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AS 1999 941

Verordnung
über das militärische Kontrollwesen
(VmK)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 (MG),
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich, Zweck und Begriffe

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:

  1. die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienstpflichtige);

  2. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes;

  3. die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.

Diese Verordnung gilt im Aktivdienst so lange, als nichts anderes verordnet wird.

Art. 2 Zweck und Gegenstand

Das militärische Kontrollwesen dient:

  1. der Erfassung der Wehrpflichtigen vor der Aushebung;

  2. der Kontrolle von Erfüllung und Ausübung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht;

  3. der Kontrolle über die Bestände der Formationen und der Personalreserven;

  4. dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.

Diese Verordnung bestimmt die für das militärische Kontrollwesen benötigten Daten und regelt deren Bearbeitung.

Art. 3 Begriffe

Die Begriffe und die Abkürzungen dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

SR 511.22 Daten, Herkunft der Daten und Mittel des militärischen Kontrollwesens

Art. 4 Daten

Die Daten des militärischen Kontrollwesens sind:

  1. Stammkontrolldaten (Art. 10);

  2. Sektionskontrolldaten (Art. 13);

  3. Daten im Dienstbüchlein (Art. 21);

  4. Daten der Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflichtige Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können (Art. 55);

  5. Aushebungsdaten (Art. 72);

  6. Rekrutendaten (Art. 75);

  7. Korpskontrolldaten (Art. 77);

  8. Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78);

  9. Daten über die Pflichten ausser Dienst (Art. 80);

  10. Daten nach Wehrpflichtersatzrecht (Art. 95);

  11. zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung (Art. 102);

  12. zivile Daten von militärischer Bedeutung (Art. 110);

  13. Daten des Verstorbenen- und Vermisstendienstes der Armee (Art. 111).

Inhaber der Datensammlungen, die im militärischen Kontrollwesen angelegt werden, sind diejenigen Stellen, welche über den Zweck und den Inhalt der jeweiligen Datensammlung entscheiden; Inhaber der Datensammlung Personal-Informations- System der Armee (PISA) ist die Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (Untergruppe Personelles).

Art. 5 Herkunft der Daten

Die Daten für das militärische Kontrollwesen stammen:

  1. von der Einwohnerkontrolle;

  2. aus dem Familienregister;

  3. von amtlichen Ausweisen über Personalien wie Geburtsschein, Familienbüchlein, Niederlassungsausweis oder Personenstandsausweis;

  4. vom Versichertenausweis und von der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-Ausweis);

  5. aus dem Matrikelregister der schweizerischen Vertretungen;

  6. von militärischen Kommandanten und Kommandostellen;

  7. von den Meldepflichtigen;

  8. von Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von Dritten für Daten mit Folgen nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht oder Zivildienstrecht.

Die Daten und Meldungen nach dieser Verordnung werden unentgeltlich gemeldet bzw. erstattet.

Art. 6 Mittel des militärischen Kontrollwesens

Mittel des militärischen Kontrollwesens sind:

  1. die Sektionskontrolle;

  2. das Dienstbüchlein;

  3. das Wehrpflichtblatt für Auslandschweizer;

  4. die Militärkontrolle der schweizerischen Vertretungen über meldepflichtige Auslandschweizer, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können;

  5. die Kontrollen über den Wehrpflichtersatz der Ersatzpflichtigen im In- und Ausland;

  6. das PISA sowie Auswertungen und Ausdrucke aus dem PISA;

  7. Meldungen von Daten und von deren Veränderung oder Ergänzung;

  8. die Korpskontrollen;

  9. der Dienstetat;

  10. die militärische Identitätskarte und die militärische Erkennungsmarke;

  11. Meldungen ziviler Amtsstellen und Organisationen von zivilen Daten mit militärrechtlicher Bedeutung;

  12. Hilfskontrollen und Aktenablagen zur Unterstützung oder Ergänzung des Kontrollwesens;

  13. die polizeiliche Ausschreibung.

3. Abschnitt: PISA

Art. 7 Aufgaben

Das PISA unterstützt die folgenden Aufgaben:

  1. das militärische Kontrollwesen;

  2. die Erhebung und die Rückerstattung des Wehrpflichtersatzes;

  3. die Meldung von Wehrpflichtigen zum Dienst im Zivilschutz und die Kontrollführung im Zivilschutz;

  4. die Planung, die Führung, die Bewirtschaftung und die Verwaltung des Personellen der Armee durch die verwaltenden Stellen, die Armeeführung sowie die militärischen Kommandanten und Kommandostellen;

  5. die Ausbildung und den Einsatz von Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst;

  6. die Identifizierung der Angehörigen der Armee und der übrigen Wehrpflichtigen, die nicht Angehörige der Armee sind;

  7. den Versand von Reglementen, Dokumentationen und anderen Druckerzeugnissen an Angehörige der Armee;

  8. den Erlass der schriftlichen Aufforderung an die Schiesspflichtigen zur Erfüllung der Schiesspflicht.

Zur Unterstützung der Aufgaben nach Absatz 1 gewährleistet das PISA die Lieferung von Daten auf Datenträgern zur automatisierten Bearbeitung sowie den Ausdruck von Unterlagen.

Art. 8 Betrieb und Benützung

Das PISA wird vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betrieben.

Das VBS stellt das PISA den Benützern mittels Direktanschluss oder Datenauslagerung zur Verfügung.

Die Benützung des PISA ist im Anhang 2 geregelt.

Art. 9 Kosten

Der Bund trägt die Kosten der Zentralen Rechenanlage, des Betriebes der Anlage und die Kosten der beteiligten Organe des Bundes.

Er übernimmt die Kosten für:

  1. die Wartung der von ihm bestimmten technischen Grundausrüstung für das PISA bei den Kantonen;

  2. die Datenfernübermittlung zwischen den Kantonen und der Zentralen Rechenanlage;

  3. die PISA-Datenträger, deren Verwendung er verlangt und die er zur Verfügung stellt.

Die Kantone tragen die restlichen Kosten, die ihnen durch die Anwendung des PISA entstehen, namentlich auch die Kosten für den Anschluss und die Einrichtung der technischen Grundausrüstung.

Sie tragen ferner die Kosten, die sich für sie aus dem Weiterausbau des PISA ergeben, sowie für den Ersatz von Teilen ihrer Grundausrüstung.

2. Kapitel: Stamm- und Sektionskontrolle

1. Abschnitt: Stammkontrolle

Art. 10 Stammkontrolldaten

Die Stammkontrolldaten sind im Anhang 3 festgelegt.

Sie werden über die Meldepflichtigen geführt, die im PISA erfasst werden.

Art. 11 Beschaffung, Erfassung und Führung

Beschaffung, Erfassung und Führung der Stammkontrolldaten sind Sache der kantonalen Militärbehörden.

Die Einwohnerkontrollführer melden die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, dem für die Gemeinde zuständigen Stammkontrollführer bzw. Sektionskontrollführer. Das VBS erlässt dafür Weisungen.

Die Daten der Meldung sind im Anhang 4 festgelegt.

Daten, die von Einwohnerkontrollen nicht gemeldet werden können, werden vom Stammkontrollführer bzw. vom Sektionskontrollführer erhoben.

Art. 12 Eingabe ins PISA

Der Sektionskontrollführer leitet die Daten des Stellungspflichtigen an den Stammkontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA zuständig ist.

Der Stammkontrollführer gibt die Stammkontrolldaten rechtzeitig vor der Aushebung ins PISA ein.

Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen des Rotkreuzdienstes werden die Stammkontrolldaten erst eingegeben, wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind.

2. Abschnitt: Sektionskontrolle

Art. 13 Sektionskontrolldaten

Die Sektionskontrolldaten sind im Anhang 5 festgelegt.

Sie werden über Meldepflichtige geführt, die in der Militärsektion angemeldet

Ist der Sektionskontrollführer nicht direkt ans PISA angeschlossen, so meldet ihm das PISA die Daten, die in der Sektionskontrolle geführt werden sowie die Änderungen dieser Daten.

Art. 14 Sektionskontrollführer (Sektionschef)

Als Sektionskontrollführer gilt die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die Kontrolle der Meldepflichtigen einer Militärsektion zuständig ist.

Art. 15 Führung der Sektionskontrolle

In Kantonen, die ihre Kreise nicht in Militärsektionen unterteilen, führt der Stammkontrollführer die Daten der Sektionskontrolle im PISA.

Die kantonalen Militärbehörden sind für die sachlich richtige und zeitgerechte Führung der Sektionskontrolle bzw. für die Führung der Daten der Sektionskontrolle im PISA verantwortlich; sie lassen die Sektionskontrolle von den Kreiskommandanten mindestens alle drei Jahre kontrollieren.

Das VBS erlässt Weisungen für die Führung der Sektionskontrolle.

3. Kapitel: Dienstbüchlein und Wehrpflichtblatt

1. Abschnitt: Zweck, Beschaffung und Abgabe

Art. 16 Zweck des Dienstbüchleins

Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung:

  1. der Wehrpflicht;

  2. der Militärdienstpflicht der weiblichen Angehörigen der Armee und der Angehörigen des Rotkreuzdienstes;

  1. der Schutzdienstpflicht;

  2. der Dienstleistungen von zugewiesenen Schutzdienstpflichtigen in zivilen Führungsorganen oder in kantonalen und kommunalen Polizeikorps.

Es darf nicht zu andern Zwecken verwendet werden.

Art. 17 Grundlagen zur Ausstellung des Dienstbüchleins

Das Dienstbüchlein wird aufgrund eines amtlichen Ausweises ausgestellt; Auslandschweizern auch aufgrund des Schweizer Passes oder aufgrund einer Bürgerrechtsbestätigung.

Als amtliche Ausweise gelten der Geburtsschein, das Familienbüchlein, der Niederlassungsausweis und der Personenstandsausweis.

Art. 18 Beschaffung des Dienstbüchleins

Das VBS beschafft das Dienstbüchlein in Zusammenarbeit mit den andern Verwendern und gibt es den kantonalen Militärbehörden unentgeltlich ab.

Art. 19 Abgabe des Dienstbüchleins

Den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen oder als Schweizer im Ausland keinen Auslandurlaub erhalten, wird das Dienstbüchlein vor der Aushebung abgegeben; den angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und den angehenden Angehörigen des Rotkreuzdienstes erst wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig

Auslandschweizer, die nicht unter Absatz 1 fallen, erhalten nur ein Dienstbüchlein, wenn sie sich freiwillig zum Militärdienst melden.

Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militärbehörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer nach Absatz 2 die Untergruppe Personelles.

Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen abgegeben.

Art. 20 Wehrpflichtblatt

Auslandschweizer, denen aufgrund dieser Verordnung kein Dienstbüchlein ausgestellt wird, erhalten als Ausweis über ihren militärischen Status das Wehrpflichtblatt; es kann ihnen bereits im 18. Altersjahr abgegeben werden.

Das Wehrpflichtblatt wird vom VBS beschafft und von der schweizerischen Vertretung ausgestellt und abgegeben, die für den Wohnort des Auslandschweizers zuständig ist.

Die schweizerische Vertretung meldet die Abgabe nach den Weisungen des VBS dem Kreiskommandanten, der für die Heimatgemeinde des Auslandschweizers zuständig ist.

Der Kreiskommandant der Heimatgemeinde trägt die Meldung im Verzeichnis der Stellungspflichtigen ein.

Daten des Dienstbüchleins und des Wehrpflichtblattes sowie Zuständigkeit zur Eintragung

Art. 21 Daten des Dienstbüchleins und Zuständigkeit zur Eintragung

Im Anhang 6 werden festgelegt:

  1. die Daten über die Erfüllung der Wehr- und der Militärdienstpflicht, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden;

  2. die Zuständigkeit zu Eintragungen und zum Einkleben oder Entfernen von Zetteln und Merkblättern im Dienstbüchlein.

Zusätzliche Daten aus dem Zivildienst und die Zuständigkeit zu deren Eintragung im Dienstbüchlein werden im Verordnungsrecht über den Zivildienst festgelegt.

Art. 22 Form der Einträge im Dienstbüchlein

Einträge können handschriftlich, maschinell, mit Stempel oder Selbstklebeetiketten vorgenommen werden.

Das VBS erlässt Weisungen über die Form der einzelnen Einträge.

Art. 23 Bescheinigung der Einträge im Dienstbüchlein

Einträge über militärärztliche Untersuchungen, Militärversicherung, Änderungen im Grad, Auszeichnungen, Dienstleistungen, Auslandurlaub und Gemeinde sind von den Eintragenden handschriftlich zu bescheinigen.

Alle anderen Einträge, die nach dem Vordruck im Dienstbüchlein eine Bescheinigung des Eintragenden erfordern, können mit Faksimilestempel bescheinigt werden.

Art. 24 Kontrolle der Einträge im Dienstbüchlein

Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, kontrolliert bei jeder Gelegenheit, ob das Dienstbüchlein nachgeführt ist, die Daten seines Zuständigkeitsbereichs stimmen und der Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins den Pflichten nachgekommen ist, die sich für ihn oder für sie aus der Wehr- oder der Militärdienstpflicht ergeben.

Lücken, Fehler und Mängel werden bei der Kontrolle beseitigt oder deren Beseitigung, mit Beilage des Dienstbüchleins, bei den dafür Zuständigen veranlasst.

Art. 25 Richtigstellung von Einträgen im Dienstbüchlein

Die zuständige Verwaltungseinheit oder der zuständige Kommandant stellen irrtümliche, unrichtige oder widerrechtliche Einträge richtig; die Berichtigungen sind mit Datum und Amts- oder Kommandostempel zu versehen.

Das VBS erlässt Weisungen über den Ersatz des Dienstbüchleins oder einzelner Seiten.

Art. 26 Daten des Wehrpflichtblattes

Die Daten des Wehrpflichtblattes sind im Anhang 7 festgelegt.

Zuständig für die Einträge sind die schweizerischen Vertretungen.

3. Abschnitt: Aufbewahrung des Dienstbüchleins und Schutz von dessen Daten

Art. 27 Aufbewahrung

Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber oder von der Inhaberin aufzubewahren bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht, aus dem Rotkreuzdienst oder aus der Schutzdienstpflicht; vorbehalten bleibt die Hinterlegung nach den Artikeln 50 Absatz 1 und 54 Absatz 4.

Das Dienstbüchlein darf nicht entzogen werden.

Art. 28 Aufbewahrung bei unbekanntem Aufenthalt des Meldepflichtigen

Wird ein Meldepflichtiger durch Nachforschung und polizeiliche Ausschreibung nicht gefunden, wird das Dienstbüchlein zusammen mit den Akten über die Nachforschung dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando zur Aufbewahrung zugestellt.

In der Sektionskontrolle wird die amtliche Aufbewahrung festgehalten.

Art. 29 Aufbewahrung bei Tod

Dienstbüchlein von Verstorbenen werden nach Erledigung der militärischen Angelegenheiten den nächsten Angehörigen übergeben.

Sind keine Angehörigen bekannt oder können sie nicht gefunden werden, wird das Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommando während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

Art. 30 Verlust

Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust spätestens 14 Tage nach dessen Feststellung dem Sektionskontrollführer gemeldet werden; Zivildienstpflichtige melden den Verlust der Regionalen Vollzugsstelle.

Der Sektionskontrollführer leitet die Meldung an das Kreiskommando weiter, das nach Anhang 6 2. Abschnitt die Ausstellung des Duplikates einzuleiten hat. Die Regionale Vollzugsstelle leitet die Meldung an die Untergruppe Personelles weiter, die beim zuständigen Kreiskommando die Ausstellung des Duplikates veranlasst.

Für das Ausstellen des Duplikates wird eine Gebühr erhoben. Sie wird nach dem Zeitaufwand und den Auslagen berechnet und beträgt mindestens 50 und höchstens 200 Franken; in besonderen Fällen kann sie herabgesetzt oder erlassen werden.

Die Gebühr fällt der kantonalen Militärbehörde zu, die für die Ausstellung des Duplikats zuständig ist.

Art. 31 Schutz der Daten

Das Dienstbüchlein dürfen einverlangen, darin Einsicht nehmen oder sich daraus Daten bekannt geben lassen:

  1. die Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie Dritte, soweit sie das Dienstbüchlein zur Erfüllung von Aufgaben oder für Meldungen und Eingaben nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht, Zivilschutzrecht, Recht über zivile Führungsstäbe und Zivildienstrecht benötigen;

  2. militärische Kommandanten und Kommandostellen, soweit es ihre Aufgabe erfordert.

Anderen Stellen oder Personen darf das Dienstbüchlein nicht ausgehändigt werden; es dürfen ihnen daraus auch keine Angaben und Daten bekannt gegeben werden, die:

  1. von überwiegender Bedeutung für die Gesamtverteidigung sind – wie Angaben und Daten des Mobilmachungszettels und der ihn ergänzenden Zettel und Spezialbefehle; oder

  2. den Inhaber oder die Inhaberin in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten – wie Angaben und Daten über die medizinischen Untersuchungen.

Art. 32 Übernahme von Daten in die Militärkontrolle

Daten, die im Dienstbüchlein einzutragen sind, werden grundsätzlich erst nach diesem Eintrag in die Militärkontrollen übernommen. Die Übernahme erfolgt direkt ab dem Dienstbüchlein oder aufgrund einer entsprechenden Meldung der zuständigen Stelle über die erfolgte Eintragung.

Können die Daten in besonderen Fällen nicht zuerst im Dienstbüchlein eingetragen werden, z.B. wegen dessen Verlust, so ist ihre Übernahme in die Militärkontrolle allein aufgrund der entsprechenden Meldung gestattet. Die für den Eintrag im Dienstbüchlein zuständige Stelle führt das Dienstbüchlein später nach.

4. Kapitel: Meldepflicht

1. Abschnitt: Meldepflicht im Inland

Art. 33 Geltungsbereich

Jeder Schweizer, der in der Schweiz wohnt, ist meldepflichtig von der militärischen Erfassung an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht; Zivildienstpflichtige erfüllen die Meldepflicht nach dem Verordnungsrecht über den Zivildienst.

Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem Einverständnis weiter in der Armee verwendet werden, sind meldepflichtig, bis sie entlassen werden.

Die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes sind meldepflichtig von der Ausstellung des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst.

Art. 34 Anmeldung

Die Meldepflichtigen melden sich bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an. Entmündigte sind beim Sektionskontrollführer anzumelden, der für den Sitz der Vormundschaftsbehörde zuständig ist.

Als Wohngemeinde gilt die Gemeinde, in der die zivilen Ausweisschriften nach Gesetz zu hinterlegen sind; vorbehalten bleibt Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften eines Wehrpflichtigen dem für die Gemeinde zuständigen Sektionskontrollführer zu melden.

Sie melden dem Sektionskontrollführer zudem die Änderung der Wohnadresse eines Wehrpflichtigen innerhalb der Gemeinde.

Meldungen nach den Absätzen3 und 4 über Zivildienstpflichtige leitet der Sektionskontrollführer an die Regionale Vollzugsstelle weiter.

Art. 35 Wechsel der Militärsektion

Beim Wegzug aus der Militärsektion melden sich die Meldepflichtigen, unter Vorlage des Dienstbüchleins, beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer ab und spätestens 14 Tage nach der Abmeldung bei dem für die neue Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an.

Ist beim Wegzug die neue Wohngemeinde noch nicht bekannt, so unterbleibt die Abmeldung beim Sektionskontrollführer, bis die Ausweisschriften in einer Gemeinde hinterlegt werden. Bis dahin sorgen die Meldepflichtigen dem Artikel 37 entsprechend für Verbindung mit dem bisherigen Sektionskontrollführer.

Art. 36 Änderung der Wohnadresse innnerhalb der Militärsektion

Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des Dienstbüchleins die Änderung der Wohnadresse innnerhalb der Militärsektion spätestens

Tage nach der Änderung.

Art. 37 Abwesenheit vom Wohnort ohne Wechsel des Wohnortes

Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie sich beim Sektionskontrollführer nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit dem Sektionskontrollführer, indem sie ihm die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung aufrechtzuerhalten.

Art. 38 Anmeldung bei Verhinderung der Hinterlegung der zivilen Ausweisschriften

Meldepflichtige, die die Ausweisschriften in der bisherigen Wohngemeinde herausgelöst haben, sie jedoch in der neuen Wohngemeinde nicht hinterlegen können, melden sich spätestens 14 Tage nach der Abmeldung unter Vorlage des Dienstbüchleins bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Sektionskontrollführer an.

Art. 39 Meinungsverschiedenheit über die Anmeldung

Bestehen unter den kantonalen Militärbehörden Meinungsverschiedenheiten über die Anmeldung von Meldepflichtigen, so werden die Akten zusammen mit einem kurzen Bericht der beteiligten Stellen der Untergruppe Personelles zum Entscheid unterbreitet.

Art. 40 Änderung des Berufs

Die Meldepflichtigen melden dem Sektionskontrollführer unter Vorlage des Dienstbüchleins jede Änderung des ausgeübten Berufs.

Der Truppenkommandant überprüft nach Anordnung des Korpskontrollführers oder der verwaltenden Stelle in Diensten seiner Formation, ob der Eintrag über den Beruf im Dienstbüchlein der Eingerückten richtig ist; Änderungen meldet er ohne Beilage des Dienstbüchleins dem Korpskontrollführer.

Jede Änderung des ausgeübten Berufs, die nicht aufgrund einer Meldung des Sektionskontrollführers ins PISA eingegeben worden ist, meldet das PISA dem Sektionskontrollführer zur Nachführung der Sektionskontrolle und des Dienstbüchleins.

Art. 41 An- und Abmeldung über die Einwohnerkontrolle

Die kantonalen Militärbehörden können die Meldungen nach den Artikeln 34–40 von den Einwohnerkontrollführern entgegennehmen und im Dienstbüchlein eintragen lassen.

Sie koordinieren die Tätigkeit des Einwohnerkontrollführers und seine Zusammenarbeit mit dem Sektionskontrollführer.

Art. 42 Bearbeitung der Daten aus der Meldepflicht

Der Sektionskontrollführer leitet die Daten, die sich aus der Meldepflicht ergeben, an den Stammkontrollführer weiter, wenn er nicht selber für deren Eingabe ins PISA zuständig ist.

Bei Angehörigen der Armee meldet das PISA jede neue Adresse und die Änderung des ausgeübten Berufs dem Truppenkommandanten der Formation, in der die Angehörigen der Armee eingeteilt sind; bei Offizieren zudem dem Kommando des zuständigen Grossen Verbandes.

Bei Meldepflichtigen, die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit oder die vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert sind, meldet das PISA die Änderung des ausgeübten Berufs zudem der Untergruppe Personelles.

Art. 43 Nachforschungen

Melden sich Meldepflichtige nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Abmeldung bei einer Militärsektion in einer andern Militärsektion an, so veranlasst der Stammkontrollführer Nachforschungen.

Ist die Wohnadresse von Meldepflichtigen im Inland aus irgendeinem Grund nicht bekannt, so forscht der Sektionskontrollführer nach dem Aufenthalt der Meldepflichtigen.

Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Personen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Meldepflichtigen geben können.

Führen sie nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen spätestens sechs Monate nach der Abmeldung oder ab dem Fehlen der Wohnadresse auf Veranlassung des Stammkontrollführers nach den Weisungen des VBS im Automatisierten Fahndungsregister (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im PISA vermerkt.

Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Stammkontrollführers nach den Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht.

2. Abschnitt: Auslandurlaub

Art. 44 Auslandurlaub

Einen Auslandurlaub benötigen Meldepflichtige, die:

  1. sich für länger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen und sich auch zivilrechtlich bei der Gemeinde ins Ausland abmelden;

  2. mit Wohnsitz in der Schweiz Besatzungsmitglied von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen sind.

Keinen Auslandurlaub benötigen Instruktoren, die ins Ausland abkommandiert werden.

Meldepflichtige, die keinen Auslandurlaub benötigen, sorgen während des Auslandaufenthaltes dem Artikel 37 entsprechend für Verbindung mit dem Sektionskontrollführer.

Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige:

  1. gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgefällt wurde, noch nicht verbüsst haben;

  2. die im Ausland wohnen und in benachbarten ausländischen Grenzorten in eidgenössischen Betrieben tätig sind; sie melden sich bei dem ihrem ausländischen Wohnort am nächsten gelegenen Sektionskontrollführer an;

  3. die in den Enklaven Büsingen oder Campione wohnen; sie melden sich beim Sektionskontrollführer in Schaffhausen bzw. Lugano an;

  4. als Grenzgänger; sie melden sich bei dem für den Arbeits- oder Ausbildungsort zuständigen Sektionskontrollführer an.

Das VBS kann den Auslandurlaub und die Meldepflicht für besondere Fälle anders regeln, zum Beispiel für Personen internationaler Organisationen, für den Einsatz im Friedensförderungsdienst oder für den Aktivdienst.

Art. 45 Voraussetzungen für die Erteilung des Auslandurlaubes

Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder des nachträglichen Gesuchs (Art. 47) aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht ergeben.

Angehörigen der Armee, die zu einem Dienst persönlich aufgeboten sind, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Dienst geleistet haben.

Bei Ersatzpflichtigen richtet sich die Erteilung des Auslandurlaubes nach Artikel

des Bundesgesetzes vom12. Juni 19592 über den Wehrpflichtersatz und nach

Artikel 50 der Verordnung vom 30. August 19953 über den Wehrpflichtersatz.

Besatzungsmitgliedern von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie die Aushebung und allenfalls die Rekrutenschule bestanden haben.

Art. 46 Einreichung des Gesuches

Das Gesuch um Auslandurlaub wird beim Kreiskommandanten eingereicht, der für die Militärsektion der Meldepflichtigen zuständig ist.

Es ist in der Regel zwei Monate vor Antritt des Auslandurlaubes in schriftlicher Form und mit Beilage des Dienstbüchleins einzureichen; der Kreiskommandant kann vom Gesuchsteller weitere Unterlagen als Beweismittel verlangen.

Auslandschweizern, die bei der ersten militärischen Erfassung meldepflichtig werden, erteilt die Untergruppe Personelles den Auslandurlaub von Amtes wegen.

Art. 47 Nachträgliches Gesuch

Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein; das Gesuch gilt auch als Abmeldung beim Sektionskontrollführer, sofern eine solche erforderlich ist.

Das Gesuch wird über die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Meldepflichtigen zuständige schweizerische Vertretung nach Artikel 46 eingereicht; ausgerüstete Angehörige der Armee geben im Gesuch an, wo sich ihre Ausrüstung befindet.

Kommen Meldepflichtige ihrer Pflicht nicht nach, so mahnt sie die schweizerische Vertretung. Bleibt die Mahnung erfolglos, so meldet die Vertretung der Untergruppe Personelles die Personalien der Säumigen, wenn möglich mit Angabe von AHV- Nummer, letztem Wohnort in der Schweiz, Einteilung und Grad.

Die Untergruppe Personelles leitet die Meldung zur Kenntnis an die verwaltende Stelle, an den Korpskontrollführer, den Stammkontrollführer und an den Sektionskontrollführer weiter.

Art. 48 Entscheid und Wirksamkeit

Der Kreiskommandant entscheidet über die Erteilung des Auslandurlaubes.

Männlichen Meldepflichtigen wird der Auslandurlaub nur erteilt:

  1. im Einvernehmen mit der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnortkantons;

  2. Offizieren, ausgenommen Offizieren der Personalreserve nach Artikel 21b der Verordnung vom 16. November 19944 über die Organisation der Armee, zudem nur im Einvernehmen mit dem Korpskontrollführer bzw. der verwaltenden Stelle.

Der Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland; vorbehalten bleiben die Artikel 44 Absatz

und 67.

Art. 49 Mitteilung des Entscheides

Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt:

  1. dem Gesuchsteller;

  2. bei männlichen Meldepflichtigen zudem der Wehrpflichtersatzverwaltung des Wohnortkantons;

  3. bei Angehörigen der Armee zudem dem Kommandanten der Formation, in der die Beurlaubten eingeteilt sind;

  4. bei Offizieren zudem der vorgesetzten Kommandostelle, die über den Offizier einen Dienstetat führt, auf dem Dienstweg.

Wird das Gesuch gutgeheissen, so gibt der Kreiskommandant Weisungen ab über die Auswirkungen des Auslandurlaubes, die Meldepflicht und das Verhalten bei einer Mobilmachung.

Art. 50 Dienstbüchlein und Rücknahme der Ausrüstung

Das Dienstbüchlein wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.

Meldepflichtigen, die eine militärische Ausrüstung besitzen, stellt der Kreiskommandant das Dienstbüchlein zu mit dem Auftrag, die Ausrüstung zurückzugeben.

Die Rücknahme der Ausrüstung richtet sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 19955 über die persönliche Ausrüstung.

Art. 51 Meldung des Nichtantretens des Auslandurlaubes

Meldepflichtige, die den Auslandurlaub nicht innerhalb eines Monats vom vorgesehenen Ausreisedatum an gerechnet antreten oder sich innerhalb dieser Frist bei der Gemeinde zivilrechtlich nicht abmelden, melden dies schriftlich dem Kreiskommandanten, der den Auslandurlaub erteilt hat.

Der Kreiskommandant hebt den Auslandurlaub auf, es sei denn, die Meldepflichtigen weisen nach, dass sie den Urlaub kurz nach Ablauf der Frist von Absatz 1 antreten bzw. sich bei der Gemeinde zivilrechtlich abmelden.

Das PISA meldet die Aufhebung den Empfängern des Entscheides über die Erteilung des Auslandurlaubes; bei Offizieren leitet der Korpskontrollführer bzw. die verwaltende Stelle die Meldung auf dem Dienstweg an die vorgesetzte Kommandostelle weiter, die über den Offizier einen Dienstetat führt.

Art. 52 Auslandurlaub ohne Abmeldung beim Sektionskontrollführer

Eingeteilte Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben, sich voraussichtlich für nicht länger als zwei volle Kalenderjahre im Ausland aufhalten und in der Schweiz eine Verbindungsadresse im Sinn von Artikel 37 haben, bleiben beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer angemeldet.

Sie melden sich beim Sektionskontrollführer ab und bei der zuständigen schweizerischen Vertretung an, wenn sich später herausstellt, dass der Auslandaufenthalt länger als zwei Jahre dauern wird.

Nicht eingeteilte Meldepflichtige, die ihre ersatzrechtlichen Verhältnisse für die Dauer des Aufenthaltes im Ausland geregelt haben, bleiben beim bisher zuständigen Sektionskontrollführer angemeldet; unter Vorbehalt von Artikel 58 Absatz 3 sind sie während des Aufenthaltes im Ausland von der Meldepflicht befreit.

Die Meldepflichtigen nach den Absätzen1 und 3 melden dem Sektionskontrollführer die Abreise; sie melden sich im Ausland nicht an.

Der Kreiskommandant trägt im Dienstbüchlein die Befreiung von der Meldepflicht im Ausland ein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 53 Auslandurlaub mit Abmeldung beim Sektionskontrollführer

Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und nicht unter Artikel 52 Absätze 1 und 3 fallen, melden sich unmittelbar vor der Ausreise mit Vorlage von Dienstbüchlein und Entscheid über den bewilligten Auslandurlaub (Auslandurlaubsformular) beim Sektionskontrollführer ab.

Der Sektionskontrollführer trägt auf dem Auslandurlaubsformular die Abmeldung ein und gibt es dem Meldepflichtigen zurück. Das Dienstbüchlein leitet er, nach Eintragung der Abmeldung, zur Hinterlegung nach Artikel 50 Absatz 1 an den vorgesetzten Kreiskommandanten weiter.

Der Stammkontrollführer überwacht die Abmeldung beim Sektionskontrollführer. Trifft sie innerhalb eines Monats vom vorgesehenen Ausreisedatum an gerechnet nicht ein, beauftragt er den Sektionskontrollführer mit der Ermittlung des Aufenthalts.

Art. 54 Verfahren bei Grenzgängern und besonderen Meldepflichtigen

Die schweizerischen Vertretungen melden der Untergruppe Personelles die Grenzgänger mit Angabe ihrer Personalien und der Adresse des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstätte zuhanden des zuständigen Kreiskommandanten.

Grenzgänger melden dem Sektionskontrollführer den Wechsel oder die Aufgabe des Arbeits- oder Ausbildungsortes. Der Sektionskontrollführer sorgt im gegebenen Fall für die Anmeldung bei der für den neuen Ort zuständigen Stelle.

Bei Aufgabe des Arbeits- oder Ausbildungsortes in der Schweiz sucht der Grenzgänger über den Sektionskontrollführer um Auslandurlaub nach.

Grenzgänger und Meldepflichtige nach Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b und c hinterlegen das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet sind und die Ausrüstung in dem Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das ihrem ausländischen Wohnort am nächsten liegt.

Art. 55 Führung der Militärkontrolle

Im Ausland führt die für den Wohnort der Auslandurlauber zuständige schweizerische Vertretung die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können.

Die Daten der Kontrolle sind im Anhang 8 festgelegt.

Im Inland führt der für den letzten Wohnort in der Schweiz zuständige Kreiskommandant die Kontrolle über die Auslandurlauber, die nicht in der Schweiz militärisch angemeldet bleiben können.

Art. 56 Meldeverkehr

Für den Meldeverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten in der Schweiz und den schweizerischen Vertretungen werden die Formulare verwendet, die in dieser Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben sind.

Die Untergruppe Personelles vermittelt diesen Meldeverkehr.

Art. 57 Auslandurlaub von mehr als drei vollen Kalenderjahren

Das PISA verarbeitet die Zuweisung in die Personalreserve von Angehörigen der Armee, die mehr als drei volle Kalenderjahre mit Auslandurlaub im Ausland sind und bei einer Mobilmachung nicht einrücken müssen.

3. Abschnitt: Meldepflicht im Ausland

Art. 58 Geltungsbereich

Meldepflichtig sind Auslandschweizer als Angehörige der Armee oder des Rotkreuzdienstes bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie sich mit Auslandurlaub ununterbrochen drei Jahre im Ausland aufgehalten haben.

Meldepflichtig sind zudem Auslandschweizer, die Wehrpflichtersatz bezahlen müssen oder keinen Auslandurlaub erhalten.

Der Auslandschweizer, der nach Artikel 18 MG dienstfrei oder vorübergehend vom Wehrpflichtersatz befreit ist, bleibt während dieser Zeit meldepflichtig.

Art. 59 Anmeldung

Meldepflichtige, die Auslandurlaub haben und die sich gestützt auf Artikel 53 beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden sich spätestens einen Monat nach der Ausreise aus der Schweiz mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen schweizerischen Vertretung an.

Sie melden der schweizerischen Vertretung ausserdem sofort jede Änderung der Adresse im Konsularbezirk.

Sind sie beim Wegzug aus dem Konsularbezirk noch meldepflichtig, melden sie sich mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bei der schweizerischen Vertretung ab und bei der für den neuen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Stelle an.

Art. 60 Entgegennahme der Anmeldung

Die schweizerische Vertretung nimmt die militärische Anmeldung entgegen.

Fehlt auf dem Auslandurlaubsformular die Eintragung über die Abmeldung beim Sektionskontrollführer, so vermerkt die schweizerische Vertretung dies auf der Meldung über die Anmeldung.

Haben Meldepflichtige den Konsularbezirk ohne Abmeldung gewechselt, so trägt die neu zuständige Vertretung die fehlende Abmeldung auf dem Auslandurlaubsformular ein und vermerkt es auf der Meldung über die Anmeldung.

Die schweizerische Vertretung trägt die Befreiung von der militärischen Meldepflicht im Ausland auf dem Auslandurlaubsformular ein, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Art. 61 Meldung der Anmeldung im Ausland

Die schweizerischen Vertretungen melden die Anmeldung von Meldepflichtigen der Untergruppe Personelles.

Den Zuzug von Meldepflichtigen aus einem andern Konsularbezirk meldet die neu zuständige Vertretung ausserdem in gleicher Weise der bisherigen.

Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe der Anmeldung ins PISA an den für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten weiter.

Art. 62 Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen und von Schiffen der Rheinschifffahrt

Meldepflichtige Besatzungsmitglieder von Hochseeschiffen schweizerischer Seetransportunternehmen und von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen melden sich innerhalb eines Monats von der Erteilung des Auslandurlaubes an gerechnet beim Kreiskommando Basel-Stadt an; im Übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2 und 3 für sie sinngemäss.

Das Kreiskommando Basel-Stadt nimmt in diesen Fällen sinngemäss alle Aufgaben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Vertretungen übertragen

Art. 63 Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein

Meldepflichtige im Fürstentum Liechtenstein, die Auslandurlaub haben und die sich gestützt auf Artikel 53 beim Sektionskontrollführer abmelden müssen, melden sich spätestens einen Monat nach der Ausreise aus der Schweiz bei dem für Buchs (SG) zuständigen Sektionskontrollführer an; im übrigen gilt Artikel 59 Absätze 2 und 3 für sie sinngemäss.

Der für Buchs (SG) zuständige Sektionskontrollführer nimmt in diesen Fällen sinngemäss alle Aufgaben der Militärkontrolle wahr, die den schweizerischen Vertretungen übertragen sind.

Art. 64 Nachforschungen

Trifft innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer an gerechnet beim Kreiskommandanten des letzten Wohnortes die Anzeige über die Anmeldung der Meldepflichtigen nicht ein, so leitet er Nachforschungen ein.

Haben sich Meldepflichtige bei einer schweizerischen Vertretung abgemeldet und erhält die Vertretung innerhalb von sechs Monaten von der Abmeldung an gerechnet nicht eine Anzeige über eine Anmeldung, so leitet sie über die Untergruppe Personelles Nachforschungen ein.

Die schweizerischen Vertretungen leiten auch Nachforschungen ein, wenn ihnen die Adresse von Meldepflichtigen aus irgendeinem Grund nicht oder nicht mehr bekannt ist.

Die Nachforschungen werden von den Verwaltungseinheiten bei Stellen und Personen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt der Meldepflichtigen geben können.

Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Meldepflichtigen auf Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten Wohnortes nach den Weisungen des VBS im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im PISA vermerkt.

Sind die Meldepflichtigen ordnungsgemäss militärisch angemeldet, so wird die Ausschreibung im RIPOL auf Veranlassung des Kreiskommandanten ihres letzten Wohnortes nach den Weisungen des VBS widerrufen und im PISA gelöscht.

Meldepflichtige, nach deren Aufenthalt geforscht werden muss, dürfen, solange sie meldepflichtig sind, in den Kontrollen der schweizerischen Vertretung erst dann gelöscht werden, wenn eine Anzeige über eine Anmeldung eingetroffen ist.

Art. 65 Abwesenheit vom Wohnort im Ausland ohne Wechsel des Wohnortes

Sind Meldepflichtige vom Wohnort abwesend, ohne ihn zu wechseln, so melden sie sich bei der schweizerischen Vertretung nicht ab. Sie sorgen für Verbindung mit der Vertretung, indem sie ihr die vorübergehende Adresse melden oder Drittpersonen beauftragen, die Verbindung mit ihr aufrechtzuerhalten.

Art. 66 Meldung des Todes im Ausland

Die schweizerischen Vertretungen melden Todesfälle von Meldepflichtigen und von nicht meldepflichtigen Angehörigen der Armee der Untergruppe Personelles schriftlich.

Die Untergruppe Personelles leitet die Meldungen nach der Eingabe des Todesfalles ins PISA an das Kreiskommando und, war die verstorbene Person wehrpflichtig, zusätzlich an die Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons weiter.

Art. 67 Vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz

Auslandurlauber sowie wehrpflichtige Auslandschweizer, die sich nach vorangegangenem ununterbrochenem Aufenthalt im Ausland von mindestens zwölf Monaten nicht länger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, sind von der militärischen Anmeldepflicht befreit; der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben und bleibt rechtswirksam.

Dauert der Aufenthalt länger als drei Monate, so sind die Auslandurlauber und die wehrpflichtigen Auslandschweizer meldepflichtig; der Auslandurlaub wird aufgehoben.

In begründeten Fällen kann der für den Aufenthaltsort zuständige Kreiskommandant auf schriftliches Gesuch hin einen Aufenthalt nach Absatz 1 auf höchstens sechs Monate verlängern. Dem Gesuch sind das Auslandurlaubsformular bzw. das Wehrpflichtblatt beizulegen.

Der Kreiskommandant hört in Fällen von Absatz 3 bei Angehörigen der Armee vorgängig die verwaltende Stelle, den Korpskontrollführer und bei Rekruten den Kanton an. Er meldet ihnen die Bewilligung.

Die Bewilligung wird ausserdem gemeldet:

  1. bei Meldepflichtigen nach Artikel 54: dem Sektionskontrollführer, bei dem sie angemeldet sind;

  2. bei Meldepflichtigen nach Artikel 59: der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet sind oder waren.

Die Absätze1 und 3 sind während eines Auslandurlaubes wiederholt anwendbar, sofern sich die Betroffenen in der Zeit dazwischen wieder mindestens zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben.

