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AS 2000 2713

Verordnung
über die Anlagefonds
(Anlagefondsverordnung, AFV)

Änderung vom 25. Oktober 2000

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 19. Oktober 19941 über die Anlagefonds wird wie folgt geändert:

Art. 1a Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anlagefonds

(Art. 2 Abs. 1, 22 Abs. 1, 45 Abs. 1 AFG) Gewerbsmässiges Anbieten oder Vertreiben von Anteilen von Anlagefonds im Sinne der Artikel 22 und 45 des Gesetzes liegt vor, wenn für die Anlagefonds öffentlich geworben wird.

Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e sowie Abs. 4

Weist die Fondsleitung nach, dass der Kreis der Anleger ausschliesslich institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (z. B. Banken und Effektenhändler einschliesslich deren Kunden mit schriftlichem Vermögensverwaltungsvertrag, Versicherungen, Pensionskassen) umfasst, so kann die Aufsichtsbehörde von Fall zu Fall bestimmte Vorschriften des Gesetzes für einzelne Anlagefonds für nicht anwendbar erklären, insbesondere die Vorschriften über:

e. die Pflicht zur Ausgabe und Rücknahme der Anteile in bar.

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 5

Die Artikel 7a und 7b sind für das Verfahren der Vereinigung von Segmenten sinngemäss anwendbar.

Art. 7a Voraussetzungen für die Vereinigung von Anlagefonds

(Art. 7 Abs. 3 AFG)

Anlagefonds können von der Fondsleitung vereinigt werden, sofern:

a. die entsprechenden Fondsreglemente dies vorsehen;

  1. sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet und die Fondsvermögen bei der gleichen Depotbank aufbewahrt werden;

  2. die entsprechenden Fondsreglemente bezüglich der Bestimmungen gemäss

Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben b, d, e, und i des Gesetzes grundsätzlich

übereinstimmen;

  1. am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden;

  2. weder ihnen noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Vereinigung von Anlagefonds, insbesondere die Vereinigung von Immobilienfonds, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen.

Art. 7b Verfahren für die Vereinigung von Anlagefonds

Die Fondsleitung überträgt auf den Zeitpunkt der Vereinigung die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des bzw. der zu übertragenden Anlagefonds auf den übernehmenden Anlagefonds. Die Anleger des übertragenden Anlagefonds erhalten Anteile am übernehmenden Anlagefonds in entsprechender Höhe. Der übertragende Anlagefonds wird ohne Liquidation aufgelöst.

Das Fondsreglement regelt das Verfahren der Vereinigung von Anlagefonds. Es enthält insbesondere Bestimmungen über:

  1. die Information der Anleger;

  2. die Prüfungspflichten der Revisionsstellen bei der Vereinigung.

Die Aufsichtsbehörde kann einen befristeten Aufschub der Rückzahlung bewilligen, wenn die Vereinigung voraussichtlich mehr als einen Tag in Anspruch nimmt.

Die Fondsleitung meldet der Aufsichtsbehörde den Abschluss der Vereinigung.

Art. 10 Bst. d

Zum Fondsgeschäft gehören neben den Aufgaben nach Artikel 11 des Gesetzes namentlich:

d. Dienstleistungen im administrativen Bereich für Anlagefonds und für andere anlagefondsähnliche Vermögen wie bankinterne Sondervermögen, Anlagestiftungen, Investmentgesellschaften;

Art. 26 Abs. 1 Bst. d

Die Fondsleitung kann im Fondsreglement vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird:

d. bei umfangreichen Kündigungen, die die Interessen der übrigen Anleger wesentlich beeinträchtigen können.

Art. 31 Abs. 1 Bst. b

Als Anlagen von Effektenfonds sind zugelassen:

b. Warrants auf diesen Rechten unter Vorbehalt von Artikel 36 Absatz 4;

Art. 32 b. Flüssige Mittel

(Art. 32 Abs. 3 AFG) Als flüssige Mittel gelten Bankguthaben sowie Forderungen aus Pensionsgeschäften auf Sicht und auf Zeit mit Laufzeiten bis zu zwölf Monaten.

Art. 33 Anlagetechniken und -instrumente

a. Effektenleihe (securities lending) und Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) (Art. 34 Abs. 2 Bst. a und e AFG) 1 Effektenleihe und Pensionsgeschäft dürfen nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens eingesetzt werden. Die Depotbank haftet für die marktkonforme, fachlich qualifizierte Abwicklung der Effektenleihe und des Pensionsgeschäftes.

