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AS 2000 2979

Bundesgesetz
über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung
für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf

vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 19991,
beschliesst:

Art. 1

Der Bund kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden.

In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch A-fonds-perdu-Beiträge gewähren.

Art. 2

Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung:

  1. der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR);

  2. der Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR.

Art. 3

Es werden aufgehoben:

  1. Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen;

  2. Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).

SR 617.0

AS 1996 2682

AS 1998 1460

Art. 4

Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2000 Ständerat, 23. Juni 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2000 unbenützt abgelaufen.4

Es wird auf den1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

1. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz