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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung

AS 2000 213 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Dec 23, 1999

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2000-213/de/verordnung-uber-den-schutz-vor-nichtionisierender-strahlung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Basic act of: Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (SR 814.710)

AS 2000 213

Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz) und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 814.01
  2. [2] SR 700

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden;

  2. die Ermittlung und Beurteilung der Immissionen von Strahlung;

  3. die Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen.

Sie regelt nicht die Begrenzung der Emissionen von Strahlung, die erzeugt werden:

  1. in Betrieben, soweit die Strahlung auf das Betriebspersonal einwirkt;

  2. bei der medizinischen Verwendung von Medizinprodukten nach der Medizinprodukteverordnung vom 24. Januar 19963;

  3. von militärischen Anlagen, soweit die Strahlung auf Angehörige der Armee einwirkt;

  4. von elektrischen Geräten wie Mikrowellenöfen, Kochherden, Elektrowerkzeugen oder Mobiltelefonen.

Sie regelt auch nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen wie Herzschrittmacher.

SR 814.710

Footnotes

  1. [3] SR 819.124

Art. 3 Begriffe

Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war.

Anlagen gelten als neu, wenn:

  1. der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig war;

  2. sie an einen anderen Standort verlegt werden; oder

  3. sie am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen und Strassenbahnen (Anh. 1 Ziff. 5).

Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten:

  1. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

  2. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;

  3. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:

  1. bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder

  2. bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.

Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.

Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung.

Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird.

Induzierter Körperableitstrom ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird.

Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol.

2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen

Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.

Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung

Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.

Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Immissionsgrenzwert nach Anhang 2 Ziffer 13 oder 225 für den Berührungsstrom beim Kontakt mit leitfähigen Objekten überschritten wird, so ordnet die Behörde in erster Linie Massnahmen an diesen Objekten an.

2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für neue Anlagen

Art. 6

Wird eine neue Anlage nach ihrer Inbetriebnahme im Sinne von Anhang 1 geändert, so gelten die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen.

3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für alte Anlagen

Art. 7 Sanierungspflicht

Die Behörde sorgt dafür, dass alte Anlagen, die den Anforderungen der Artikel 4 und 5 nicht entsprechen, saniert werden.

Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach

Artikel 8 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

Art. 8 Sanierungsfrist

Die Frist für die Durchführung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen richtet sich nach den Vorschriften von Anhang 1. Enthält Anhang 1 keine Vorschriften, so gilt eine Frist von höchstens fünf Jahren. Die Behörde kann die Frist auf Gesuch hin um höchstens die Hälfte verlängern, wenn die Durchführung der Emissionsbegrenzungen innerhalb der ordentlichen Frist wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

Für die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen beträgt die Sanierungsfrist höchstens drei Jahre. Die Behörde legt kürzere Fristen fest, mindestens aber drei Monate, wenn die Massnahmen ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden können.

Art. 9 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage im Sinne von Anhang 1 geändert, so müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllt sein:

  1. An Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte beziehungsweise die elektrische Feldstärke nicht zunehmen.

  2. An den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 nicht überschritten werden.

Die Behörde bewilligt Ausnahmen nach Massgabe von Anhang 1.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle

Art. 10 Mitwirkungspflicht

Der Inhaber einer Anlage ist verpflichtet, der Behörde auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte, namentlich Angaben nach Artikel 11 Absatz 2, zu erteilen. Nötigenfalls hat er Messungen oder andere Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Art. 11 Meldepflicht

Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

Das Standortdatenblatt muss enthalten:

  1. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;

  2. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;

  3. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:

1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;

d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

Art. 12 Kontrolle

Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.

Zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Wird wegen gewährter Ausnahmen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 bei neuen oder geänderten Anlagen überschritten, so misst die Behörde periodisch die von diesen Anlagen erzeugte Strahlung oder lässt diese messen. Sie kontrolliert innert sechs Monaten nach der Inbetriebnahme, ob:

  1. die der Verfügung zugrunde liegenden Angaben über den Betrieb zutreffen; und

  2. die verfügten Anordnungen befolgt werden.

3. Kapitel: Immissionen

Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte

Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.

Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt.

Art. 14 Ermittlung der Immissionen

Die Behörde ermittelt die Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschritten sind.

Sie führt dazu Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BUWAL empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Bei der Ermittlung der Strahlung in Betriebsräumen werden Immissionen aus betriebseigenen Quellen nicht berücksichtigt.

Die Immissionen werden als elektrische Feldstärke, magnetische Feldstärke, magnetische Flussdichte, induzierter Körperableitstrom oder Berührungsstrom für denjenigen Betriebszustand der Anlage ermittelt, bei dem sie am höchsten sind.

Soweit in Anhang 2 eine Mittelungsdauer festgelegt ist, werden die Immissionen während der Mittelungsdauer quadratisch gemittelt; andernfalls ist der höchste Effektivwert massgebend.

Art. 15 Beurteilung der Immissionen

Die Behörde beurteilt, ob die Immissionen einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 überschreiten.