Angehörige der Armee oder des Rotkreuzdienstes, die ausschliesslich zur Leistung von Militärdienst in die Schweiz kommen, melden sich bei der schweizerischen Vertretung nicht ab und beim Sektionskontrollführer nicht an.

Art. 68 Wohnsitznahme in der Schweiz

Wehrpflichtige, weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rotkreuzdienstes, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, melden sich spätestens 14 Tage nach der Ankunft mit Vorlage des Auslandurlaubsformulars bzw. des Wehrpflichtblattes bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer an.

Der Sektionskontrollführer stellt die Unterlagen dem Kreiskommandanten zu, der sich das Dienstbüchlein beim Kreiskommandanten nach Artikel 50 Absatz 1 beschafft.

Bei Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die ein Dienstbüchlein besitzen, hebt der Kreiskommandant den Auslandurlaub auf. Er leitet die Dienstbüchlein von Angehörigen der Armee nach Eintragung der Anmeldung an den Kanton oder an die ihn ersetzende verwaltende Stelle weiter.

Der Kanton bzw. die verwaltende Stelle führen das Dienstbüchlein im Sinn von

Artikel 24 nach und veranlassen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, die

Neueinteilung sowie die Fassung der Ausrüstung.

Besitzt der Wehrpflichtige kein Dienstbüchlein, so stellt ihm der Kreiskommandant eines aus und trägt die Daten über die Erfüllung der Wehrpflicht aufgrund der Unterlagen des für die Heimatgemeinde zuständigen Kreiskommandanten ein.

Der Kreiskommandant meldet die Anmeldung in der Schweiz von Wehrpflichtigen der Wehrpflichtersatzverwaltung des letzten Wohnortkantons und von im Ausland Meldepflichtigen der schweizerischen Vertretung, bei der sie zuletzt angemeldet waren. Haben sich Meldepflichtige bei der schweizerischen Vertretung nicht abgemeldet, so bringt der Kreiskommandant auf der Meldung über die Anmeldung einen entsprechenden Vermerk an.

Die Absätze 2–6 gelten sinngemäss, wenn die Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d und 52 angewendet werden.

5. Kapitel: Stellungspflicht, Aushebung, Rekrutendaten

1. Abschnitt: Erfassung der Stellungspflichtigen

Art. 69 Grundlagen

Die Familienregisterführer melden nach den Weisungen des VBS die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem diese das 18. Altersjahr vollenden, dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten.

Die zivilen Behörden melden die Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht von Männern im wehrpflichtigen Alter dem für den Wohnort der Eingebürgerten zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten; bei im Ausland Wohnenden dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer oder Kreiskommandanten.

Die Daten der Meldung sind im Anhang 9 festgelegt.

Der Sektionskontrollführer leitet die Meldungen an den vorgesetzten Kreiskommandanten weiter.

Art. 70 Verantwortlichkeit

Der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant überwacht die Meldung des Aushebungsergebnisses, die Befreiung von der Aushebung oder die Meldung über die Erfassung von wehrpflichtigen Schweizern im Ausland.

Er trägt die Aushebungsdaten, die Befreiung von der Aushebung oder den Konsularbezirk eines Stellungspflichtigen im Ausland in das Verzeichnis der Stellungspflichtigen ein.

Art. 71 Nachforschungen über Stellungspflichtige

Über Stellungspflichtige, von denen weder die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung noch die Anwesenheit im Ausland gemeldet werden, leitet der für die Heimatgemeinde zuständige Kreiskommandant nach Abschluss der Aushebung bei Stellen und Personen Nachforschungen ein, die möglicherweise Auskunft über den Aufenthalt des Stellungspflichtigen geben können.

Führen die Nachforschungen nicht zum Erfolg, so werden die Stellungspflichtigen auf Veranlassung des Kreiskommandanten nach den Weisungen des VBS im RIPOL zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben; die Ausschreibung wird im Verzeichnis der Stellungspflichtigen vermerkt.

2. Abschnitt: Aushebungsdaten

Art. 72 Umfang, Beschaffung und Erfassung

Die Aushebungsdaten sind im Anhang 10 festgelegt.

Für die Bereitstellung der Unterlagen für die Organisation und Durchführung der Aushebung sowie der Belege für die Erfassung der Aushebungsdaten ist der für den Aushebungsort zuständige Kreiskommandant verantwortlich; er erteilt die Aufträge an das PISA.

Die Daten der Aushebung werden über den Chef der Aushebung ins PISA eingegeben.

Bei angehenden weiblichen Angehörigen der Armee und angehenden Angehörigen des Rotkreuzdienstes werden die Unterlagen für die Durchführung der Aushebung von der verwaltenden Stelle bereitgestellt.

Art. 73 Führung im PISA

Das PISA bzw. der für den Aushebungsort zuständige Kreiskommandant meldet die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung nach deren Eingabe ins PISA dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle, sofern dieser nicht direkt ans PISA angeschlossen ist.

Das PISA meldet die Aushebungsdaten oder die Befreiung von der Aushebung Wehrpflichtiger dem für die Heimatgemeinde der Stellungspflichtigen zuständigen Kreiskommandanten zur Eintragung in das Verzeichnis der Stellungspflichtigen.

Art. 74 Aushebung vom Ausland aus in Abwesenheit

Der Aushebungsoffizier meldet die Aushebungsdaten von Auslandschweizern mit dem Dienstbüchlein des Ausgehobenen dem Kanton zur Eingabe ins PISA.

3. Abschnitt: Rekrutendaten

Art. 75 Umfang

Die Rekrutendaten sind im Anhang 11 festgelegt.

Art. 76 Nichteingerückte und beim Einrücken entlassene Rekruten

Der Schulkommandant meldet die nicht eingerückten oder beim Einrücken entlassenen kantonalen Rekruten dem Kanton, die nicht eingerückten oder beim Einrücken entlassenen eidgenössischen Rekruten der verwaltenden Stelle.

Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrückens, bei eidgenössischen Rekruten im Auftrag der verwaltenden Stelle. Die Nachforschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.

6. Kapitel: Korpskontrollen

1. Abschnitt: Korpskontrolldaten

Art. 77

Die Korpskontrolldaten sind im Anhang 12 festgelegt.

2. Abschnitt: Kommandokorpskontrolldaten

Art. 78 Umfang

Die Kommandokorpskontrolldaten sind im Anhang 13 festgelegt.

Art. 79 Kontrolle

Die Kommandokorpskontrollführer kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten der Eingerückten mit den Daten der Kommandokorpskontrolle übereinstimmen.

Die Kommandokorpskontrollführer melden Unstimmigkeiten dem Korpskontrollführer zur Bereinigung durch die dafür Zuständigen.

3. Abschnitt: Daten über die Pflichten ausser Dienst

Art. 80 Umfang

Daten über die Pflichten ausser Dienst sind:

  1. Daten über die Inspektionspflicht nach Artikel 113 MG;

  2. Daten über die ausserdienstliche Schiesspflicht nach Artikel 63 MG.

Art. 81 Ausserdienstliche Schiesspflicht

Die Daten aus den Schiessübungen werden gemeldet:

  1. von den Schiessvereinen: dem Kreiskommandanten oder, nach dessen Anordnung, dem für den Sitz des Schiessvereins zuständigen Sektionskontrollführer;

  2. von den Kommandanten der Schiesskurse: dem Kanton.

Die Kreiskommandanten und die kantonalen Militärbehörden geben die Daten aus den Schiessübungen ins PISA ein.

4. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit für Mutationen

Art. 82 Neuzuteilung von Rekruten

Die Neuzuteilung von Rekruten richtet sich nach den Bestimmungen über die Aushebung der Stellungspflichtigen.

Art. 83 Einteilung der Rekruten in eine Formation

Kantonale Rekruten werden vom Korpskontrollführer, eidgenössische Rekruten von der verwaltenden Stelle in Formationen eingeteilt.

Art. 84 Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren

Für die Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren innerhalb der gleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Personalreserve sind zuständig:

  1. bei kantonalen Angehörigen der Armee innerhalb des Kantons und unter den Kantonen: die Korpskontrollführer;

  2. bei eidgenössischen Angehörigen der Armee: die verwaltende Stelle.

Für die Einteilung von kantonalen Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren in eidgenössische und für die Abgabe eidgenössischer Soldaten, Gefreiter und Unteroffiziere zur Einteilung in kantonale Formationen ist im Einvernehmen mit den beteiligten Korpskontrollführern die verwaltende Stelle zuständig.

Art. 85 Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren

Für die Versetzung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren zu einer oder zu einer andern Truppengattung, zu einem oder zu einem andern Dienstzweig oder in eine andere Funktion sind im Einvernehmen mit den beteiligten Korpskontrollführern die verwaltenden Stellen zuständig.

Art. 86 Neueinteilung von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren bei Änderung der Armeeorganisation

Bei Änderungen der Armeeorganisation richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den Bestimmungen über die Organisation der Armee sowie den ergänzenden Weisungen der Untergruppe Personelles.

Die verwaltenden Stellen sind zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee, die nach Artikel 119 Absatz 3 MG den kantonalen Formationen zugeteilt werden oder sind.

Art. 87 Vollzug der Mutationen

Für den Vollzug von Neueinteilungen und Versetzungen von Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren sorgt der übernehmende Korpskontrollführer bzw. die übernehmende verwaltende Stelle.

Art. 88 Einteilung und Versetzung von Offizieren

Die Einteilung und die Versetzung von Offizieren richten sich nach der Verordnung vom 24. August 19946 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee (VBMA); die Beschlüsse des Bundesrates sowie die Verfügungen des VBS, der verwaltenden Stellen und der Kantone gelten als Mutationsanzeigen.

Das Dienstbüchlein wird von der Verwaltungseinheit eingezogen und behandelt, die neu für den Offizier zuständig ist.

Art. 89 Meldung von Einteilung und Versetzung sowie von Funktion, Grad und Offiziersfunktion

Einteilung und Versetzung, Funktion, Grad und Offiziersfunktion sowie die freiwillige Unterstellung unter die Militärdienstpflicht nach deren Erfüllung werden vom PISA gemeldet:

  1. dem Korpskontrollführer;

  2. dem Kommandokorpskontrollführer;

  3. dem Kanton;

  4. dem Sektionskontrollführer zur Aufnahme in die Sektionskontrolle.

5. Abschnitt: Besondere Verfahren

Art. 90 Erfassen der Daten über Nichteingerückte

Die militärischen Kommandanten oder Kommandostellen bzw. die Vorgesetzten in der Militärverwaltung oder den Organisationseinheiten der Personalreserve in vergleichbarer Stellung melden nicht eingerückte kantonale Angehörige der Armee dem Korpskontrollführer, nicht eingerückte eidgenössische Angehörige der Armee der verwaltenden Stelle.

Über alle Nichteingerückten forscht der Kanton nach dem Grund des Nichteinrückens, bei eidgenössischen Angehörigen der Armee im Auftrag der verwaltenden Stelle. Die Nachforschungen werden bei Personen und Stellen durchgeführt, die möglicherweise Auskunft über das Nichteinrücken geben können, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Kreiskommandanten und dem Sektionskontrollführer.

Das Ergebnis der Nachforschungen wird den Truppenkommandanten mitgeteilt.

Art. 91 Meldung der Qualifikation von Offizieren, Fachoffizieren und höheren Unteroffizieren

Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von Offizieren und Fachoffizieren:

  1. spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen sowie aus dem Assistenz- oder aus dem Aktivdienst: auf dem Dienstweg an das Kommando des Grossen Verbandes, das die Qualifikation von kantonalen Offizieren und Fachoffizieren zur Kenntnisnahme an den Korpskontrollführer weiterleitet;

  2. spätestens am Tag der Entlassung aus den übrigen Ausbildungsdiensten: direkt an das Kommando des Armeekorps bzw. der Luftwaffe, das die Qualifikation auf dem Dienstweg, bei kantonalen Offizieren und Fachoffizieren über den Korpskontrollführer, an den direkt vorgesetzten Kommandanten der Betroffenen weiterleitet.

Die Qualifikation der Offiziere und der Fachoffiziere wird im Dienstetat eingetragen; die Qualifikationsmeldung wird von den Kommandos der Grossen Verbände bzw. von den direkt vorgesetzten Kommandanten während fünf Jahren aufbewahrt.

Die militärischen Kommandanten senden die Qualifikation von höheren Unteroffizieren spätestens am Tag der Entlassung aus Ausbildungsdiensten der Formationen sowie aus dem Assistenz- oder dem Aktivdienst auf dem Dienstweg dem Korpskontrollführer. Aus den übrigen Ausbildungsdiensten stellen sie die Qualifikation spätestens am Tag der Entlassung direkt dem Korpskontrollführer zu.

Für Formationen, die den Dienst detachementweise leisten, werden die Qualifikationen für jedes Detachement auf die Entlassung hin erstellt.

Art. 92 Militärgerichtliche Handlungen

Das Oberauditorat meldet der Untergruppe Personelles betreffend Wehrpflichtige, weibliche Angehörige der Armee und Angehörige des Rotkreuzdienstes:

  1. angeordnete militärgerichtliche Voruntersuchungen und vorläufige Beweisaufnahmen;

  2. rechtskräftige Einstellungsverfügungen;

  3. rechtskräftig ausgefällte militärgerichtliche Urteile;

  4. die Aufhebung von Abwesenheitsurteilen.

Bei Einstellungsverfügungen löscht die Untergruppe Personelles im PISA die Daten über die Voruntersuchung oder die vorläufige Beweisaufnahme.

Art. 93 Auftrag hinsichtlich der Ausrüstung bei Mutationen

Das PISA meldet dem Bundesamt für Betriebe des Heeres Mutationen von Grad, Funktion und Einteilung der Angehörigen der Armee im Hinblick auf deren Ausrüstung nach den Bestimmungen über die persönliche Ausrüstung.

Die Untergruppe Personelles gibt den Auftrag zur Rücknahme der Waffe bzw. der Ausrüstung an das für den Wohnort der Angehörigen der Armee zuständige Zeughaus mit kantonalen Aufgaben bei:

  1. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 18 MG, ausgenommen von Angehörigen des Grenzwachtkorps;

  2. Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21–24 MG;

  3. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern;

  4. Ausschluss aus der Armee nach Militärstrafgesetz7;

  5. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst;

  6. Zulassung zum Zivildienst.

Dem Auftrag wird das Dienstbüchlein beigelegt oder nachgesandt.

7. Kapitel: Entlassung aus der Militärdienstpflicht

Art. 94

Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nach Anhang 2 bearbeitet und von dem für die Militärsektion zuständigen Kreiskommandanten vorgenommen.

Der Sektionskontrollführer nimmt die Entlassung aus der Militärdienstpflicht in die Sektionskontrolle auf, sofern er nicht direkt am PISA angeschlossen ist.

8. Kapitel: Meldungen an Behörden des Wehrpflichtersatzes und des Zivilschutzes sowie an die Feldpostdirektion

Art. 95 Wehrpflichtersatz

Die Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes sind im Anhang 14 festgelegt.

Art. 96 Zivilschutz

Der Stammkontrollführer meldet der für die Wohngemeinde zuständigen Zivilschutzstelle:

  1. bis zum 30. September die Militärdienstpflichtigen und die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die am Ende des Jahres aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden;

  2. laufend, mit Angabe des Grundes, die Wehrpflichtigen, die nicht militärdienstpflichtig werden oder als Militärdienstpflichtige vor der Entlassung aus der Wehrpflicht ausscheiden, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit werden;

  3. laufend die Wehrpflichtigen, die bei Aufhebung der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG nicht wieder in die Armee eingeteilt werden;

  4. laufend die Wehrpflichtigen, die nach einem ununterbrochenen Aufenthalt im Ausland mit Auslandurlaub von mehr als sechs vollen Kalenderjahren in der Schweiz Wohnsitz nehmen und nicht wieder in die Armee eingeteilt werden;

  5. laufend die Wehrpflichtigen, die aus irgendeinem Grund schutzdienstpflichtig geworden sind und neu oder wieder militärdienstpflichtig werden;

  6. bis zum 30. September zu Planungszwecken die Militärdienstpflichtigen und die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreiten Wehrpflichtigen, die auf Ende des übernächsten Kalenderjahres aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden;

g laufend die Änderung der Wohnadresse von Wehrpflichtigen, die nicht militärdienstpflichtig sind, mit Ausnahme jener, die gestützt auf Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht befreit sind.

Die Untergruppe Personelles meldet den für den Zivilschutz zuständigen Befreiungsstellen der Kantone und der eidgenössischen Departemente:

  1. bis zum 30. September die nach Artikel 18 MG von der Militärdienstpflicht Befreiten und die nach Artikel 145 MG vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die auf Ende des Jahres altershalber aus der Wehr- oder aus der Militärdienstpflicht entlassen werden;

  2. laufend die vom Assistenz- und vom Aktivdienst Dispensierten, die vor der Entlassung nach Buchstabe a aus der Militärdienstpflicht entlassen werden.

Die Daten der Meldungen sind im Anhang 15 festgelegt.

Art. 97 Feldpostdirektion

Die Feldpostdirektion kann zur Nachsendung von Postgut und für die telefonische Erteilung von Auskunft durch das «Büro Schweiz» über die telefonische Erreichbarkeit im Militärdienst Daten von Angehörigen der Armee oder des Rotkreuzdienstes im PISA einsehen.

Sie kann als Hilfe für die Nachsendung von Postgut aus dem PISA Adressetiketten verlangen.

Die Daten sind im Anhang 16 festgelegt.

Das «Büro Schweiz» darf den Anrufern nur die Feldpostadresse der Angehörigen der Armee oder des Rotkreuzdienstes sowie die Telefonnummer der Formation, in der sie ihren Militärdienst leisten, bekanntgeben.

9. Kapitel: Dienstetat

Art. 98 Anwendungsbereich und Daten

Der Dienstetat wird geführt über:

  1. die Offiziere;

  2. die Fachoffiziere, wenn sie Chefs eines Armeestabsteiles oder Truppenkommandanten sind.

Einsicht in den Dienstetat haben nur die vorgesetzten Truppenkommandanten, der Korpskontrollführer bzw. die verwaltende Stelle und die betroffenen Offiziere und Fachoffiziere.

Die Daten des Dienstetats sind im Anhang 17 festgelegt.

Art. 99 Ausstellung und Abgabe

Der Dienstetat wird in einem Exemplar ausgestellt:

  1. für die Offiziere der Truppengattungen: von den Bundesämtern für Kampftruppen, Unterstützungstruppen, Logistiktruppen und Ausbildung der Luftwaffe entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Truppengattungen;

  2. für die Offiziere der Dienstzweige und für die Fachoffiziere: von der Untergruppe Personelles, der Feldpostdirektion und der Dienststelle Rotkreuzchefarzt entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Dienstzweige.

Der Dienstetat wird von den Bundesämtern nach Absatz 1 Buchstabe a an die Untergruppe Personelles weitergeleitet und von dieser den Kommandanten der Grossen Verbände abgegeben für Offiziere und Fachoffiziere, die ihnen für die Behandlung der personellen Angelegenheiten unterstellt sind.

Die Feldpostdirektion und die Dienststelle Rotkreuzchefarzt geben den Dienstetat den Stellen nach Absatz 2 direkt ab.

Bei Bedarf fordern die kantonalen Militärbehörden für ihre kantonalen Offiziere und Fachoffiziere beim Kommando des Grossen Verbandes eine Kopie des Dienstetats an.

Art. 100 Zuständigkeit zur Führung

Der Dienstetat wird geführt:

a. von den Kommandanten der Armeekorps: 1. über die Offiziere und Fachoffiziere der Armeekorpstruppen, einschliesslich der unterstellten übrigen Truppen, soweit sie nicht für die Behandlung der personellen Angelegenheiten einer Division oder einer Brigade zugewiesen sind, 2. über die Kommandanten der unterstellten Grossen Verbände in Form einer Kopie;

  1. von den Kommandanten der Divisionen und der Brigaden: über die Offiziere und Fachoffiziere der Truppen der Division bzw. Brigade, einschliesslich für die Behandlung der personellen Angelegenheiten zugewiesener übriger Truppen;

  2. von der verwaltenden Stelle: über ihre eidgenössischen Offiziere und Fachoffiziere, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind;

  3. von der Untergruppe Personelles: 1. über die höheren Stabsoffiziere, 2. über die Offiziere und Fachoffiziere der Personalreserve, ohne Offiziere und Fachoffiziere, die in der Personalreserve der Grossen Verbände eingeteilt sind;

  4. von den kantonalen Militärbehörden bei Bedarf: über ihre kantonalen Offiziere und Fachoffiziere in Form einer Kopie.

Die Kommandanten der Grossen Verbände sind ermächtigt, die Führung der Dienstetats jemandem aus ihrem Kommandobereich zu übertragen, der ihr Vertrauen geniesst.

Art. 101 Verfahren bei Mutationen

Bei Neueinteilungen werden die Dienstetats von den bisher zuständigen Kommandanten und Verwaltungseinheiten ohne Aufforderung direkt den nachgenannten Stellen zugestellt:

  1. bei Armeekorpstruppen und den Armeekorps unterstellten übrigen Truppen: dem Kommando des betreffenden Armeekorps;

  2. bei Truppen der Divisionen und der Brigaden: dem Kommando der betreffenden Division oder Brigade;

  3. bei Armeetruppen, die für die Behandlung der personellen Angelegenheiten nicht einem Grossen Verband zugewiesen sind: der verwaltenden Stelle bzw. der Untergruppe Personelles;

  4. bei der Personalreserve, ohne diejenige der Grossen Verbände: der Untergruppe Personelles.

Bei Dienstuntauglichkeit, Entlassung aus der Militärdienstpflicht, Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht oder Tod von Offizieren und Fachoffizieren wird das Original des Dienstetats von der Stelle, die ihn geführt hat, der Untergruppe Personelles zugestellt; allfällige Kopien werden vernichtet.

10. Kapitel: Zivile Daten von militärrechtlicher oder von militärischer Bedeutung

1. Abschnitt: Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung

Art. 102 Umfang und Herkunft

Zivile Daten von militärrechtlicher Bedeutung sind Daten über:

  1. die Vormundschaft;

  2. den Konkurs und die Auspfändung;

  3. hängige Strafverfahren;

  4. die Urteile ziviler Strafgerichte zu Gefängnis oder Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden Massnahmen;

  5. den Antritt des Vollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug oder aus der freiheitsentziehenden Massnahme;

  6. die Änderung von Namen;

  7. die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht;

  8. den Tod.

Art. 103 Vormundschaft

Die Vormundschaftsbehörden melden der Untergruppe Personelles unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die unter Vormundschaft gestellt werden.

Art. 104 Konkurs und Auspfändung

Die Betreibungs- und die Konkursämter melden der Untergruppe Personelles unverzüglich Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden.

Sie geben der Untergruppe Personelles auf Anfrage Auskunft über bisherige und hängige Betreibungsverfahren, die gegen Militärdienstpflichtige eröffnet wurden.

Art. 105 Hängige Strafverfahren

Die Untersuchungsbehörden und die Gerichte geben der Untergruppe Personelles auf Anfrage Auskunft über hängige Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee eröffnet wurden, welche für eine Beförderung oder für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder für die Übernahme einer neuen Funktion vorgesehen sind.

Art. 106 Urteile ziviler Strafgerichte

Das Bundesamt für Polizeiwesen meldet der Untergruppe Personelles über männliche Schweizer Bürger vom15. bis 52. Altersjahr und über weibliche Angehörige der Armee sowie Angehörige des Rotkreuzdienstes:

  1. die rechtskräftigen Freiheitsstrafen, ausgenommen Haft und Einschliessung, und die freiheitsentziehenden Massnahmen;

  2. den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges.

Die Daten der Meldung sind im Anhang 18 festgelegt.

Die Untergruppe Personelles kann die Akten der Strafverfahren, die gegen Angehörige der Armee geführt wurden, beim urteilenden Strafgericht zur Einsicht anfordern:

  1. zur Erwägung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung;

  2. zur Erwägung einer Beförderung, der Übernahme einer neuen Funktion oder der Einberufung zu Praktischen Diensten sowie zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad.

Art. 107 Meldung des Vollzuges

Die Verwaltungen der Straf-, Verwahrungs- und Arbeitserziehungsanstalten sowie der mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden, richterlich verfügten Massnahmen an Jugendlichen betrauten Institutionen melden den Eintritt und die Entlassung eines Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehörigen der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuzdienstes unverzüglich der Untergruppe Personelles.

Der Meldung über den Eintritt wird das Dienstbüchlein beigelegt.

Die Untergruppe Personelles gibt die Daten ins PISA ein und leitet die Meldung, sofern es sich um Wehrpflichtige handelt, zusammen mit dem Dienstbüchlein an die zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung nach Anhang 14 weiter.

Art. 108 Änderung von Namen und im Bürgerrecht

Die zivile Behörde, die die Handlung vollzieht, meldet Änderungen von Namen und Änderungen im Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht von Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes wie folgt:

  1. bei in der Schweiz Wohnenden: der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons;

  2. bei im Ausland Wohnenden: der kantonalen Militärbehörde des Heimatkantons.

Art. 109 Tod

Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes meldet den Tod von zuletzt in der Schweiz wohnenden Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes dem für den letzten Wohnort der Verstorbenen zuständigen Sektionskontrollführer; bei zuletzt im Ausland Wohnenden dem für die Heimatgemeinde zuständigen Sektionskontrollführer.

Der Sektionskontrollführer nimmt den Todesfall von zuletzt in der Schweiz Wohnenden in die Sektionskontrolle auf und leitet die Meldung mit Beilage des Dienstbüchleins unverzüglich an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.

Die Meldung über den Tod von zuletzt im Ausland Wohnenden leitet er ohne Dienstbüchlein an den vorgesetzten Stammkontrollführer weiter.

2. Abschnitt: Zivile Daten von militärischer Bedeutung

Art. 110

Zivile Daten von militärischer Bedeutung werden im Einvernehmen mit den Militärdienstpflichtigen erhoben und ins PISA aufgenommen.

Von militärischer Bedeutung sind die folgenden zivilen Daten:

  1. zivile Spezialausbildung;

  2. Sprachkenntnisse;

  3. Telefonnummern;

  4. Telefaxnummern;

  5. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post;

  6. Postzustelladresse von Offizieren und von Fachoffizieren.

11. Kapitel: Verstorbenen- und Vermisstendienst

Art. 111 Daten

Das PISA stellt für den Verstorbenen- und Vermisstendienst in der Armee die erforderlichen Daten auf Datenträgern, auf Ausdrucken oder in Unterlagen zur Verfügung.

Art. 112 Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erkennungsmarke

Das VBS verordnet die Abgabe der militärischen Identitätskarten und der Erkennungsmarke im Rahmen der Genfer Abkommen zum Schutze der Kriegsopfer8.

12. Kapitel: Datenschutz, Datensicherheit und Bearbeitung der Daten nach der Entlassung

1. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 113 Bearbeitung der Daten

Daten des militärischen Kontrollwesens darf nur bearbeiten, wer diese zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Erwerbsersatzrecht oder Zivildienstrecht benötigt.

Die Berechtigung zur Bearbeitung im Einzelnen wird im Anhang 2 festgelegt.

Wird im Anhang 2 eine Verwaltungs- oder Organisationseinheit genannt, so ist innerhalb dieser nur zur Bearbeitung berechtigt, wer diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.

Die Berechtigung zur Datenbearbeitung ist vom Inhaber der Datensammlung periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Art. 114 Sicherheit der Daten

Wer Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet, trifft angemessene organisatorische und technische Massnahmen, um namentlich die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten und Systeme zu gewährleisten.

Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile sind in angemessener Weise, dem Stand der Technik entsprechend, gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.

Die Einhaltung der Zweckbindung, die Nachvollziehbarkeit der Datenbearbeitung und die Sicherheitsmassnahmen sind periodisch zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Die Datenbearbeitung im PISA wird protokolliert.

Art. 115 Systemverbund, Datenauslagerung und -rückführung

Die Untergruppe Personelles kann im Rahmen der Artikel 146–148 MG auf Antrag bewilligen:

  1. den Verbund des PISA mit Anwendungen von Datenverarbeitungssystemen von Verwaltungseinheiten des Bundes;

  2. die Auslagerung von Daten aus dem PISA auf Datenbearbeitungssysteme von: 1. Verwaltungseinheiten des Bundes, 2. Verwaltungseinheiten der Kantone, 3. militärischen Schulen und Kursen, 4. militärischen Kommandanten und Kommandostellen, 5. Dritten, sofern sie diese Daten sonst aus dem Dienstbüchlein oder aus Unterlagen der Militärverwaltung oder der Armee erfassen müssten.

Sie legt mit der Bewilligung zugleich die Modalitäten des Systemverbundes oder der Datenauslagerung fest.

Sie führt ein Verzeichnis über alle Bewilligungen nach den Absätzen1 und 2.

Art. 116 Auskunftsrecht

Jede Person hat ein Recht auf Auskunft über die Daten, die über sie im militärischen Kontrollwesen vorhanden sind.

Anfragen um Auskunft sind unter Nachweis der Identität an eine Stelle zu richten, die Daten des militärischen Kontrollwesens bearbeitet.

Zuständig für die Auskunft ist der jeweilige Inhaber der Datensammlung.

Wird eine Auskunft über sämtliche im militärischen Kontrollwesen über eine Person vorhandenen Daten verlangt, so ist die Untergruppe Personelles für die Auskunft zuständig.

Art. 117 Auskunftspflicht

Die Auskunft wird vollständig und verständlich innert 30 Tagen seit dem Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Ist dies nicht möglich, so ist dies der anfragenden Person mitzuteilen; dabei ist anzugeben, innert welcher Frist die Auskunft gegeben wird.

Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in Form von Ausdrucken oder von Fotokopien erteilt; mündliche Auskunft oder Einsicht in die Daten wird nur gewährt, wenn die schriftliche Auskunft unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Die Auskunft ist kostenlos. Eine Gebühr bis zu 100 Franken wird jedoch vor der Erteilung erhoben, wenn:

  1. die Auskunft mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist;

  2. die anfragende Person, nachdem sie in den zwölf vorangegangenen Monaten die gewünschten Auskünfte erhalten hat, kein schützenswertes Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachweist.

Art. 118 Berichtigung

Sind Daten des militärischen Kontrollwesens unrichtig oder unvollständig, entsprechen sie nicht dem Zweck der Bearbeitung oder ist die Bearbeitung nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen unzulässig, so sind sie von der Stelle, die für die Bearbeitung zuständig ist, umgehend zu berichtigen, zu ergänzen, zu löschen bzw. zu vernichten.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so bringt die zuständige Stelle bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an.

Art. 119 Rechtsschutz

Will die zuständige Stelle nicht oder nur unvollständig Auskunft geben oder die Daten nicht berichtigen, ergänzen, löschen bzw. vernichten, so leitet sie das Begehren zum Entscheid an die übergeordnete Behörde weiter.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

Art. 120 Bekanntgabe von Daten an militärische Vereinigungen, Schiessvereine und die Medien

Auf schriftliches Gesuch hin können militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen für die Mitglieder- oder die Abonnentenwerbung und für ihre ausserdienstliche Tätigkeit im Sinn von Artikel 62 MG die in Anhang 19 festgelegten Daten von Angehörigen der Armee bekannt gegeben werden; jede Weitergabe, die nicht dem ursprünglichen Zweck dient, ist unzulässig.

Die Untergruppe Personelles ist zuständig für die Bekanntgabe der Daten und führt eine Liste der Empfänger.

Den Medien können die in Anhang 20 festgelegten Daten neu beförderter Offiziere und Unteroffiziere bekannt gegeben werden; das VBS bezeichnet die zur Bekanntgabe befugten Stellen.

Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit schriftlich bei der Untergruppe Personelles eine entsprechende Sperrung verlangen. Kommandanten von Truppenkörpern und höhere Stabsoffiziere können die Be- kanntgabe der Daten an die Medien nur sperren lassen, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Art. 121 Dauer der Datenführung

Daten werden im militärischen Kontrollwesen nur geführt, bis sie für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst werden geführt:

  1. die Stammkontrolldaten;

  2. die Aushebungsdaten;

  3. die Rekrutendaten über Zeitpunkt der Rekrutenschule, Zuteilung in eine Rekrutenschule und Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 Absatz 2 MG;

  4. die Korpskontrolldaten.

Daten über die Inspektion ausserhalb des Dienstes werden auf drei Inspektionen zurück geführt.

Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst werden auf fünf Jahre zurück geführt.

Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die Betroffenen ohne das betreffende Ereignis nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst entlassen worden wären.

Zivile Daten von militärischer Bedeutung nach Artikel 110 werden so lange geführt, als sie gültig sind oder als die Meldepflichtigen nicht deren Entfernen verlangen.

Die Daten der Hilfskontrollen und Aktenablagen nach Artikel 6 Buchstabe m werden während fünf Jahren von ihrer Entstehung oder Ungültigkeit an gerechnet vom Ersteller der Hilfskontrolle oder der Aktenablage geführt.

Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw. zu vernichten; vorbehalten bleibt der2. Abschnitt dieses Kapitels.

Art. 122 Dauer der Führung von Daten über Strafen und Massnahmen

Die Daten über die Strafen oder Massnahmen werden geführt:

  1. bei bedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen bis zum Ablauf der Probezeit, bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs nach Buchstabe b;

  2. bei unbedingt vollziehbaren Strafen und Massnahmen, bis folgende Fristen nach dem richterlichen Urteil über die Dauer der Strafe oder der Massnahme verstrichen sind: 1. bei Zuchthaus und Verwahrung nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches9 (StGB): 20 Jahre, 2. bei Gefängnis und bei den übrigen Massnahmen: 15 Jahre, 3. bei Gefängnisstrafen, die in Anwendung von Artikel 37bis Ziffer 1 StGB nach den Bestimmungen über die Haft vollzogen werden: zehn Jahre;

  3. bei Massnahmen gegenüber Jugendlichen, bis folgende Fristen nach dem Urteil verstrichen sind: 1. bei Einweisung in eine Anstalt nach Artikel 91 Ziffer 2 StGB: zehn Jahre, 2. in den übrigen Fällen: fünf Jahre;

  4. bis das Bundesamt für Polizeiwesen die Löschung der Strafe oder der Massnahme meldet;

  5. bis ein Ausschluss aus der Armee oder von der Militärdienstleistung ins PISA eingegeben wird.

Die Daten über Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht oder nach dieser Verordnung, die von einer Militärbehörde oder einer zivilen Behörde mit militärischen Aufgaben ausgefällt werden, werden im PISA während fünf Jahren ab Rechtskraft der Strafverfügung geführt.

Nach Ablauf der spezifischen Frist sind die entsprechenden Daten zu löschen bzw. zu vernichten.

Die Löschung bzw. Vernichtung der Daten wird vorgenommen:

  1. im PISA einmal im Jahr mit der Jahresbereinigung;

  2. in den übrigen Datensammlungen einmal im Jahr vom jeweiligen Inhaber aufgrund der Meldung, dass die Daten im PISA im Rahmen der Jahresbereinigung gelöscht bzw. vernichtet worden sind;

  3. im Falle von Absatz 1 Buchstabe d laufend, im PISA von der Untergruppe Personelles.

Sind die Daten über eine widerrufene bedingte Strafe im PISA schon gelöscht worden, wird die Strafe von der Untergruppe Personelles wieder eingegeben.

2. Abschnitt: Bearbeitung der Daten nach der Entlassung

Art. 123 Befristete Aufbewahrung

Vom Kanton werden während fünf Jahren, vom Datum der Entlassung der Betroffenen nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst an gerechnet, die im Anhang 21 festgelegten Daten aufbewahrt.

Der Dienstetat wird bei der Entlassung des Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht der Untergruppe Personelles zugestellt (Art. 101 Abs. 2), die ihn während fünf Jahren, denjenigen über höhere Stabsoffiziere während 20 Jahren aufbewahrt.

Art. 124 Bekanntgabe der aufbewahrten Daten

Die Kantone dürfen Daten von ehemaligen Angehörigen der Armee für ideelle und nicht kommerzielle ausserdienstliche Veranstaltungen und Feiern so weit bekannt geben, als sie für die Durchführung der Veranstaltungen und Feiern benötigt werden. Wer mit der Bekanntgabe seiner Daten nicht einverstanden ist, kann jederzeit schriftlich beim zuständigen Kanton eine entsprechende Sperrung verlangen.

Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach den Vorschriften über die Aktenführung in der Bundesverwaltung und den Vorschriften über das Bundesarchiv.

Art. 125 Dauernde Aufbewahrung

Vom Bundesarchiv werden die im Anhang 22 festgelegten Daten dauernd aufbewahrt.

Sie werden dem Bundesarchiv jährlich nach der Entlassung der Betroffenen nach Jahrgang aus der Wehrpflicht, aus der Militärdienstpflicht oder aus dem Rotkreuzdienst geliefert.

Der Dienstetat wird dem Bundesarchiv jährlich nach Ablauf der Fristen gemäss

Artikel 123 Absatz 2 zur Aufbewahrung abgeliefert.

Das VBS erlässt in Zusammenarbeit mit dem Bundesarchiv Weisungen über Form und Modalitäten der Ablieferung der Daten.

13. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126 Verhältnis zum Militärstrafgesetz10 und zum Strafgesetzbuch11

Ist eine Widerhandlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen gleichzeitig eine Widerhandlung nach Militärstrafgesetz (MStG) oder StGB, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft; vorbehalten bleiben die leichten Fälle im Sinn von Artikel 180 Absatz 2 MStG.

Fälle, die nicht disziplinarisch erledigt werden können, sind mit Beilage der Akten dem Oberauditorat zu melden.

Art. 127 Rückfall

Als Rückfall gilt die Widerhandlung gegen die Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen, die weniger als zwei Jahre, nachdem die letzte Strafverfügung rechtskräftig wurde, begangen worden ist.

Art. 128 Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung einer Widerhandlung verjährt in zwölf Monaten; die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

Die Verfolgungsverjährung ruht während einer vorläufigen Beweisaufnahme, einer Voruntersuchung oder eines Verfahrens vor Gericht.

Die Verjährung beginnt:

  1. mit dem Tag, an dem die Fehlbaren die Widerhandlung begehen; oder

  2. mit dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört.

Art. 129 Vollstreckungsverjährung

Die Vollstreckung einer Strafe verjährt in sechs Monaten; die Unterbrechung der Verjährung ist ausgeschlossen.

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Strafverfügung.

2. Abschnitt: Widerhandlungen

Art. 130 Dienstbüchlein

Mit einer Busse von 60–240 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken oder mit Arrest bis zu 13 Tagen wird bestraft:

  1. wer ein Dienstbüchlein verheimlicht, veräussert, verpfändet, beiseite schafft, entzieht oder vorsätzlich beschädigt oder wer sich an solchen Handlungen beteiligt (Art. 27);

  2. wer es unterlässt, den Verlust des Dienstbüchleins innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Sektionskontrollführer zu melden (Art. 30 Abs. 1);

  3. wer ein Dienstbüchlein unberechtigterweise einverlangt, darin Einsicht nimmt oder sich darin enthaltene Angaben und Daten bekannt geben lässt, die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung sind oder den Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31);

  4. wer Unbefugten ein Dienstbüchlein aushändigt, durch Unbefugte darin Einsicht nehmen lässt oder Unbefugten darin enthaltene Angaben und Daten bekannt gibt, die für die Gesamtverteidigung von überwiegender Bedeutung sind oder den Inhaber oder die Inhaberin des Dienstbüchleins in den persönlichen Verhältnissen erheblich verletzen könnten (Art. 31);

  5. wer in einem Dienstbüchlein unberechtigterweise Eintragungen vornimmt, bestehende Einträge ändert oder unleserlich macht (Art. 21 und Anhang 6).