Banken, Broker, Versicherungsgesellschaften und Effektenclearing-Organisationen dürfen bei der Effektenleihe als Borger herangezogen werden, sofern sie auf die Effektenleihe spezialisiert sind und Sicherheiten leisten, die dem Umfang und dem Risiko der beabsichtigten Geschäfte entsprechen. Unter den gleichen Bedingungen darf das Pensionsgeschäft mit den genannten Instituten abgewickelt werden.

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft sind in einem standardisierten Rahmenvertrag zu regeln.

Die Effektenleihe und das Pensionsgeschäft als Reverse Repo gelten nicht als Kreditgewährung im Sinne von Artikel 34 Absatz 1.

Das Pensionsgeschäft als Repo gilt als Kreditaufnahme im Sinne von Artikel 34 Absatz 2, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage- Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art und Güte in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.

Art. 36 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. b und d und Abs. 4 Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente sind im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens zugelassen, wenn:

  1. Aufgehoben

  2. sie weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausüben noch einem Leerverkauf entsprechen.

Warrants im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b sind wie derivative Finanzinstrumente zu behandeln.

Art. 36a Besondere Bestimmungen

  1. Geltungsbereich der Risikoverteilungsvorschriften (Art. 33 AFG) In die Risikoverteilungsvorschriften nach den Artikeln 37 - 41 sind einzubeziehen:

  2. Anlagen im Sinn von Artikel 31;

  3. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32, die nicht bei der Depotbank gehalten werden;

  4. derivative Finanzinstrumente im Sinn von Artikel 36;

  5. Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten. Die Aufsichtsbehörde regelt allfällige Ausnahmen.

Art. 37 Sachüberschrift

b. Beschränkung der Anlagen in Effekten desselben Emittenten

Art. 38 Sachüberschrift

c. Ausnahmen von der Beschränkung der Anlagen in Effekten desselben Emittenten

Art. 39 Sachüberschrift

d. Beschränkung der Beteiligung an einem einzigen Emittenten

Art. 40 Sachüberschrift

e. Anlagen von Effektenfonds in anderen Effektenfonds

Art. 41 Sachüberschrift

f. Effekten-Dachfonds (funds of ucits)

Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz

... Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Aufnahme höherer Kredite gestatten oder, insbesondere wenn mit den vorgesehenen Anlagen eine zusätzliche Hebelwirkung verbunden ist, deren Herabsetzung verlangen.

Art. 43 Bst. c - e

Als Anlagen von übrigen Fonds sind zugelassen:

  1. derivative Finanzinstrumente, deren Wert vom Preis der zu Grunde liegenden Vermögenswerte (z. B. Effekten, Commodities, Edelmetalle etc.) oder von Referenzsätzen (z. B. Zinsen, Währungen, Indizes usw.) abgeleitet wird;

  2. Aufgehoben

  3. Anteile an anderen Anlagefonds.

Art. 85 (Art. 64 AFG)

Die Fondsleitungen und die Vertreter der ausländischen Anlagefonds sind verpflichtet, der Schweizerischen Nationalbank regelmässige Meldungen über die von ihnen verwalteten bzw. vertretenen Anlagefonds zu erstatten. Die Schweizerische Nationalbank legt den Inhalt der Meldungen fest. Diese können insbesondere die folgenden Angaben beinhalten:

  1. den Bestand der ausgegebenen Anteile und deren Verkehrswert am letzten Tag der Berichtsperiode, gegliedert nach In- und Ausland;

  2. die Anzahl und den Betrag der in der Berichtsperiode neu ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile, gegliedert nach In- und Ausland;

  3. den Bestand des Fondsvermögens am letzten Tag der Berichtsperiode, mindestens gegliedert nach in- und ausländischen Anlagen, Anlagekategorien, Verbindlichkeiten, Ausserbilanzgeschäften und Anlagewährungen;

  4. die Erfolgsrechnung für die Berichtsperiode, mindestens gegliedert nach Anlageerträgen, Vergütungen, Aufwendungen, realisierten und nicht realisierten Kapitalgewinnen bzw. -verlusten.

Die Schweizerische Nationalbank kann weitere statistische Meldungen einverlangen, soweit diese ihr die Erfüllung der in Artikel 2 des Nationalbankgesetzes vom 23. Dezember 19532 umschriebenen Aufgabe erleichtern.

Sie legt die Häufigkeit sowie die Art und Weise der Meldungen fest.

Sie kann Organisationen, die einer angemessenen Aufsicht unterstehen, für die Durchführung der Erhebungen beiziehen. Dabei gelangt die Verordnung vom 30. Juni 19933 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes zur Anwendung.

Art. 87 Abs. 8

Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 4 und 36a sind ab dem1. Juli 2001 einzuhalten, und zwar unabhängig von einer allenfalls hängigen Änderung des Fondsreglementes.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.

25. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.