Source

AS 2000 2685

Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)

Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 19991,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 66 Abs. 1

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG4 über das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

Art. 66a Datenbekanntgabe

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an:

a. Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;

b. die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19595 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes.

Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG6 sinngemäss anwendbar.

Art. 66b Abrufverfahren

Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG7 führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo

Der Präsident: Seiler

Der Sekretär: Lanz

Der Protokollführer: Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.8

Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am1. Januar 2001 in Kraft.

13. Oktober 2000 Bundeskanzlei