Art. 131 Widerhandlungen gegen die Meldepflicht

Mit Verweis oder mit einer Busse von 60–180 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis zu 300 Franken oder mit Arrest bis zu zehn Tagen werden Meldepflichtige bestraft, die:

a. beim Wechsel der Militärsektion (Art. 35 Abs. 1 und 38) oder in Fällen von

Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d es unterlassen, sich beim Sektionskontrollführer abzumelden oder innerhalb der vorgeschriebenen Frist anzumelden;

  1. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Militärsektion nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Sektionskontrollführer melden (Art. 36);

  2. bei Abwesenheit vom Wohnort oder vom Konsularbezirk, mit der kein Wohnortswechsel verbunden ist, nicht für die erforderliche Verbindung mit dem Sektionskontrollführer oder mit der schweizerischen Vertretung sorgen (Art. 35 Abs. 2, 37, 44 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 65);

  3. den Beruf, den sie ausüben, sowie dessen Änderung dem Sektionskontrollführer nicht melden (Art. 40);

  1. sich für länger als zwölf Monate ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben haben (Art. 44 Abs. 1);

  2. unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b, c oder d fallen und die Ausrüstung nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 199512 über die persönliche Ausrüstung abgeben oder das Dienstbüchlein beim Sektionskontrollführer nicht hinterlegen (Art. 54 Abs. 4);

  3. ins Ausland beurlaubt sind, jedoch den Auslandurlaub nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angetreten haben und dies dem zuständigen Kreiskommandanten nicht melden (Art. 51 Abs. 1);

  4. ins Ausland beurlaubt sind und sich vor der Abreise ins Ausland beim Sektionskontrollführer nicht abmelden (Art. 53 Abs. 1);

  5. ins Ausland beurlaubt sind und vor der Abreise ins Ausland die Ausrüstung nicht nach der Verordnung vom 25. Oktober 1995 über die persönliche Ausrüstung abgeben (Art. 50 Abs. 2);

  6. ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei der schweizerischen Vertretung anmelden oder sich beim Wechsel des Konsularbezirks nicht abmelden (Art. 59 Abs. 1 und 3);

  7. die Änderung der Adresse innerhalb des Konsularbezirks der schweizerischen Vertretung nicht melden (Art. 59 Abs. 2);

  8. als Besatzungsmitglied eines Hochseeschiffes schweizerischer Seetransportunternehmen oder eines Schiffes schweizerischer Rheintransportunternehmen ins Ausland beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden (Art. 62 Abs. 1);

  9. ins Fürstentum Liechtenstein beurlaubt sind und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach ihrer Ausreise aus der Schweiz bei dem für Buchs SG zuständigen Sektionskontrollführer anmelden (Art. 63 Abs. 1);

  10. bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten vor Ablauf des dritten Monats bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen Kreiskommandanten kein Gesuch um Befreiung von der Anmeldepflicht stellen (Art. 67 Abs. 3);

  11. den Bestimmungen über die Sonderregelung von Auslandurlaub und über die Meldepflicht nicht nachkommen (Art. 44 Abs. 5);

  12. vom Ausland her in der Schweiz Wohnsitz nehmen und sich innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht bei dem für die Wohngemeinde zuständigen Sektionskontrollführer anmelden (Art. 68 Abs. 1).

Art. 132 Nichtbefolgung von Aufforderungen

Wer einer in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen ergangenen Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels unentschuldigt nicht Folge leistet oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Busse von 60–300 Franken, im Rückfall mit einer Busse bis 400 Franken oder mit Arrest bis zu

Tagen bestraft.

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 133 Zuständigkeit

Die Strafgewalt steht zu:

  1. den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärverwaltung;

  2. den Untergruppen und den Bundesämtern des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind, sowie den zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben;

  3. der Untergruppe Personelles gegenüber Fehlbaren im Ausland in den Fällen der

Artikel 130, 131 Buchstaben c, j und k sowie 132.

Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit nicht durch eine gemeinsame übergeordnete Behörde erledigt werden kann, bezeichnet das VBS die zuständige Stelle.

Art. 134 Meldung an die zuständige Stelle

Ist eine Behörde zur Ahndung einer Widerhandlung nicht zuständig, erstattet sie der zuständigen Stelle unverzüglich Meldung.

Bei Fehlbaren im Ausland übernehmen die schweizerischen Vertretungen die Handlungen nach Artikel 135 und stellen die Akten der Untergruppe Personelles zu.

Art. 135 Feststellung des Sachverhalts, Verteidigungsrecht des Beschuldigten

Art und Umstände der Widerhandlung sind abzuklären.

Die Beschuldigten erhalten Gelegenheit, sich mündlich oder schriftlich zu äussern.

Art. 136 Eröffnung der Strafverfügung

Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest sind schriftlich zu eröffnen mit Angabe der Gründe, der Beschwerdeinstanz und der Beschwerdefrist.

Aus mangelhafter Eröffnung darf den Bestraften kein Nachteil erwachsen.

4. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 137 Beschwerderecht und Beschwerdeinstanzen

Gegen Strafverfügungen und Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest können die Bestraften Beschwerde erheben.

Die Beschwerde ist zu richten gegen Verfügungen:

a. von Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärverwaltung: an die übergeordnete kantonale Behörde;

b. der Untergruppen und der Bundesämter des VBS sowie der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben: an das VBS.

Lautet der Entscheid über eine Beschwerde auf Verweis oder Busse, ist er endgültig.

Art. 138 Beschwerdeform und -frist; aufschiebende Wirkung

Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich einzureichen.

Die Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.

Art. 139 Beschwerdeverfahren und Eröffnung des Entscheides

Die Beschwerdeinstanz veranlasst nötigenfalls weitere Erhebungen; insbesondere hat sie die strafende Behörde und, wenn die Beschwerde nicht begründet wurde, die Beschwerdeführer schriftlich oder mündlich anzuhören oder anhören zu lassen.

Durch den Beschwerdeentscheid darf die Strafe nicht verschärft werden.

Der Entscheid über eine Beschwerde ist den Beteiligten mit Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen; Frist und zuständige Stelle für die Gerichtsbeschwerde sind anzugeben.

Art. 140 Gerichtsbeschwerde

Die Bestraften können gegen Beschwerdeentscheide, die auf Arrest lauten, bei dem nach Artikel 212 MStG zuständigen Ausschuss des Militärappellationsgerichtes schriftlich Gerichtsbeschwerde erheben.

Für Gerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Vorstehers des VBS oder des Oberbefehlshabers der Armee ist das Militärkassationsgericht zuständig.

Die Gerichtsbeschwerde ist innerhalb von zehn Tagen von der Eröffnung des Beschwerdeentscheides an gerechnet einzureichen.

Die Gerichtsbeschwerde hemmt den Vollzug der Strafe.

Durch den Entscheid über die Gerichtsbeschwerde darf die Strafe nicht verschärft werden.

Art. 141 Verfahren bei Gerichtsbeschwerde

Für das Verfahren vor dem Ausschuss des Militärappellationsgerichtes und vor dem Militärkassationsgericht gelten sinngemäss die Bestimmungen des Militärstrafprozesses13 (MStP) über die Fristen (Art. 46 ff. MStP), die Öffentlichkeit und die Sitzungspolizei (Art. 48 ff. MStP) sowie über die Hauptverhandlung und deren Vorbereitung (Art. 124 ff. MStP). Die Artikel 127, 131, 148 Absatz 3, 149 Absatz 1, 150 und 155–158 MStP gelten nicht.

Die Strafverfügung und der Beschwerdeentscheid ersetzen die Anklageschrift.

Der Auditor nimmt am Verfahren nicht teil.

Für Säumnisfolgen gilt sinngemäss Artikel 179 MStP.

Der Entscheid ist endgültig.

Art. 142 Berechnung der Fristen

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Eröffnung der Strafverfügung oder des Beschwerdeentscheides folgenden Tag zu laufen.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Beschwerdeinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde; die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Art. 143 Wiederherstellung der Fristen

Die Beschwerdefristen können nicht verlängert werden.

Die Beschwerdeinstanz kann den Bestraften auf ihr Gesuch hin die Frist nochmals einräumen, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, fristgerecht zu handeln.

Das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist ist schriftlich und begründet innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses bei der Beschwerdeinstanz einzureichen; gleichzeitig ist die Beschwerde nachzuholen.

Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Beschwerdeinstanz endgültig.

Art. 144 Gebühren und Kosten

Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Bussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des MStP bei der Gerichtsbeschwerde.

5. Abschnitt: Vollzug der Strafen

Art. 145 Arreststrafen

Die Arreststrafe wird vollzogen:

a. wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohnsitzkanton;

b. wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Heimatkanton, dessen Bürgerecht von der bestraften Person oder deren Vorfahren zuletzt erworben wurde.

Der Arrest wird wenn möglich in Einzelhaft vollzogen.

Den Arrestanten kann Arbeit zugewiesen werden; es ist ihnen gestattet, sich selbst angemessene Arbeit zu beschaffen.

Der Vollzug von Arreststrafen in Strafanstalten oder Untersuchungsgefängnissen ist unzulässig.

Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.

Art. 146 Bussen

Die zuständige Behörde bestimmt den Gebüssten zur Bezahlung eine Frist von einem bis zu zwei Monaten.

Die zuständige Behörde kann den Gebüssten gestatten, die Busse in Teilzahlungen zu entrichten, deren Betrag und Fälligkeit sie nach ihren Verhältnissen bestimmt. In diesen Fällen kann die gewährte Frist verlängert werden.

Wird die Busse innerhalb der gesetzten Frist nicht bezahlt, so ordnet die zuständige Behörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Wird die Busse nicht bezahlt und weisen die Gebüssten nicht nach, dass sie schuldlos ausserstande sind, die Busse zu bezahlen, so wird sie in Arrest umgewandelt. 30 Franken werden einem Tag Arrest gleichgesetzt; die Umwandlungsstrafe darf jedoch 13 Tage nicht überschreiten.

Wird die Busse, nachdem sie umgewandelt worden ist, vor Antritt der Umwandlungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest dahin.

Wird die Busse nach Antritt der Umwandlungsstrafe bezahlt, so fällt der Arrest dahin, soweit er noch nicht vollzogen ist; die Busse vermindert sich um 30 Franken für jeden verbüssten Tag Arrest.

Zum Entscheid nach den Absätzen 1–4 ist jene Behörde zuständig, die die Strafe erstinstanzlich verfügt hat. Die Kantone können für Absatz 4 eine abweichende Zuständigkeitsregelung vorsehen. Vorbehalten bleibt die Beschwerde nach den Artikeln 137 ff. Aufgaben ausgefällte Bussen sind durch den Bund einzuziehen und fallen diesem zu.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 147 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung.

Es kann die Untergruppe Personelles mit dem Erlass von technischen Weisungen beauftragen.

Art. 148 Ermächtigung für Versuche

Ohne vorherige Anpassung dieser Verordnung kann das VBS während einer Dauer von längstens zwölf Monaten erproben:

  1. Änderungen beim Einsatz des PISA;

  2. Änderungen aufgrund von Revisionen der Armeeorganisation.

Die Untergruppe Personelles führt ein Verzeichnis über die Erprobungen und über die neuen Zuständigkeiten, die sich aus den Erprobungen ergeben.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 149 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. Oktober 198614 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.

Art. 150 Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. August 199415 über das Bestehen der Ausbildungsdienste (VBA) wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 Bst. d

Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben:

d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-Rekrutenschulen des 20. Altersjahres der Rekruten.

Art. 31 Abs. 5 Bst. g

Als zwingende Gründe für eine Dienstverschiebung gelten insbesondere:

g. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als sechs Monaten, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes nicht erfüllt sind.

AS 1986 2353, 1991 112, 1992 2394 2489, 1997 2779

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 151 Meldepflicht im Ausland

Meldepflichtige, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Auslandurlaub erhalten und sich beim Sektionskontrollführer mit dem Dienstbüchlein abgemeldet haben, weisen das Dienstbüchlein bei der An- und Abmeldung im Ausland weiterhin vor. In diesen Fällen trägt die zuständige Vertretung die An- und Abmeldung weiterhin im Dienstbüchlein ein.

Bei Meldepflichtigen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Auslandurlaub als Besatzungsmitglied von Hochseeschiffen schweizerischer Seetransportunternehmen oder von Schiffen schweizerischer Rheintransportunternehmen erhalten und ihr Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt hinterlegt haben, bleibt das Dienstbüchlein beim Kreiskommando Basel-Stadt.

Art. 152 Dienstetats

Originale und Kopien von Dienstetats, die sich noch bei Kommandanten von Truppeneinheiten und Truppenkörpern oder bei nicht mehr zuständigen Verwaltungseinheiten befinden, sind den Kommandos der Grossen Verbände bzw. der Untergruppe Personelles zuzustellen; sie werden anschliessend vernichtet.

Originale und Kopien von Dienstetats, die sich bei den kantonalen Militärbehörden befinden, bleiben in deren Besitz. Sie sind nach den Bestimmungen der Artikel 101 Absatz 2 und 124 Absatz 2 zu behandeln.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 153

Diese Verordnung tritt am1. Februar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10067 Anhänge

Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen Zeichen (Art. 3)

Daten im PISA; Benützer; Berechtigung zur Bearbeitung (Art. 8 und 113)

Stammkontrolldaten (Art. 10)

Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer über Stellungspflichtige (Art. 11)

Sektionskontrolldaten (Art. 13)

Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden, sowie Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum Ändern oder Entfernen (Art. 21)

Daten des Wehrpflichtblattes (Art. 26)

Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen Auslandurlauber bei der schweizerischen Vertretung (Art. 55)

Daten der Meldung der Familienregisterführer über Stellungspflichtige (Art. 69)

Aushebungsdaten (Art. 72)

Rekrutendaten (Art. 75)

Korpskontrolldaten (Art. 77)

Kommandokorpskontrolldaten (Art. 78)

Meldungen an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige (Art. 95)

Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes (Art. 96)

Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen werden können (Art. 97)

Daten des Dienstetats (Art. 98)

Daten der Meldungen über Urteile ziviler Strafgerichte (Art. 106)

Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen bekannt gegeben werden können (Art. 120)

Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können (Art. 120)

Daten, die zeitlich befristet aufbewahrt werden (Art. 123)

Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden (Art. 125)

Anhang 1

(Art. 3) Begriffe, Abkürzungen und Klartext der alphabetischen Zeichen A Daten aus PISA ausdrucken lassen oder vorübergehend auf Arbeitsplatz-Systeme übernehmen sowie Daten im PISA einsehen (nur für Systembenützer) AHV-Nummer, AHV-Nr. Versichertennummer der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Angehörige der Armee, AdA Alle Diensttauglichen von der Aushebung an bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht, ohne die Angehörigen des Rotkreuzdienstes Angehörige des Schweizerinnen, die auf Grund des Genfer Abkom- Rotkreuzdienstes mens vom12.August 1949 der Armee für sanitätsdienstliche Aufgaben zur Verfügung stehen Aush Dienststelle des Chefs Aushebung Auslandschweizer Wehrpflichtige, die im Ausland wohnen Auslandurlauber Meldepflichtige, die einen Auslandurlaub haben und sich im Ausland aufhalten Auslandurlaubsformular Formular mit dem Entscheid über den erteilten Auslandurlaub, das den Meldepflichtigen als Ausweis für die Erfüllung der Meldepflicht dient Ausrüstung Mannschafts- oder Offiziersausrüstung B Daten im PISA bearbeiten. Die UG Pers A, die Feldpostdirektion und der Rotkreuz-Chefarzt bearbeiten die Daten der Angehörigen ihrer Truppengattungen, Dienstzweige und Dienste wie folgt: – in eigenen Formationen eingeteilte als «Korpskontrollführer» – in Formationen anderer Truppengattungen, Dienstzweige, Dienste oder in Kommandostäben eingeteilte als «Verwaltende Stelle» BAALW Bundesamt für Ausbildung der Luftwaffe BABHE, DBA Bundesamt für Betriebe des Heeres, Sektion Persönliche Ausrüstung BAKT Bundesamt für Kampftruppen BALOG Bundesamt für Logistiktruppen BAUT Bundesamt für Unterstützungstruppen Bearbeitung der Daten Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten Behörden des Wehrpflicht- Eidgenössische Steuerverwaltung, Sektion Wehrersatzes, ESTV, WPEV pflichtersatz; kantonale Wehrpflichtersatzverwaltungen; Kreiskommandos, die bei der Erhebung des Wehrpflichtersatzes mitwirken Bekanntgabe der Daten Das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen BWA Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Zivildienst Datenempfänger Alle, die gestützt auf Artikel 147 MG Auskünfte über Wehrpflichtige und weibliche Angehörige der

Armee verlangen können Fachoffizier, Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere, denen gestützt Offiziersfunktion auf Artikel 104 MG eine Offiziersfunktion übertragen wird Formation Stäbe und Truppeneinheiten FP Dir Feldpostdirektion «Fremde» Vw St/KKF Zuständige Dienststelle bei Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation Geschäftskontrolle Vermerke im PISA über die Bearbeitung von Daten und Akten Grenzgänger Meldepflichtige ohne Auslandurlaub, die im Ausland wohnen, jedoch ihren Arbeits- oder Ausbildungsort in der Schweiz haben Grosse Verbände, Gs Vb Armeekorps, Stab Luftwaffe, Divisionen und Brigaden Heimatgemeinde Gemeinde, deren Bürgerrecht ein Wehrpflichtiger, eine weibliche Angehörige der Armee oder eine Angehörige des Rotkreuzdienstes besitzt Kanton Militärverwaltung des Kantons, der nach Armeeorganisation für eine Formation zuständig ist (kantonale Aufgaben) oder dem der Rekrut zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen wird Kantonale Militärbehörde Direktion oder Departement eines Kantons mit Zuständigkeit für die Behandlung der militärischen Angelegenheiten Kommandokorpskontrolle Kontrolle des Truppenkommandanten über die Angehörigen der Formation Kommandokorpskontroll- Truppenkommandant führer, Kdo KKF Konsularbezirk Gebiet im Ausland, für das eine schweizerische Vertretung für konsularische Angelegenheiten zuständig ist Korpskontrolldaten Daten über die Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die von der verwaltenden Stelle, vom Korpskontrollführer und vom Kanton geführt werden Korpskontrollführer, KKF Eidgenössische oder kantonale Verwaltungseinheit, der nach Armeeorganisation eine Formation, eine Personalreserve oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen wird Kr Kdt Kreiskommandant Matrikelnummer AHV-Nummer zur militärischen Identifizierung eines Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehörigen der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuzdienstes MED Kommando des Militäreisenbahndienstes Meldepflichtige Die Wehrpflichtigen, mit Ausnahme der Zivildienstpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee und die Angehörigen des Rotkreuzdienstes bis zur Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht Militärdienstpflichtige Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und bereit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur

Entlassung aus der Militärdienstpflicht Militärgesetz, MG Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung Militärorganisation, MO Bundesgesetz über die Militärorganisation (aufgehoben auf den 31. Dez. 1995) Offiziere, eidgenössische Offiziere, die nicht kantonale Offiziere sind, sowie Offiziere, die gestützt auf Artikel 60 MG zugewiesen sind Offiziere, kantonale Offiziere kantonaler Formationen, ausgenommen jene, die gestützt auf Artikel 119 MG vom Bund zugeteilt werden PISA Das vom VBS betriebene Personal-Informations- System der Armee nach Artikel 146 MG Rap Rapport RIPOL Das Automatisierte Fahndungsregister beim Bundesamt für Polizeiwesen RS Rekrutenschule Schulkommandant, Kommandant einer Rekrutenschule, Unteroffiziers- Schul Kdt schule, Offiziersschule sowie eines Lehrganges nach Verordnung VBS «Schultableau» Schweizerische Vertretung Schweizerische Botschaft, schweizerisches Generalkonsulat oder Konsulat Sektionschef Die von einer kantonalen Militärbehörde für die militärischen Belange einer Militärsektion bezeichnete verantwortliche Person (Sektionskontrollführer) Sektionskontrolldaten Daten, die der Sektionskontrollführer zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 146–148 MG und nach der VmK benötigt Sektionskontrolle Kontrolle über die Meldepflichtigen einer Militärsektion Sektionskontrollführer, Die von einer kantonalen Militärbehörde bezeichnete Sekt KF Person (Sektionschef) oder Amtsstelle, die für die Kontrolle der Meldepflichtigen einer Militärsektion zuständig ist Stammkontrolldaten Daten, die vom Stammkontrollführer über die Meldepflichtigen seines Kreises im PISA geführt werden Stammkontrollführer, Kreiskommandant, der nach Artikel 121 MG für die Stamm KF Bearbeitung von Stammkontrolldaten zuständig ist. Bei Meldepflichtigen im Ausland: der Kreiskommandant, der für die Heimatgemeinde zuständig ist Systembenützer Eidgenössische und kantonale Verwaltungseinheiten sowie Schul- und Truppenkommandanten, die über eine Datenstation an PISA angeschlossen sind Truppeneinheiten Formationen der Armee, Personalreserven und Stäbe Bundesrat Truppenkommandanten, Kommandanten und Chefs von Formationen der Trp Kdt Armee, von Personalreserven und von Stäben Bundesrat UG Logistik, ATT Untergruppe Logistik im Generalstab, Abteilung Verkehr und Transporte UG Operationen, Abt Mob Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung

Mobilmachung Mil Sich Untergruppe Operationen im Generalstab, Sektion Militärpolizei ACSD Untergruppe Operationen im Generalstab, Abteilung AC-Schutzdienst UG Sanität, militärärztlicher Untergruppe Sanität im Generalstab, Sektion Militär- Dienst ärztlicher Dienst Untergruppe Personelles, Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab UG Pers A VBS Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verwaltend Zuständigkeit für die Grundausbildung, Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion sowie Fachausbildung der Militärdienstpflichtigen in einer Truppengattung, einem Dienstzweig oder im Korps der Generalstabsoffiziere Verwaltende Stelle, Vw St UG Pers A oder eine zivile Behörde mit militärischen Aufgaben, denen nach MG, Armeeorganisation und Verwaltungsorganisation eine Truppengattung, ein Dienstzweig, der Generalstab, der Rotkreuzdienst, die Personalreserve oder eine Funktion nach der Organisation der Truppenkörper und Formationen zugeordnet sind zur Stellung der eidgenössischen Formationen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Militärbehörden für kantonale Formationen und für kantonale Angehörige der Armee nach MG und Armeeorganisation Verwaltungseinheit Organisationseinheit einer eidgenössischen oder kantonalen Militär- oder Wehrpflichtersatzverwaltung nach Verwaltungsorganisation sowie schweizerische Vertretungen Wehrpflichtblatt Ausweis über den militärischen Status eines Auslandschweizers, der militärisch im Ausland nicht meldepflichtig ist und kein Dienstbüchlein erhält Wehrpflichtige Männliche Schweizer Bürger von der militärischen Erfassung an bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden Weibliche Angehörige Schweizerinnen, die in der Armee eingeteilt sind und der Armee der Militärdienstpflicht unterstehen, ohne die Angehörigen des Rotkreuzdienstes ZDG Bundesgesetz vom6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz; SR 824.0) Zivile Behörden mit Feldpostdirektion, Militäreisenbahndienst und Rotmilitärischen Aufgaben kreuz-Chefarzt

Anhang 2

(Art.7 und 113) Daten im PISA; Benützer, Berechtigung zur Bearbeitung 1. Abschnitt Besondere Regelungen in der Berechtigung zur Bearbeitung der Daten 1. Zur Identifikation der einzelnen Wehrpflichtigen, weiblichen Angehörigen der Armee und Angehörigen des Rotkreuzdienstes haben alle Systembenützer den Zugriff A auf die folgenden Daten aller im PISA geführten Personen: – AHV-Nummer – Familienname – Vorname – ausgeübter Beruf – Wohnadresse – Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höheren Stabsoffiziere und Fachoffiziere – Heimatgemeinde – Muttersprache – Datum der An- und Abmeldung beim Sektionskontrollführer – Einteilung – Funktion – Grad und Offiziersfunktion – Dienstleistungen im Einzelnen – Anzahl der Diensttage, die die Militärdienstpflichtigen schon geleistet und noch zu leisten haben – Telefonnummer – Telefaxnummer – Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post. 2. Die Sektion Offizierswesen der UG Pers A hat folgende Berechtigungen zur Bearbeitung der Daten: 2.1. als verwaltende Stelle nach Spalte1 des3. Abschnitts dieses Anhanges gegenüber allen eidgenössischen Offizieren; 2.2. den Zugriff A auf alle kantonalen Offiziere, soweit in Spalte2 des3. Abschnitts dieses Anhanges ein Zugriff A oder B aufgeführt ist. 3. Der Sektion Schulen/Kurse der Kampftruppen sowie der Logistiktruppen der UG Pers A wird der Zugriff A gewährt auf die Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (Ziffer 35), den Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion (Ziffer 48) sowie Verschiebung und Dispensation von Ausbildungsdienst (Ziffer 56) nach dem3. Abschnitt dieses Anhanges der kantonalen Unteroffiziersanwärter, der kantonalen Unteroffiziere und der kantonalen Offiziersanwärter aller kantonalen Truppen für die Zeit bis zum Abschluss der Weiterausbildung, einschliesslich des praktischen Dienstes in oder zu einem neuen Grad.

2. Abschnitt Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Sektions- und Stammkontrolle, des Wehrpflichtersatzes und in besonderen Bereichen Beteiligte Organe 1= Sektionskontrollführer 7= UG Logistik, ATT 2= Stammkontrollführer/Kreiskommmandant Militärsektion 8= BABHE, DBA 3= Kreiskommandant Heimatgemeinde (als führende) 9= FP Dir, Nachsendedienst und «Büro Schweiz» 4= Militärversicherung 10 = UG Operationen: Abt Mob, Mil Sich, ACSD; MED 5= ESTV und WPEV 11 = BAKT, BAUT, BALOG, BAALW 6= UG Sanität militärärztlicher Dienst 12 = Kommandos der Gs Vb

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1. AHV-Nr. A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen 2. Familienname A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen 3. Vorname A B A A A A A A A A A A Bei mehr als einem Vornamen nur der B1 Rufname

1 Sofern direkt am PISA angeschlossen

4. Ausgeübter Beruf A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1 B18 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt oder Schul Kdt 5. Wohnadresse A B A A A A A A A A A A Datum und Änderung der Adresse 6. Wohngemeinde A B A A A A A A A A A A Datum der Änderung 7. Postzustelladresse der Kommandanten, A A A A A A A A A A B Hauptleute, Stabsoffiziere und Fachoffiziere 8. Heimatgemeinde(n) A B A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen 9. Heimatkanton(e) A B A A A A A A A A A Nur mit Heimatgemeinde mutierbar 10. Muttersprache A B A A A A A A A A A B 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen 11. Besondere Sprachkenntnisse A A 12. Datum der Anmeldung beim Sektions- A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen kontrollführer B1 13. Datum der Abmeldung beim Sektions- A B A A A A A A A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen kontrollführer B1 14. Nachforschung Aufenthalt im Inland A B A A A A 15. Frühere Wohngemeinde(n) A B A A A A 2 Auf alle Wehrpflichtigen zur Ausstel- A2 lung von Duplikat-Dienstbüchlein 16. Daten zur Ausstellung des Marsch- B befehls für die Aushebung 17. Tauglichkeit bei der Aushebung, mit A A A A A A A Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 18. Bestandener Sehtest bei der Aushebung A A A A A A 33 Bei spezialärztlichen Entscheiden 19. Aufgebot vor eine Sanitarische Unter- A A A B A A suchungskommission 20. Verfügungen Sanitarischer Untersu- A A A A B A4 A A A 3 Zur Freigabe für Einteilung, wenn chungskommissionen betr. Tauglichkeit B3 vorher dienstuntauglich nach der Aushebung 4 Nur bei Dienstuntauglichkeit von Offizieren und von Fachoffizieren 21. Aushebungsdatum A A A A A A A A A 22. Aushebungszone A A A A A A A A 23. Aushebungskreis A A A A A A A A 24. Truppengattung, Dienstzweig oder A A A A A A A A A Dienst bei der Aushebung 25. Änderung der Truppengattung/des A A A A A A5 A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Dienstes, der Zuweisung oder Änderung Fachoffizieren Dienstzweig nach der Aushebung 26. Funktion bei der Aushebung A A A A A A A A A 27. Änderung der Funktion nach der A A A A A A A A A A A A Mit Datum der Änderung 28. Verwaltende Stelle (wird vom PISA ein- A A A A A A gesetzt) 29. Kanton, dem der Ausgehobene zur Ein- A A A A A A A berufung in die RS zugewiesen worden ist, bei der Aushebung 30. Änderung des Kantons, dem der Ausge- A A A A A A A hobene zur Einberufung in die RS zugewiesen worden ist, nach der Aushebung

31. Befreiung von der Aushebung nach A B A A

Artikel 8 MG

32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A A A A 33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A A A 34. Änderung der Zuteilung nach Beginn der A A Rekrutenschule 35. Daten für die Ausstellung des Marschbe- A A fehls für die Rekrutenschule 36. Verschiebung der Rekrutenschule A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung 37. Grund des Nichteinrückens in die A A A A Rekrutenschule 38. Grund der Entlassung beim Einrücken in A A A A die Rekrutenschule 39. Befreiung von der Militärdienstpflicht A A A nach Artikel 49 MG

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 40. Kanton (wird vom PISA eingesetzt) A A A A 41. Daten für die Ausstellung des Marsch- 29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersobefehls nal, von Schulen, Kursen und Lehrgän- – nach V VBS «Schultableau» A A A gen, für die die Gs Vb zuständig sind (ohne RS als Rekrut) B36 B29 für das Aufgebot und die Durchführung: – nach V VBS «Kurstableau» A A zur direkten Eingabe der Dienstvormererworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen

Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso- 42. Besondere militärische Ausbildung A A A A B36 B29 nal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnungen 43. Daten zur Ausstellung des militärischen A B A A A Führerausweises sowie der Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 44. Militärische Fach- oder Fähigkeitsaus- A A A Mit Jahr des Erwerbs oder der Erneueweise rung 45. Einteilungsformation mit Datum der 5 Nur bei Offizieren und bei Fach- Einteilung offizieren – geltende A A A A A A A A5 A A A A – frühere A A A A A A A

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 46. Zugehörigkeit zum Generalstab mit A A A A A A A A Datum der Aufnahme 47. Zuweisung in die Personalreserve – geltende A A A A A A A – frühere A A A A 48. Vorschlag für die Ausbildung zu einem A A A A Mit Angabe über Art, Herkunft und höheren Grad oder für eine neue B37 Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der Funktion Weiterausbildung; Schule/Lehrgang; Funktion und Einteilung im höheren Grad

Bei Offizieren ihres Gs Vb 49. Eignungsüberprüfung und Personen- A sicherheitsüberprüfung mit Datum der Überprüfung 50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder – geltende A A A A A A A A5 A A A A Ernennung – frühere A A A A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren 51. Erstmalige Verleihung einer Auszeich- B6 A A A 6 Eingabe bei der Aushebung nung B36 B29 29 Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen, für die die Gs Vb zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung:

Für die Teilnehmer, ohne Dienstperso-

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 nal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese 52. Besondere Ausrüstung A A7 A A A Mit Angabe allfälliger Nr der Gegenstände

Nur bei mit Fahrrad Ausgerüsteten 53. Dienstleistungen im Einzelnen A A A A A A8 A A A Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehr- Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit Grund für die nicht bestandenen Tage, Nachholung, Vorausleistung, freiwilliger Dienst

Nur Dienstleistungen des laufenden Jahres

Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen, für die die Gs Vb zuständig sind für das Aufgebot und die Durchführung: erworbenen Spezialausbildung und Auszeichnung

Für die Teilnehmer, ohne Dienstpersonal, von Schulen, Kursen und Lehrgängen ihrer Dienstzweige, für die diese 54. Anzahl der Diensttage, die der Militär- A A A A A A A A A Nur Total dienstpflichtige bereits geleistet hat (anrechenbare Tage) und noch zu leisten hat 55. Qualifikationen in Noten von Soldaten, A A A32 32 Nur bei höheren Unteroffizieren ihres Gefreiten und Unteroffizieren Gs Vb 56. Verschiebung und Dispensation von Aus- A A A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres bildungsdienst, ohne RS als Rekrut (inkl. der Verschiebung oder Dispensation. Dienstvormerkung) Schule, Kurs, Dienst bei fremder Formation 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst A A A A A A A Mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Meldepflichtige A B A A A A A5 A A A 5 Nur bei Offizieren und bei Fachoffizieren 59. Konsularbezirk A A A A A A A A 9 Bei Erteilung des Auslandurlaubes 60. Nachforschung Aufenthalt im Ausland A A A A 61. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel A A Mit Angabe des Modells, des Datums der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle 62. Zugseinteilung in der Einteilungs- A Werk-Nr formation 63. Bezeichnung der Mobilmachungs- A A detachemente 64. Inspektion ausserhalb des Dienstes B10 A 10 Nur Eingabe «Inspektion erfüllt»

65. Ausserdienstliche Schiesspflicht B A 66. Dispensation vom Assistenz- und Aktiv- A A A A Mit Angabe des Datums der Anorddienst sowie Zuweisung der Dispensierten nung, der Nr des Antragstellers und der in die Personalreserve unentbehrlichen Tätigkeit 67. Befreiung von der Militärdienstpflicht Mit Angabe des Datums der Verfügung, nach den Artikeln4, 18 und 19 MG der angewendeten Bestimmung des MG – geltende A A A A A A und Nr des Gesuchstellers 68. Ausschluss von der Militärdienstleistung Ausschluss pendent nach den Artikeln 21–24 MG 5 Nur bei Offizieren und bei 69. Enthebung vom Kommando oder von der Ausschluss pendent Funktion nach Artikel 24 MG 5 Nur bei Offizieren und bei 70. Degradation gestützt auf das Militärstraf- 5 Nur bei Offizieren und bei Fachgesetz offizieren – geltende A A A A5 A – frühere A A 71. Ausschluss aus der Armee gestützt auf 5 Nur bei Offizieren und bei Fachdas Militärstrafgesetz offizieren – geltende A A A A A5 A 72. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Zuweisung pendent Doppelbürgern 5 Nur bei Offizieren und bei 73. Aufhebung einer Dienstbefreiung nach A A A5 A 5 Nur bei Offizieren und bei Fach-

Artikel 18 MG, einer Zuweisung zu den offizieren

nichteingeteilten Doppelbürgern oder Wiederzulassung zur Militärdienstleistung 74. Militärgerichtliche Handlungen und A Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen; rechtskräftige militärgerichtliche Gefäng- Datum des Urteils; verletztes Gesetz; nis- und Zuchthausstrafen Strafmass; Vollzugskanton 75. Freistellung vom Militärdienst nach A A A A A A Mit Angabe des Datums der Verfügung

Artikel 61 MG und Nr des Gesuchstellers

76. Einreichung eines Gesuches um Zulas- A A Mit Datum des Eingangs bei der Entsung zum waffenlosen Militärdienst scheidstelle 77. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst A A A A Mit Datum der Verfügung 78. Einreichung eines Gesuches um Zulas- A A Mit Datum des Eingangs beim BWA sung zum Zivildienst 79. Zulassung zum Zivildienst nach A A A A A A A Mit Datum der Verfügung des BWA

Artikel 10 ZDG

80. Vorbereitung der Entlassung aus der A A A A A Militärdienstpflicht, einschliesslich der weiteren Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 81. Entlassung aus der Militärdienstpflicht A B11 A A A A 11 Für Vorarbeiten der Entlassung 82. Zivile Verurteilungen zu Gefängnis und Datum des Urteils; verletztes Gesetz; Zuchthaus sowie zu freiheitsentziehenden Strafmass; Vollzugskanton Massnahmen 83. Disziplinarstrafen der Militärbehörden B12 12 Strafverfügungen des Sektionskontroll- oder zivilen Behörden mit militärischen führers: der Stamm KF Aufgaben 84. Ausschreibung im RIPOL bei unbekann- 13 Der Kr Kdt des letzten Wohnortes in der tem Aufenthalt Schweiz – ohne Auslandurlaub A B B14 A A 14 Bei Stellungspflichtigen – mit Auslandurlaub B13 A A A 85. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung A A A aus dem Strafvollzug 86. Änderung von zivilen Personalien A B B15 A A A A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B1 15 Bei Auslandschweizern 87. Entlassung aus dem Schweizer Bürger- A A B A A A A recht 88. Tod A B A A A A A 15 Bei Auslandschweizern 89. Zivile Spezialausbildung A A 90. Telefon- und Telefaxnummern A A A A A A A A A A A B 91. Adresse der Erreichbarkeit mit elektroni- A A A A A A A A A A A B scher Post 92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B1 B16 B16 A 1 Sofern direkt am PISA angeschlossen B16 16 Für ihren Zuständigkeitsbereich 3. Abschnitt: Benützer und Berechtigung zur Bearbeitung der Daten im Bereich der Aushebung, der Kontrollführung, der Dienstleistungen sowie in besonderen Bereichen der Wehrpflicht Beteiligte Organe 1= Verwaltende Stelle 8 = UG Pers A, DF 2= Korpskontrollführer 9 = UG Pers A, Sektion R 3= «Fremde» Vw St/KKF bei Dienstleistungen ausserhalb Eint Fo 10 = UG Pers A, Sektion BA 4= Kanton 11 = UG Pers A, Sektion PISA 5= Kdo KKF, Trp Kdt, Kdt Kurs/Rap 12 = UG Pers A, Sektion PW 6= Schulkommandant 13 = UG Pers A, Sektion TB

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1. AHV-Nr. A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 2. Familienname A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 3. Vorname A A A A A A A A A A A A A Bei mehr als einem Vornamen nur der B17 Rufname

Bei Auslandschweizer Rekruten 4. Ausgeübter Beruf A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18 B18 B17 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt 5. Wohnadresse A A A A A A A A A A A A A Datum und Änderung der Adresse 6. Wohngemeinde A A A A A A A A A A A A A Datum der Änderung

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 7. Postzustelladresse der Komman- B B A A A A A A A A A A A danten, Hauptleute, Stabsoffiziere und Fachoffiziere 8. Heimatgemeinde(n) A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 9. Heimatkanton(e) A A A A A A A A A A A A A Nur mit Heimatgemeinde mutierbar B17 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 10. Muttersprache A A A A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten B18 B17 18 Bei Meldung der Änderung durch Trp Kdt und Schul Kdt 11. Besondere Sprachkenntnisse B B A A A 12. Datum der Anmeldung beim A A A A A A A A A A A A A Sektionskontrollführer 13. Datum der Abmeldung beim A A A A A A A A A A A A A Sektionskontrollführer 14. Nachforschung Aufenthalt im A A A A A A A A A Inland 15. Frühere Wohngemeinde(n) A A A A 16. Daten zur Ausstellung des Marsch- A A befehls für die Aushebung 17. Tauglichkeit bei der Aushebung, A A A A A19 A19 B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten mit Datum und Angabe der B17 19 Wenn Tauglichkeit eingeschränkt Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 18. Bestandener Sehtest bei der Aus- A A A A A A B A A A A hebung 19. Aufgebot vor eine Sanitarische A A A A A A A A A A Untersuchungskommission 20. Verfügungen Sanitarischer Unter- A A A A A A A A A A suchungskommissionen betr. Tauglichkeit nach der Aushebung 21. Aushebungsdatum A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 22. Aushebungszone A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 23. Aushebungskreis A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 24. Truppengattung, Dienstzweig oder A A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten Dienst bei der Aushebung B17 25. Änderung der Truppengattung/des B A20 A B21 A A A A A A A A 20 Zur Freigabe bei Versetzung = B Dienstes, der Zuweisung oder 21 Bei kantonalen Rekruten Änderung Dienstzweig nach der 26. Funktion bei der Aushebung A A A A A B A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 27. Änderung der Funktion nach der B B A A A A A A A A A A Mit Datum der Änderung 28. Verwaltende Stelle A A A A A A A A A A A A (wird vom PISA eingesetzt) 29. Kanton, dem der Ausgehobene A A A A A B A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten zur Einberufung in die RS zuge- B17 wiesen worden ist, bei der Aushebung 30.