4. Kapitel: Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen

Art. 16

Bauzonen dürfen nur dort ausgeschieden werden, wo die Anlagegrenzwerte nach Anhang 1 von bestehenden und raumplanungsrechtlich festgesetzten geplanten Anlagen eingehalten sind oder mit planerischen oder baulichen Massnahmen eingehalten werden können.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone

Die Kantone vollziehen diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 18.

Art. 18 Vollzug durch den Bund

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BUWAL und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 19 Koordinationsbehörde

Tragen mehrere Anlagen zur Überschreitung von Immissionsgrenzwerten nach Anhang 2 bei und sind für den Vollzug dieser Verordnung bei diesen Anlagen verschiedene Behörden zuständig, so bezeichnen die beteiligten Behörden die für die Koordination zuständige Behörde.

Die koordinierende Behörde geht nach den Koordinationsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vor.

2. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 20 Übergangsbestimmung

Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach Artikel 7 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der Sanierung. Für nicht dringliche Fälle kann die zweijährige Frist ausnahmsweise überschritten werden.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2000 in Kraft.

23. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss 10727 Der Bundeskanzler: François Couchepin

Anhang 1

(Art.4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16) Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie

11 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspannung von mindestens 1000 V:

  1. Wechselstrom-Freileitungen;

  2. Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.

Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.

12 Begriffe

Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehören. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter R, S und T, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter auf einem Tragwerk oder in einer erdverlegten Kabelanlage. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.

Die Anlage umfasst innerhalb des zu beurteilenden Leitungsabschnittes alle Leitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen.

Das Leitungstrassee ist der Bereich unter einer Freileitung oder über einer erdverlegten Kabelleitung. Es wird seitlich durch die äussersten Phasenleiter begrenzt.

Als Änderung einer Anlage gilt die Änderung der Leiteranordnung, der Phasenbelegung oder des massgebenden Betriebszustandes.

13 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand der Anlage gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungsstränge, wobei jeder Leitungsstrang betrieben wird:

  1. mit seinem thermischen Grenzstrom bei 40 oC; und

  2. in der am häufigsten vorkommenden Lastflussrichtung.

Wird in der Plangenehmigungsverfügung ein vom thermischen Grenzstrom abweichender Wert für den maximalen Strom festgelegt, so kann für die Festlegung des massgebenden Betriebszustands dieser Wert zugrunde gelegt werden.

14 Anlagegrenzwert

15 Neue Anlagen

Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

a. die Phasenbelegung so optimiert ist, dass die magnetische Flussdichte ausserhalb des Leitungstrassees im massgebenden Betriebszustand minimiert wird; und Standort, eine andere Leiteranordnung, die Verkabelung oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,

16 Alte Anlagen

Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung so zu optimieren, dass die magnetische Flussdichte an diesen Orten minimiert wird.

Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.

17 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Bedingungen von Ziffer 15 Absatz 2 erfüllt sind.

2 Transformatorenstationen

21 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hochauf Niederspannung.

22 Begriffe

Als Anlage gelten die stromführenden Teile einer Transformatorenstation einschliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.

23 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

24 Anlagegrenzwert

25 Neue und alte Anlagen

Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,

3 Unterwerke und Schaltanlagen

31 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

32 Begriffe

Als Anlage gelten die unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage.

Als Änderung gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschiebung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

33 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

34 Anlagegrenzwert

35 Neue und alte Anlagen

Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer Standort oder Abschirmungen, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind,

36 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingung von Ziffer 35 Absatz 2 erfüllt ist.

4 Elektrische Hausinstallationen

41 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19024 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

42 Neue Anlagen

Neue Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik auszuführen. Insbesondere müssen folgende Massnahmen ergriffen werden:

  1. Speiseleitungen ab Verteiltafeln sind möglichst sternförmig anzuordnen.

  2. Schlaufen in Speiseleitungen sind zu vermeiden.

  3. Hauptverteilsysteme dürfen nicht in der Nähe des Schlafbereichs eingerichtet werden.

5 Eisenbahnen und Strassenbahnen

51 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen und Strassenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

52 Begriffe

Als Anlage gelten die Fahrleitungsanlage nach Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 19945 über elektrische Anlagen von Bahnen sowie die Traktionsstromrückleiter.

Als Änderung gilt der Ausbau auf mehr Spuren.

Footnotes

  1. [5] SR 734.42

53 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der fahrplanmässige Betrieb mit Personen- und Güterzügen.

54 Anlagegrenzwert

µT, gemessen als Mittelwert während 24 Stunden.

55 Neue Anlagen

Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

  1. die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht ausgerüstet ist; und

  2. alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der Strahlung, wie ein anderer

56 Alte Anlagen

Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten.

57 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 55 Absatz 2

6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose

Teilnehmeranschlüsse

61 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen und von Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse mit einer gesamten äquivalenten Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W.

Sie gelten nicht für Richtfunkanlagen.

62 Begriffe

Als Anlage gelten alle Sendeantennen für die Funkdienste nach Ziffer 61, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen. (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

63 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung.

64 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

  1. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz senden:

  2. für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in einem höheren Frequenzbereich senden: 6,0 V/m;

  3. für Anlagen, die sowohl in Frequenzbereichen nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b senden:5,0 V/m.

