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Verordnung über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge

AS 1999 694 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 25, 1998

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/1999-694/de/verordnung-uber-die-forderung-des-kombinierten-verkehrs-und-des-transportes-begleiteter-motorfahrzeuge

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Ordonnance sur la promotion du trafic combiné et du transport de véhicules à moteur accompagnés (SR 742.149)

AS 1999 694

Verordnung
über die Förderung des kombinierten Verkehrs und
des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Juni 19881 über die Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge wird wie folgt geändert:

Einführen eines Kurztitels und einer Abkürzung (Kombiverkehrsverordnung, VKV)

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. kombinierter Verkehr: der Bahntransport von Containern, begleiteten oder unbegleiteten Lastwagen, Anhängerzügen, Sattelmotorfahrzeugen, Anhängern, Sattelaufliegern und abnehmbaren Aufbauten (Wechselaufbauten) sowie die Beförderung von Gütern auf der Bahn, wobei der Übergang vom Strassen- oder Rheintransport ohne Wechsel des Transportgefässes erfolgt und durch besondere Anlagen und Einrichtungen erleichtert wird;

  2. der Transport begleiteter Motorfahrzeuge: die Beförderung von Motorfahrzeugen und deren Führern mit der Bahn.

Art. 2 Abs. 2

Bahnunternehmungen und Dritte, die Anspruch auf Abgeltung der ungedeckten Kosten des kombinierten Verkehrs beziehungsweise des Transports begleiteter Motorfahrzeuge erheben, reichen dem Bundesamt im Rahmen des Bestellverfahrens nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19952 jährlich eine Offerte ein.

Footnotes

  1. [2] SR 742.101.1

Art. 3 Abs. 3 und 4

Soweit es im verkehrs- oder umweltpolitischen Interesse der Schweiz liegt, können Gesuchstellern auch Beiträge an den Bau von Anlagen im Ausland gewährt werden.

Investitionsbeiträge werden nur für Anlagen ausgerichtet, zu denen alle Benützer den diskriminierungsfreien Zutritt haben.

Art. 4 Abs. 3

Art. 7 Abs. 1

Für Anlagen und Einrichtungen können A-fonds-perdu-Beiträge oder zinsvergünstigte Darlehen gewährt werden. Für die Beschaffung von Bahnfahrzeugen sind zinsvergünstigte Darlehen die Regel.

Art. 10 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz sowie Abs. 2bis

Darlehen für Bahnfahrzeuge sind in der Regel innert 20 Jahren zurückzuzahlen.

Die Beiträge und Darlehen werden zurückgefordert, wenn die Anlagen, Einrichtungen und Bahnfahrzeuge: ...

Der rückzahlbare Betrag von Beiträgen wird aufgrund der Betriebsjahre und bezogen auf die Nutzungsdauer anteilmässig herabgesetzt.

3. Abschnitt: Betriebsbeiträge an den kombinierten Verkehr und den Transport

Art. 11 Grundsatz

Der Bund gilt den Bahnunternehmungen oder Dritten die laut Planrechnungen ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Leistungen des kombinierten Verkehrs, des Transports begleiteter Motorfahrzeuge und der für diese Verkehrsarten notwendigen Infastruktur ab.

Das vom Bund bestellte Angebot und die Abgeltung werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmungen in einer Vereinbarung verbindlich festgelegt. Das Angebot umfasst das Tarif- und Angebotskonzept.

Die Empfänger von Bundesabgeltungen führen zu diesem Zweck je eine eigene Spartenrechnung für den kombinierten Verkehr und den Transport begleiteter Motorfahrzeuge. Im Übrigen gelten für die Rechnungslegung die Artikel 24–27 der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19953.

Footnotes

  1. [3] SR 742.101.1

Art. 12 Verfahren

Das Bestellverfahren richtet sich nach der Abgeltungsverordnung vom 18. Dezember 19954.

Footnotes

  1. [4] SR 742.101.1

4. Abschnitt (Art. 13–18)

Art. 19

Footnotes

  1. [1] SR 742.149

II

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Januar 19955 über die Verbilligungsbeiträge an den Transport begleiteter Motorfahrzeuge wird aufgehoben.

III

Übergangsbestimmung Bis Ende Fahrplanjahr 1998/99 können Verbilligungsbeiträge für den Transport begleiteteter Motorfahrzeuge weiterhin ausgerichtet werden.

IV

Inkrafttreten Diese Änderung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Cotti

Der Bundeskanzler: Couchepin

AS 1995 603, 1997 201 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.