Änderung des Kantons, dem der B A B21 A A A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten Ausgehobene zur Einberufung in die RS zugewiesen worden ist, nach der Aushebung 31. Befreiung von der Aushebung A A A A nach Artikel 8 MG 32. Zeitpunkt der Rekrutenschule A A A B A A A A A A 33. Zuteilung in eine Rekrutenschule A A A B A A A A A A A 34. Änderung der Zuteilung nach Be- B22 A A B21 A A A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten ginn der Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten 35. Daten für die Ausstellung des B A A A A A A A A Marschbefehls für die Rekrutenschule 36. Verschiebung der Rekrutenschule A A A B A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung 37. Grund des Nichteinrückens in die B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten 38. Grund der Entlassung beim Ein- B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten rücken in die Rekrutenschule 22 Bei eidgenössischen Rekruten 39. Befreiung von der Militärdienst- B22 B21 A A A A A 21 Bei kantonalen Rekruten pflicht nach Artikel 49 MG 22 Bei eidgenössischen Rekruten 40. Kanton A A A A A A A A A A A (wird vom PISA eingesetzt) 41. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls – nach V VBS «Schultableau» B A A A A A A A (ohne RS als Rekrut) – nach V VBS «Kurstableau» A B B A A A A A A A 42. Besondere militärische B B B A A A A A A A A 23 Bei Neueinteilung und Versetzung 43. Daten zur Ausstellung des militä- A A A A A A A A A A A A rischen Führerausweises sowie der Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 44. Militärische Fach- oder Fähig- B B B A A A A A A A A Mit Jahr des Erwerbs oder der keitsausweise A23 A23 Erneuerung

Bei Neueinteilung und Versetzung 45. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung – geltende B B A A A A A A A A A A A – frühere B B A A A A A A A

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 46. Zugehörigkeit zum Generalstab B A A A A A A A A mit Datum der Aufnahme 47. Zuweisung in die Personalreserve 20 Zur Freigabe bei Versetzung = B – geltende B A20 A A A A A A A – frühere B A A A A A A A A 48. Vorschlag für die Ausbildung B B A A A A A A Mit Angabe über Art, Herkunft und zu einem höheren Grad oder für Datum des Vorschlags; Zeitpunkt der eine neue Funktion Weiterausbildung; Schule/Lehrgang; Funktion und Einteilung im höheren Grad 49. Eignungsüberprüfung und A A A A B A A A Personensicherheitsüberprüfung mit Datum der Überprüfung 50. Grad oder Offiziersfunktion Mit Datum der Beförderung oder – geltende B B B A A A A A A A A A A Ernennung – frühere B B A A A A A A A 51. Erstmalige Verleihung einer Aus- B B B A A A A A A A 23 Bei Neueinteilung und Versetzung zeichnung A23 A23 B34 34 Bei der Aushebung 52. Besondere Ausrüstung B B B B A A A A A A Mit Angabe allfälliger Nr der Gegen-

Bei Neuteinteilung und Versetzung

Bei Zulassung zum waffenlosen Dienst

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 53. Dienstleistungen im Einzelnen B B B A A A A A A A A Mit Angabe über Jahr, Schule/Lehrgang, Kurs, Übung, Art des Dienstes, Anzahl Tage, anrechenbare Tage mit Grund für die nicht bestandenen Tage, Nachholung, Vorausleistung, freiwilliger Dienst 54. Anzahl der Diensttage, die der A A A A A A A A A A A Nur Total Militärdienstpflichtige bereits B24 Wird von PISA eingesetzt geleistet hat (anrechenbare Tage) 24 Für die ausserordentlichen Dienstleis- und noch zu leisten hat tungen 55. Qualifikationen in Noten von B B B A A A A A A Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren 56. Verschiebung und Dispensation B B A A A A A A A A A Mit Angabe des Grundes und des Jahres von Ausbildungsdienst, ohne RS der Verschiebung oder Dispensation. als Rekrut (inkl. Dienstvormer- Schule, Kurs, Dienst bei fremder Forkung) mation 57. Nicht bestandener Ausbildungs- B B B A A A A A A A A Mit Angabe der Art des Dienstes und dienst des Grundes des Nichtbestehens 58. Auslandurlaub an Melde- A A A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten pflichtige B17 59. Konsularbezirk A A A A A A A A 17 Bei Auslandschweizer Rekruten 60. Nachforschung Aufenthalt im A A A A A A B A Ausland

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 61. Spezialbefehl zum Mobilma- B B A A A A A A Mit Angabe des Modells, des Datums chungszettel der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle 62. Zugseinteilung in der Einteilungs- A B A A A A A A Werk-Nr formation 63. Bezeichnung der Mobilmachungs- A B A A A A A A detachemente 64. Inspektion ausserhalb des Dienstes A A B A A A A 65. Ausserdienstliche Schiesspflicht A A B A A A A A 66. Dispensation vom Assistenz- und A A A A A A A B A Mit Angabe des Datums der Anord- Aktivdienst sowie Zuweisung der nung, der Nr des Antragstellers und der Dispensierten in die Personal- unentbehrlichen Tätigkeit reserve 67. Befreiung von der Militärdienst- Mit Angabe des Datums der Verfügung, pflicht nach den Artikeln4, 18 der angewendeten Bestimmung des MG und 19 MG und Nr des Gesuchstellers – geltende A A A A A A A B A – frühere A A A A A A A B A 68. Ausschluss von der Militärdienst- 30 Eingabe der Dienstbemerkung «Ausleistung nach den Artikeln 21–24 schluss pendent» MG – geltende A A A A A B30 A A A

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 69. Enthebung vom Kommando oder 30 Eingabe der Dienstbemerkung «Ausvon der Funktion nach Artikel 24 schluss pendent» MG – geltende A A A A A B30 A A A 70. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz – geltende A A A A A B A A A 71. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz – geltende A A A A A B A A A 72. Zuweisung zu den nicht einge- 31 Eingabe der Dienstbemerkung «Zuweiteilten Doppelbürgern sung pendent» – geltende A A A A A A A B31 A – frühere A A A A A A A B A 73. Aufhebung einer Dienstbefreiung B25 B25 A A B A 25 Zuständig für die Eingaben nach nach Artikel 18 MG, einer Zuwei- Ziffern 45 und 50 dieses Anhanges sung zu den nichteingeteilten Doppelbürgern oder Wiederzulassung zur Militärdienstleistung 74. Militärgerichtliche Handlungen A A A A A B A A A Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen; und rechtskräftige militärgericht- Datum des Urteils; verletztes Gesetz; liche Gefängnis- und Zuchthaus- Strafmass; Vollzugskanton strafen

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 75. Freistellung vom Militärdienst A A A A A A A B A Mit Angabe des Datums der Verfügung nach Artikel 61 MG und Nr des Gesuchstellers 76. Einreichung eines Gesuches um A A A A B A A A A A Mit Datum des Eingangs bei der Ent- Zulassung zum waffenlosen scheidstelle Militärdienst 77. Zulassung zum waffenlosen A A A A B A A A A A Mit Datum der Verfügung Militärdienst 78. Einreichung eines Gesuches um A A A A A A A A B A Mit Datum des Eingangs beim BWA Zulassung zum Zivildienst 79. Zulassung zum Zivildienst nach A A A A A A A A B A Mit Datum der Verfügung des BWA

Artikel 10 ZDG

80. Vorbereitung der Entlassung B26 B26 A A A A A A 26 AdA, die nach Erfüllung der Militäraus der Militärdienstpflicht, ein- dienstpflicht weiter verwendet werden schliesslich der weiteren Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 81. Entlassung aus der Militärdienst- B27 B27 A A A A A A Die Entlassung wird vom PISA eingepflicht setzt

Für Änderungen 82. Zivile Verurteilungen zu Gefäng- A A A B A A A Datum des Urteils; verletztes Gesetz; nis und Zuchthaus sowie zu frei- Strafmass; Vollzugskanton heitsentziehenden Massnahmen 83. Disziplinarstrafen der Militär- B28 B28 B28 A B28 A A A 28 Verwaltungseinheit, die die Strafe ausbehörden oder zivilen Behörden fällt mit militärischen Aufgaben

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 84. Ausschreibung im RIPOL bei unbekanntem Aufenthalt – ohne Auslandurlaub A A A A A A A A A A – mit Auslandurlaub A A A A A A A A A A 85. Antritt des Strafvollzuges und A A A A A A B A A A Entlassung aus dem Strafvollzug 86. Änderung von zivilen Personalien A A A A A A A A A A 87. Entlassung aus dem Schweizer A A A A A A A A A Bürgerrecht 88. Tod A A A A A A A A A 89. Zivile Spezialausbildung B B A A A A A A 90. Telefon- und Telefaxnummern B B A A A A A A A A A A A 91. Adresse der Erreichbarkeit mit B B A A A A A A A A A A A elektronischer Post 92. Geschäftskontrolle (mit Datum) B16 B16 B16 A B16 B16 B16 A 16 Für ihren Zuständigkeitsbereich

Anhang 3

(Art. 10) Stammkontrolldaten 3. Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname 6. Wohngemeinde 7. Frühere Wohngemeinde(n) 8. Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung 9. Heimatkanton(e) 10. Muttersprache 11. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer 12. Datum der Abmeldung beim Sektionskontrollführer 13. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG 14. Auslandurlaub 15. Konsularbezirk 16. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung 17. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht 18. Tod eines Meldepflichtigen

Anhang 4

(Art. 11) Daten der Meldung der Einwohnerkontrollführer über Stellungspflichtige 4. Ausgeübter Beruf 5. Heimatgemeinde(n) 6. Heimatkanton(e) 7. Wohnadresse

Anhang 5

(Art. 13) Sektionskontrolldaten 3. Vorname; bei mehr als einem Vornamen nur der Rufname 6. Wohngemeinde 7. Heimatgemeinde(n); bei Neubürgern zusätzlich das Datum der Einbürgerung 8. Heimatkanton(e) 9. Muttersprache 10. Datum der Anmeldung beim Sektionskontrollführer 11. Datum der Abmeldung bei Sektionskontrollführer 12. Ärztliche Dispensationen und Entscheide über Änderung der Diensttauglichkeit durch eine Sanitarische Untersuchungskommission 13. Aushebungsdaten 14. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG 15. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton 16. Funktion und Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 17. Auslandurlaub 18. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 19. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18 und 19 MG 20. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das Militärgesetz mit Angabe des Artikels 21. Degradation 22. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz mit Angabe des Artikels 23. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 24. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 26. Entlassung aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht 27. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 28. Disziplinarstrafen gestützt auf die Kontrollverordnung 29. Tod eines Meldepflichtigen

Anhang 6

(Art. 21) 1. Abschnitt: Daten, die im Dienstbüchlein eingetragen oder über Zettel und Merkblätter eingefügt werden, sowie Zuständigkeit zum Eintragen oder Einfügen, zum Ändern oder Entfernen 1. Personalien Für Ziffern1.1.–1.8. 1.1. AHV-Nummer1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK fallen: Das Kreiskommando oder je nach Anordnung der kantonalen Militärbehörden der Sektionskontrollführer 1.2. Geburtsdatum2. bei Meldepflichtigen im Ausland: von der UG Pers A. Besitzen Meldepflichtige im Ausland keinen Versichertenausweis der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wird die AHV-Nr. von der UG Pers A eingetragen 1.3. Familienname 1.4. Vornamen 1.5. Erlernter und ausgeübter Beruf 1.6. Heimatgemeinde(n) 1.7. Heimatkanton(e) 1.8. Wohngemeinde; bei Meldepflichtigen im Ausland: Konsularbezirk Für Ziffern1.9.–1.11. 1.9. Änderung der AHV-Nr.1. Bei Meldepflichtigen im Inland und bei solchen, die unter Artikel 44 Absatz 4 1.10. Änderung der Namen Buchstaben b–d VmK fallen: das Kreiskommando, das für die Militärsektion der Meldepflichtigen zuständig ist 1.11. Änderung der Heimatgemeinde 2. bei Meldepflichtigen im Ausland: das Kreiskommando, das für die Heimatgemeinde der Meldepflichtigen zuständig ist 1.12. Änderung des ausgeübten Berufs (nur bei Meldepflichtigen im Der Sektionskontrollführer oder der Kreiskommandant Inland und bei Meldepflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK fallen) 2. Aushebung 2.1. Aushebungsjahr, Aushebungszone, Aushebungskreis, militärische Der Aushebungsoffizier bzw. der Chef der Aushebung Zuteilung 2.2. Zuweisung zu den Dienstuntauglichen und Befreiung von der Aushe- Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Stellungspflichtigen zuständig bung nach Artikel 8 MG ist 2.3. Spätere Versetzung zu einer anderen Truppengattung, zu einem oder Die verwaltende Stelle, die nach der Versetzung zuständig ist; bei kantonalen Anzu einem anderen Dienstzweig, zu einem Dienst oder in eine andere gehörigen der Armee: die kantonale Militärbehörde Funktion 2.4. Die Einteilung als Waffenloser auf den Seiten7 und 19 bzw.5, 28 Der Vorsitzende der Bewilligungsinstanz; bei Beschwerdeentscheiden: das Sekre- und 33 tariat der Beschwerdekommission 2.5.

Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Die verwaltende Stelle bei eidgenössischen und die kantonale Militärbehörde bei kantonalen Rekruten 3. Militärische Einteilung und Kanton nach Organisation der Truppen- Für Ziffern3.1.–3.4. körper und Formationen sowie Wegfall der Einteilung 3.1. Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren Die verwaltende Stelle eidgenössischer Formationen 3.2. Einteilung von Rekruten, Soldaten, Gefreiten und Unteroffizieren, die nach Artikel 119 MG den kantonalen Formationen zugeteilt werden 3.3. Einteilung von Angehörigen der Dienstzweige und Dienste 3.4. Einteilung von eidgenössischen Offizieren und von eidgenössischen Fachoffizieren 3.5. Einteilung von Angehörigen der Armee, die nicht unter die Zif- Der Kanton fern3.1.–3.4. fallen 3.6. Einteilung von Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub im Aus- Die Stellen nach den Ziffern3.1. und 3.5. nach Rückkehr in die Schweiz land 3.7. Wegfall der Pflicht zur persönlichen Dienstleistung und somit der Einteilung wegen: 3.7.1. Dienstbefreiung nach den Artikeln4, 18 und 19 MG Die UG Pers A 3.7.2. Ausschlusses aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das den Ausschluss ausspricht; wird er von einem zivilen Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee 3.7.3. Ausschlusses von der Militärdienstleistung gestützt auf die Die UG Pers A

Artikel 21 –24 MG

3.7.4. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Das Militärgericht, das die Degradation ausspricht; wird sie von einem zivilen Gericht ausgesprochen: der Oberauditor der Armee 3.7.5. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG Die UG Pers A 3.7.6. Erfüllung der Wehrpflicht als Doppelbürger im anderen Heimatstaat Die UG Pers A 3.7.7. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG Das BWA 3.7.8. anderer Gründe1. Bei Angehörigen der Armee, die nicht unter Ziffer 2 hiernach fallen: der Kanton 2. bei eidgenössichen Offizieren und bei eidgenössischen Fachoffizieren: die verwaltende Stelle 3. bei Stellungspflichtigen, die noch nicht ausgehoben sind: Das Kreiskommando, das aufgrund des Wohnortes des Stellungspflichtigen zuständig ist. 3.8. Wiedereintritt der Pflicht zur Militärdienstleistung durch: 3.8.1. Verfügung des VBS oder der UG Pers A, die einen ausdrücklichen Die UG Pers A Eintrag im Dienstbüchlein bedingt 3.8.2. Aufhebung des Urteils mit Ausschluss aus der Armee oder von der Das Militärgericht, das das Urteil aufhebt; wird das Urteil von einem zivilen Militärdienstleistung Gericht aufgehoben: der Oberauditor der Armee 3.9. Entlassung aus der Militärdienstpflicht:

3.9.1. Militärdienstpflichtige, die nicht unter die Ziffern3.9.2–3.9.4. fallen Das Kreiskommando, das aufgrund der Militärsektion des zu Entlassenden zu- und bei einem Sektionskontrollführer militärisch angemeldet sind ständig ist 3.9.2. Kantonale Offiziere und kantonale Fachoffiziere Die kantonale Militärbehörde 3.9.3. Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere, und eidgenös- Die verwaltende Stelle sische Fachoffiziere 3.9.4. Höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A 3.9.5. Auslandschweizer, die bei einer schweizerischen Vertretung militä- Die Entlassung aus der Militärdienstpflicht wird nicht eingetragen risch angemeldet sind und nicht unter die Ziffern3.9.1.–3.9.4. fallen 3.10 Entlassung aus dem Rotkreuzdienst Die Dienststelle Rotkreuz-Chefarzt 4. Änderung im Grad 4.1. Beförderungen: 4.1.1. Gefreite, Unteroffiziere Der Kommandant oder Direktor, der für die Beförderung zuständig ist 4.1.2. Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde 4.1.3. Eidgenössische Offiziere, ohne höhere Stabsoffiziere Die UG Pers A 4.1.4. Höhere Stabsoffiziere Das VBS 4.2. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz Der Präsident des Gerichtes, das die Degradation ausspricht 5. Militärische Funktion 5.1. Übertragung einer besonderen Funktion Die verwaltende Stelle 5.2. Änderung der Funktion 5.3. Übertragung der Offiziersfunktion Die UG Pers A 5.4. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG: 5.4.1. Unteroffiziere Der Kommandant der Formation, in der der Enthobene eingeteilt ist 5.4.2. Kantonale Offiziere Die kantonale Militärbehörde 5.4.3. Eidgenössische Offiziere Die verwaltende Stelle 6. Besondere militärische Ausbildung Der zuständige Kommandant oder ein Offizier, der damit beauftragt wird, oder die verwaltende Stelle 7. Auszeichnungen 7.1. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung Der Aushebungsoffizier, der zur Abgabe zuständige Kommandant oder Korpskontrollführer oder die zur Abgabe zuständige Verwaltungseinheit 7.2. Entzug der Berechtigung zum Tragen einer Auszeichnung Der Kommandant oder die Verwaltungseinheit, der oder die den Entzug rechtmässig verfügt 8. Besoldete Dienstleistungen oder Bezahlung des Wehrpflichtersatzes 8.1. Besoldete Dienstleistungen mit Angabe von Art des Dienstes, des1.

Der Kommandant, der Vorgesetzte oder die vorgesetzte Verwaltungseinheit Ortes, der Daten, der Zahl der Diensttage sowie der Schule, des Kur- der Schule, des Kurses, der Formation, der Übung, des Rapportes oder des ses, der Formation, der Übung oder des Rapportes in der oder dem Spezialdienstes oder der mit der Eintragung beauftragte Offizier oder Beamte der Dienst geleistet wird 8.2. Vorzeitige Entlassung oder Verschiebung des Dienstes aus Bestan-2. Der Kanton bei Verschiebung der RS wegen fehlenden Ausbildungsplätzen in desgründen, mangels Bedarf oder wegen Fehlens der Ausbildungs- den Sommer-RS des 20. Altersjahres der Rekruten möglichkeit 8.3. Dienstverschiebung auf ein späteres Jahr und Versäumnis ausser- Der Korpskontrollführer dienstlicher Pflichten wegen seuchenpolizeilicher Massnahmen 8.4. Unbesoldete Leistungen: Dienst im Festungswachtkorps oder im Überwachungsgeschwader Das BAUT bzw. der Chef UG Op LW 8.5. Zahlung von und Verfügungen über Wehrpflichtersatz Nach der Verordnung vom 30.8.95 über den Wehrpflichtersatz (SR. 661.1) 9. Ausrüstung Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des Angehörigen der Armee zuständig ist 10. Waffenkontrolle und Inspektion ausserhalb des Dienstes 10.1. Waffenkontrolle Der Waffenkontrolleur, sein Stellvertreter oder das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben 10.2. Inspektion ausserhalb des Dienstes bei Unbewaffneten oder Waffen- Der Kreiskommandant losen 11. Ärztliche Daten 11.1. Befund bei der Aushebung und Verfügung der Sanitarischen Unter-1. Bei der Aushebung im Inland: die Sanitarische Untersuchungskommission; suchungskommission2. bei Aushebung im Ausland in Abwesenheit: die UG Sanität im Generalstab 11.2. Prüfung der Körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushebung Der Experte 11.3. Spätere Befunde und Entscheide von Untersuchungskommissionen Die Sanitarische Untersuchungskommission 11.4. Andere medizinische Daten Der verantwortliche Arzt 11.5. Ärztliche Entscheide bei Dienstantritt, während des Dienstes und Der verantwortliche Arzt bei Dienstaustritt 11.6. Militärversicherung: Spitalpflegetage als Militärversicherter Das Bundesamt für Militärversicherung 12. Auslandurlaub 12.1. Erteilung Das Kreiskommando, das für die Militärsektion des Meldepflichtigen zuständig ist 12.2.

Aufhebung Das Kreiskommando, das für die Wohngemeinde oder den Aufenthaltsort des Meldepflichtigen zuständig ist 13. Wohnort/Änderung 13.1. Die An- und Abmeldung, die Wohngemeinde, die Wohnadresse und Der Sektionskontrollführer deren Änderung in der Schweiz 13.2. Befreiung von der militärischen Meldepflicht im Ausland Das Kreiskommando, bei dem das Dienstbüchlein hinterlegt ist 14. Wohnadresse (nur bei Meldepflichigen im Inland) und bei Melde- Das Kreiskommando oder je nach Anordnung der kantonalen Militärbehörden der pflichtigen, die unter Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK Sektionskontrollführer fallen, die Postadresse 15. Einträge, die gestützt auf anderes Militärrecht, auf Wehrpflichter- Nach den entsprechenden Bestimmungen oder nach Vordruck im Dienstbüchlein satzrecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivilschutzrecht oder Zivildienstrecht oder auf den Vordruck im Dienstbüchlein vorzunehmen sind 16. Weisungen, Zettel und Merkblätter 16.1. Weisungen an den Inhaber Das VBS 16.2. Adresse des Truppenkommandanten oder der vorgesetzten Verwal- Nach der Kontrollverordnung und den Erlassen des VBS tungseinheit der Formation oder der Personalreserve 16.3. Mobilmachungszettel, Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel, Vorschriften über das Einrücken bei Mobilmachung 16.4. Zettel über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst Nach den Bestimmungen über die Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 16.5. Zettel des Verwaltungs- und Rechnungswesens Nach Verwaltungsreglement der Schweizerischen Armee und den Erlassen des VBS 16.6. Zettel über Bewaffnung und Ausrüstung Das Zeughaus mit kantonalen Aufgaben, das aufgrund der Militärsektion des Angehörigen der Armee zuständig ist 16.7. Requisition Nach den Bestimmungen über die Requisition und den Erlassen des VBS 16.8. Andere Zettel und Merkblätter Nach den Weisungen der UG Pers A über Zettel und Merkblätter im Dienstbüchlein Zuständigkeiten für die Ausstellung und Ergänzung von Duplikatdienstbüchlein sowie für die Ausstellung von Abschriften des Dienstbüchleins 1.