65 Neue und alte Anlagen

Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit

7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige

Funkanwendungen

71 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übriger Funkanwendungen, die insgesamt eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.

72 Begriffe

Als Anlage gelten alle Sendeantennen der Funkanwendungen nach Ziffer 71, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen.

73 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sendeleistung.

74 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

  1. für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;

  2. für alle übrigen Sendeanlagen:3,0 V/m.

75 Neue und alte Anlagen a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und

76 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 75 Absatz 2

8 Radaranlagen

81 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die eine mittlere äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

82 Begriffe

Als Anlage gelten alle Radarsendeantennen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen. (ERP) oder die Änderung von Senderichtungen oder Abtastzyklen.

83 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luftraumes mit der maximalen Sendeleistung.

84 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

85 Neue und alte Anlagen a. die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und

86 Änderung alter Anlagen

Wird eine alte Anlage geändert, so bewilligt die Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1, wenn die Bedingungen von Ziffer 85 Absatz 2

Footnotes

  1. [4] SR 734.0

Anhang 2

(Art.5, 13, 14, 15, 19) Immissionsgrenzwerte

1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz

11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen

Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte 1–8 Hz 10 000 32 000 / f 2 40 000 / f 2 –6 8–25 Hz 10 000 4000 / f 5000 / f –6 0,025–0,8 kHz 250 / f 4/f 5/f –6 0,8–3 kHz 250 / f 5 6,25 –6 3–100 kHz 87 5 6,25 –6 100–150 kHz 87 5 6,25 6 0,15–1 MHz 87 0,73 / f 0,92 / f 6 1–10 MHz 87 / f 0,73 / f 0,92 / f 6 10–400 MHz 28 0,073 0,092 6 400–2000 MHz1,375 · f 0,0037 · f 0,0046 · f 6 2–10 GHz 61 0,16 0,20 6 10–300 GHz 61 0,16 0,20 68 / f1.05 Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit.

Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5)

Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Pulsdauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der Mittelungsdauer elektrischen magnetischen magnetischen Feldstärke Feldstärke Flussdichte 10–400 MHz 900 2,32,9 Pulsdauer 400–2000 MHz 44 · f 0,12 · f 0,15 · f Pulsdauer 2–300 GHz 19505,1 6,4 Pulsdauer Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.

12 Immissionsgrenzwert für den induzierten

Körperableitstrom Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms

mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.

13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom

Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:

Frequenz Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA) 2,5–100 kHz 0,2 · f 0,1–110 MHz 20 Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.

2 Immissionen mit mehreren Frequenzen

21 Grundsätze

Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt.

Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert.

Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt1.

22 Summierungsvorschriften

Ziffer Frequenzbereich Physikalische Summierungsvorschrift Mittelungs- Grösse dauer ∑ ∑ 221 1 Hz–10 MHz elektrische Ef Ef Feldstärke + EG , f 87 ∑ ∑ magnetische Hf Hf Feldstärke + H G, f 5 ∑ ∑ magnetische Bf Bf Flussdichte + BG , f 6,25

222 100 kHz–300 GHz elektrische 2300 GHz ⎛ E ⎞ 6 Minuten

MHz ⎛ Ef ⎞ Feldstärke ∑ ⎜ ⎟ ⋅ f + ∑ ⎜⎜ 100 kHz ⎝ 87 ⎠ f ⎟⎟ magnetische 300 GHz ⎛

6 Minuten Hf ⎞

⎛ Hf ⎞ Feldstärke ∑ ⎜ ⎟ ⎜ 0,73 ⎟ ⋅ f + ⎠

⎜ ⎜ ∑ ⎟ ⎟ H G. f ⎠ magnetische 2 6 Minuten 300 GHz ⎛ ⎞

1 MHz ⎛ B ⎞ B Flussdichte ∑ ⎜⎜ 0,92f ⎟⎟ ⋅ f 2 + ∑ ⎜⎜ B f ⎟⎟

223 Zusätzlich bei elektrische 300 GHz ⎛ Ef ⎞ Pulsdauer gepulsten Feldstärke ∑ ⎜⎜⎝ E ⎟⎟ Immissionen 10 M Hz P, f ⎠

10 MHz–300 GHz magnetische 300 GHz⎛ Hf ⎞ Pulsdauer Feldstärke ∑ ⎜⎜ ⎟⎟

MHz ⎝ H P , f ⎠

magnetische 300 GH z⎛ Bf ⎞ Pulsdauer Flussdichte ∑ ⎜⎜⎝ B ⎟⎟

M Hz P, f ⎠

224 10 MHz–110 MHz Induzierter 110 MHz ⎛I ⎞ 6 Minuten Körper- ∑ ⎜ K, f ⎟ ableitstrom 10 MHz ⎝ 45 ⎠

Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5) Ziffer Frequenzbereich Physikalische Summierungsvorschrift Mittelungs- Grösse dauer 110 MHz –8 ∑ 225 1 Hz–110 MHz Berührungs- I B, f strom I B ,G , f Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vorhanden sind. Dabei bedeuten: f Frequenz in MHz Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1 BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2 IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f IB,f Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziffer 13

Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5) Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.