Das Duplikatdienstbüchlein für Wehrpflichtige, mit Ausnahme der Zivildienstpflichtigen, für weibliche Angehörige der Armee und für Angehörige des Rotkreuzdienstes wird ausgestellt vom Kreiskommando, das für den Wohnort oder den letzten Wohnort in der Schweiz der Betroffenen zuständig ist, mit Eintragung der Daten, die im PISA geführt werden. 2. Es wird ergänzt: 2.1. von der Untergruppe Sanität: mit den Entscheiden über die Tauglichkeit und den übrigen militärärztlichen Daten; 2.2. vom Bundesamt für Militärversicherung: mit den Spitalpflegedaten; 2.3. von der kantonalen Militärbehörde, der die Einteilungsformation des Militärdienstpflichtigen für kantonale Aufgaben zugewiesen ist: mit den Daten sowie Zetteln und Merkblättern über die Mobilmachung und die Ausrüstung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den für die Ausrüstung zuständigen Stellen; 2.4. von den kantonalen Wehrpflichtersatzverwaltungen: mit den Daten über den Wehrpflichtersatz. 3. Das Duplikatdienstbüchlein für Zivildienstpflichtige wird ausgestellt vom Kreiskommando, das im Zeitpunkt der Zulassung zum Zivildienst für den Wohnort des Zivildienstpflichtigen zuständig war. In solche Duplikatdienstbüchlein werden keine militärärztlichen Daten und Daten über die Ausrüstung eingetragen. 4. Die Abschrift des Dienstbüchleins für Wehrpflichtige, die schutzdienstpflichtig werden, wird vom Kreiskommando erstellt, das für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständig ist. Es wird anschliessend der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde des Wehrpflichtigen zugestellt.

Anhang 7

(Art. 26) Daten des Wehrpflichtblattes 4. Heimatgemeinde(n) 5. Heimatkanton(e) 6. Feststellung, dass der Wehrpflichtige vom Wehrpflichtersatz befreit ist

Anhang 8

(Art. 55) Daten der Militärkontrolle über die meldepflichtigen Auslandurlauber bei der schweizerischen Vertretung 1. Alle Daten nach dem Auslandurlaubsformular (in Form einer Kopie) 2. Adresse im Ausland 3. Anmeldung und Abmeldung bei der Vertretung

Anhang 9

(Art. 69) Daten der Meldung der Familienregisterführer über Stellungspflichtige 4. Heimatgemeinde(n) 5. Heimatkanton(e)

Anhang 10

(Art. 72) Aushebungsdaten 1. Verfügung der sanitarischen Untersuchungskommission über die Tauglichkeit mit Angabe auch der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 2. Aushebungsdatum 3. Aushebungszone 4. Aushebungskreis 5. Sehtest bestanden 6. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst 7. Funktion 8. Verwaltende Stelle 9. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen ist 10. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG

Anhang 11

(Art. 75) Rekrutendaten 1. Zeitpunkt der Rekrutenschule 2. Zuteilung in eine Rekrutenschule 3. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls 4. Grund der Verschiebung der Rekrutenschule oder der Dispensation und des Datums des Entscheides 5. Grund des Nichteinrückens in die Rekrutenschule 6. Grund der Entlassung beim Einrücken in die Rekrutenschule 7. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG

Anhang 12

(Art. 77) Korpskontrolldaten 1. Stammkontrolldaten, ohne frühere Wohngemeinde(n) und ohne Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG 2. Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere, der höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere 3. Verwaltende Stelle 4. Korpskontrollführer 5. Kanton 6. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst 7. Generalstab mit Datum der Aufnahme 8. Funktion mit Datum der Ernennung 9. Besondere militärische Ausbildung 10. Militärischer Führerausweis 11. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise 12. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton 13. Ausbildung für einen höheren Grad oder eine neue Funktion mit Angabe von Art, Herkunft und Datum des Vorschlages sowie bis zum Abschluss der Ausbildung: Zeitpunkt der Ausbildung sowie vorgesehene Funktion und Einteilung im neuen Grad 14. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 15. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 16. Besondere Ausrüstung 17. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tage 18. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und von Fachoffizieren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird 19. Verschiebung von Ausbildungsdienst oder Dispensation mit Angabe des Grundes 20. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe des Grundes 21. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation 22. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel 23. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung, des Eintritts der Wirksamkeit und des Antragstellers 24. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18 und 19 MG 25. Enthebung vom Kommando nach Artikel 24 MG 26. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 MG 27. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz 28. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 29. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 30. Militärische Voruntersuchungen sowie rechtskräftige militärgerichtliche Urteile mit Angabe des verletzten Gesetzes, des Strafmasses, des Datums des Urteils und des Kantons, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist 31. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 32. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 33.

Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 34. Disziplinarstrafen nach Militärstrafrecht der Militärbehörden und der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben 35. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 36. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung

Anhang 13

(Art. 78) Kommandokorpskontrolldaten 1. Gültige Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und Kanton 2. Korpskontrollführer 3. AHV-Nr. 4. Familienname 5. Vorname 6. Ausgeübter Beruf 7. Wohnadresse 8. Postzustelladresse der Kommandanten, der Hauptleute, der Stabsoffiziere, der höheren Stabsoffiziere und der Fachoffiziere 9. Wohngemeinde 10. Heimatgemeinde(n) 11. Telefonnummern 12. Telefaxnummer 13. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post 14. Muttersprache 15. Befund über die Tauglichkeit 16. Funktion mit Datum der Übertragung 17. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit Datum der Übertragung 18. Zugseinteilung 19. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung und des Eintritts der Wirksamkeit 20. Spezialbefehl zum Mobilmachungszettel mit Angabe des Modells, des Datums der Ausstellung, der auszuübenden Tätigkeit und der verantwortlichen Stelle 21. Bezeichnung der Mobilmachungsdetachemente 22. Dienstleistungen (nur die sieben letzten) im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tage und Formation, wenn ausserhalb der Einteilungsformation 23. Diensttage, die der Militärdienstpflichtige noch zu leisten hat und bereits geleistet hat 24. Militärische Fach- und Fähigkeitsausweise 25. Besondere militärische Ausbildung 26. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 27. Militärische Führerausweise 28. Besondere Ausrüstung 29. Letzte Funktion vor der gültigen nach Ziffer 16 30. Letzte Einteilung vor der gültigen nach Ziffer 1 31. Bestandene Rekrutenschule, mit Bezeichnung der Schule und des Jahres des Bestehens der Rekrutenschule 32. Qualifikationen in Noten von Soldaten, Unteroffizieren und von Fachoffizieren, wenn über sie kein Dienstetat geführt wird 33. Auslandurlaub 34. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 35. Datum der Eignungs- oder Personensicherheitsüberprüfung

Anhang 14

(Art. 95) Meldungen nach Wehrpflichtersatzrecht an die Behörden des Wehrpflichtersatzes über Wehrpflichtige Erklärung der Umschreibung «zuständige Wehrpflichtersatzverwaltung»: 1. Bei Wehrpflichtigen mit militärischer Anmeldung in der Schweiz – einschliesslich solche von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK –: Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons ihrer Anmeldung 2. Bei Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland – ohne jene von Artikel 44 Absatz 4 Buchstaben b–d VmK – oder mit militärischer Anmeldung bei einer schweizerischen Vertretung: Wehrpflichtersatzverwaltung ihres letzten Wohnortkantons in der Schweiz 1. Stammkontrolldaten und deren Änderung von Ersatzpflichtigen Stammkontrollführer Stammkontrollführer1 bzw. 2 2. Anmeldung eines Auslandschweizers in der Schweiz (Art. 68 Kreiskommandant Kreiskommandant 2 Abs. 6 VmK) 3. Dienstuntauglichkeit eines Militärdienstpflichtigen An der Aushebung: An der Aushebung: 1 Kreiskommandant Kreiskommandant Nach der Aushebung: Nach der Aushebung: 4. Zurückstellung von der Aushebung eines Wehrpflichtigen Kreiskommandant Kreiskommandant 1 5. Aufgebot vor eine Sanitarische Untersuchungskommission, wenn UG Sanität des VBS PISA 1 deswegen ein Dienst nicht bestanden wird 6. Befreiung von der Aushebung nach Artikel 8 MG Kreiskommandant Kreiskommandant 1 7. Verschiebung der Rekrutenschule auf das 21. Altersjahr oder später Kanton PISA1

Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet 8. Nichteinrücken oder Entlassung beim Einrücken in die Rekruten- Verwaltende Stelle PISA 1 schule mit Angabe des Grundes bzw. Kanton 9. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach Artikel 49 MG Verwaltende Stelle PISA 1 bzw. Kanton

10. Angehörige der Armee, die nach Artikel 60 MG der Personalreserve PISA PISA1

Art. 21b VOA zugewiesen werden

11. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger im Jahr, in dem Verwaltende Stelle PISA 1er einen Dienst verschoben hat, dennoch leistet bzw. Korpskontrollführer 12. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger während eines Verwaltende Stelle PISA 2 Auslandurlaubes leistet bzw. Korpskontrollführer 13. Jeder Militärdienst, den ein Militärdienstpflichtiger wegen Dienst- Kanton18 PISA 1 verschiebung oder aus anderen Gründen nicht bestanden oder nicht geleistet hat, mit Angabe des Grundes17 14. Nachholung von nicht bestandenen oder nicht geleisteten Diensttagen Verwaltende Stelle PISA 1 bzw. Korpskontrollführer 15. Jede Verfügung, durch die ein Militärdienstpflichtiger ärztlich von Kanton17 Kanton17 1 der Militärdienstleisung dispensiert wird 16. Auslandurlaub nach Artikel 49 VmK Verwaltungseinheit, die PISA – in Fällen von 2 den Auslandurlaub erteilt Artikel 46 Absatz 3 VmK die UG Pers A 17. Aufhebung eines Auslandurlaubes (Art. 51 Abs. 3 und Art. 68 Kreiskommandant Kreiskommandant 2 Abs. 6 VmK)

Als nicht bestanden bzw. als nicht geleistet gelten ersatzrechtlich alle Dienste, von denen der Pflichtige nicht mehr als die Hälfte geleistet hat. Bei teilweiser Dienstleistung sind die insgesamt zu leistenden und die tatsächlich geleisteten anrechenbaren Tage anzugeben (Art. 8 des BG vom12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz – SR 661).

Ist eine Formation nicht einem Kanton zugewiesen, wird die Meldung von der verwaltenden Stelle bzw. vom Korpskontrollführer erstattet 18. Befreiung eines Wehrpflichtigen von der Militärdienstpflicht nach UG Pers A PISA1 bzw. 2 den Artikeln4, 18 und 19 MG 19. Ausschluss von der Militärdienstleistung gestützt auf das MG UG Pers A PISA1 bzw. 2 20. Zuweisung eines Wehrpflichtigen zu den nicht eingeteilten Doppel- UG Pers A PISA1 bzw. 2 bürgern 21. Aufhebung der Dienstbefreiung nach Artikel 18 MG Verwaltende Stelle PISA1 bzw. 2 bzw. Korpskontrollführer 22. Wiederzulassung zur Militärdienstleistung eines gestützt auf das MG Verwaltende Stelle PISA 1 oder auf das Militärstrafgesetz Ausgeschlossenen bzw. Korpskontrollführer 23. Aufhebung einer Nichteinteilung eines Doppelbürgers UG Pers A PISA1 bzw. 2 24. Angehörige der Armee, die nach Artikel 61 MG vom Militärdienst UG Pers A PISA 1 freigestellt werden 25. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG UG Pers A PISA1 bzw. 2 26. Antritt des Strafvollzuges und die Entlassung aus dem Strafvollzug UG Pers A UG Pers A 1 27. Änderung im Bürgerrecht von Ersatzpflichtigen, die bei einer Militärbehörde PISA 2 schweizerischen Vertretung angemeldet sind Heimatkanton 28. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Militärbehörde Militärbehörde1 bzw. 2 Heimatkanton Heimatkanton 29. Tod eines Ersatzpflichtigen, der in der Schweiz wohnt Militärbehörde Militärbehörde 1 Wohnortkanton Wohnortkanton 30. Tod eines Auslandschweizers (Art. 66 Abs. 2 VmK) Schweizerische Vertretung Schweizerische Vertretung 1 bzw. 2 und die UG Pers A 31. Zustellung des Dienstbüchleins Den Meldungen wird – wenn möglich – das Dienstbüchlein beigelegt.

Anhang 15

(Art. 96) Daten der Meldungen an die Behörden des Zivilschutzes 1. Daten, die der Zivilschutzstelle der Wohngemeinde gemeldet werden 1.1. AHV-Nr. 1.2. Familienname 1.3. Vorname 1.4. Heimatgemeinde(n) 1.5. Ausgeübter Beruf 1.6. Wohnadresse, mit Datum der Anmeldung 1.7. Letzte Einteilung 1.8. Militärischer Grad 1.9. Militärische Einteilung 1.10. Besondere Militärische Ausbildung: – im Nachrichtendienst – im Leitungsbau – im Zentralenbau – im AC-Schutzdienst – als Bauchef – an Kompressoren – an Motorspritzen – als Zugsanitäter – in der Regelung des Strassenverkehrs – im Kulturgüterschutz 2. Daten, die den für den Zivilschutz zuständigen Befreiungsstellen der Kantone und der eidgenössischen Departemente gemeldet werden 2.1. Alle Daten nach Ziffer 1 2.2. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Verfügung, der Dispensationsnummer und der wichtigen Aufgabe, die zur Dispensation führte 2.3. Dienstbefreiung mit Angabe des Datums der Verfügung und der Werkpostennummer 2.4. bei Rekruten zusätzlich: die Aushebungsdaten nach Anhang 10

Anhang 16

(Art. 97) Daten, die von der Feldpostdirektion eingesehen werden können 1. AHV-Nr. 2. Familienname 3. Vorname 4. Ausgeübter Beruf 5. Wohnadresse 6. Postzustelladresse der Kommandanten, Hauptleute, Stabsoffiziere, höheren Stabsoffiziere und Fachoffiziere 7. Funktion 8. Einteilung 9. Grad 10. Dienstleistungen des laufenden Jahres

Anhang 17

(Art. 98) Daten des Dienstetats 3. Vornamen 6. Heimatgemeinde(n) 7. Muttersprache sowie weitere Sprachkenntnisse nach freiwilliger Angabe des Angehörigen der Armee 8. Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab 9. Letzte Einteilung und Funktion als Unteroffizier 10. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) mit den Daten der Beförderung bzw. Übertragung 11. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung 12. Militärdienstleistungen, in denen qualifiziert werden muss, mit Angabe des Jahres, des Ortes, der Art des Dienstes, der Anzahl Tage und des qualifizierenden Kommandanten oder Vorgesetzten 13. Qualifikationen 14. Vorschläge zur Weiterausbildung 15. Entscheide der Sanitarischen Untersuchungskommissionen 16. Auslandurlaub 17. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst mit Angabe des Datums der Anordnung

Anhang 18

(Art. 106) Daten der Meldung über Urteile ziviler Strafgerichte 1. Familienname 2. Vornamen 3. Geburtsdatum 4. Wohnadresse 5. Heimatgemeinde 6. Name und Vorname der Eltern 7. Beruf 8. Art der Strafe 9. Verletztes Gesetz 10. Strafmass 11. Datum des Urteils 12. Kanton, der für den Vollzug der Strafe zuständig ist

Anhang 19

(Art. 120) Daten, die militärischen Vereinigungen und Schiessvereinen bekannt gegeben werden können 2. Vorname 3. Wohnadresse 4. Grad 5. Militärische Funktion 6. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst oder zum Generalstab

Anhang 20

(Art. 120) Daten, die den Medien bekannt gegeben werden können 2. Vorname 3. Wohnort 4. Grad mit Datum der Beförderung 5. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienstzweig, einem Dienst oder zum Generalstab 6. Einteilung19 7. Funktion20 8. Angaben über den zivilen und militärischen Werdegang21

Nur bei Kommandanten von Truppenkörpern und bei höheren Stabsoffizieren

Nur bei Kommandanten von Truppenkörpern und bei höheren Stabsoffizieren

Nur bei höheren Stabsoffizieren

Anhang 21

(Art. 123) Daten, die von Militärbehörden zeitlich befristet aufbewahrt werden In Form der PISA-Liste «L710» mit den folgenden Daten: 1. AHV-Nr. und Matrikelnummer 3. Vorname 4. Wohnadresse 5. Ausgeübter Beruf 6. Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG 7. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49 MG 8. Truppengattung, Dienstzweig, Dienst oder Zugehörigkeit zum Generalstab 9. Funktion 10. Einteilungsformation 11. Grad oder Offiziersfunktion (Fachoffizier) 12. Besondere militärische Ausbildung 13. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst 14. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12–14 MO und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18 und 19 MG 15. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG 16. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16–19 MO und 21–24 MG 17. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz 18. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 19. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 20. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG 21. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 22. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 23. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 24. Tod von Meldepflichtigen 25. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats)

Anhang 22

(Art. 125) Daten, die dauernd im Bundesarchiv aufbewahrt werden 1. AHV-Nr. und Matrikelnummer 2. Familienname, bei nicht Ledigen zusätzlich der Familienname, der vor der ersten Ehe geführt wurde, sofern dieser anders lautet 3. Vorname 5. Frühere Wohngemeinde(n) 6. Heimatgemeinde(n) 7. Heimatkanton(e) 8. Muttersprache 9. Auslandurlaub 10. Konsularbezirk 11. Befund über die Tauglichkeit bei der Aushebung 12. Aushebungsdatum 13. Aushebungszone 14. Aushebungskreis 15. Truppengattung oder Dienst bei der Aushebung 16. Funktion bei der Aushebung 17. Verwaltende Stelle 18. Kanton, dem der Ausgehobene zur Einberufung in die Rekrutenschule zugewiesen worden ist 19. Befreiung von der Aushebung nach den Artikeln 1bis MO und 8 MG 20. Zeitpunkt der Rekrutenschule 21. Zuteilung in eine Rekrutenschule 22. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 1bis MO und 49 MG 23. Korpskontrollführer 24. Kanton 25. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst mit Datum der Zuteilung 26. Generalstab mit Datum der Aufnahme 27. Funktion mit Datum der Ernennung 28. Besondere militärische Ausbildung 29. Militärischer Führerausweis 30. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise 31. Einteilungsformation mit dem Datum der Einteilung und Kanton 32. Grad mit Datum der Beförderung oder Offiziersfunktion mit Datum der Übertragung 33. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 34. Dienstleistungen im Einzelnen mit Anzahl anrechenbarer Tag 35. Dienstleistungen ausserhalb der Einteilungsformation 36. Befreiung von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 12–14 MO und von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18 und 19 MG 37. Enthebung vom Kommando nach den Artikeln 19 MO und 24 MG 38. Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung nach den Artikeln 16–19 MO und 21–24 MG 39. Degradation gestützt auf das Militärstrafgesetz 40. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 41. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern 42. Freistellung vom Militärdienst nach den Artikeln 52 MO und 61 MG 43. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 ZDG 44. Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht 45. Entscheide Sanitarischer Untersuchungskommissionen 46. Daten des Dienstetats (durch Aufbewahrung des Dienstetats) 47. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 48. Zivile Spezialausbildung 49.

Sprachkenntnisse 50. Tod von Meldepflichtigen oder Ort und Zeitpunkt des Todes 51. Hinweis, ob gefallen oder verstorben 52. Ort und Zeitpunkt der Bestattung 53. Nummer des Grabes 54. Hinweis auf das Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung, Soldatentestament 55. Hinweis auf das Vorhandensein eines Nachlasses 56. Schwere Verwundung 57. Schwere Erkrankung 58. Vermisstmeldung 10067 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.

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