AS 2000 3012
Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)
Änderung vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom6. Oktober 19971 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 und 1 bis
Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar 19732 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Richtlinie 73/23/EWG), aber ohne Spannungsuntergrenze;
die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit gemäss Artikel 4 und Anhang 3 der Richtlinie 89/336/ EWG vom3. Mai 19893 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 89/336/ EWG).
Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden Anlagen seien im Handel erhältlich.
Art. 3a Abs. 3
Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom9. April 19974 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom9. April 19975 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 27 - 30 dieser Verordnung.
Art. 5 Abs. 1 bis, 3 Bst. a und d sowie Abs. 5
Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.
Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:
Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten;
die Identität der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.
Art. 10 Abs. 4 und 5
In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom9. April 19976 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Art. 11 Abs. 2 und 3
In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).
In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen leitungsgebundene Fernmel- deendeinrichtungen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6–8 der Verordnung vom9. April 19977 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt
Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Art. 20 Abs. 1 Bst. l
Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:
l. leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die an Fachmessen vorgeführt werden, sofern die Fernmeldedienstanbieterin ihre Einwilligung für den Anschluss dieser Anlagen an ihr Fernmeldenetz gegeben hat und die Fachmesse dem Bundesamt gemeldet wurde (Art. 23);
Art. 22 Abs. 1 und 2
Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung zu technischen Versuchszwecken nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe k durch Anschluss an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser Anbieterin und eine Bewilligung des Bundesamtes erlangen.
Gestützt auf die Einwilligung der Fernmeldedienstanbieterin erteilt das Bundesamt eine Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die Bestimmungen von
Artikel 3 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer auf höchstens 18 Monate und legt die Anzahl Anlagen fest.
Art. 23 Vorführungen von leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an Fachmessen
Wer eine Fachmesse organisieren will, an der leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe l Gegenstand von Vorführungen sind, muss:
von den Fernmeldedienstanbieterinnen die Einwilligung erlangen, damit die Ausstellenden ihre leitungsgebundenen Fernmeldeendeinrichtungen an deren Fernmeldenetze anschliessen können; und
dies dem Bundesamt mit Kopie der unter Buchstabe a genannten Einwilligungen vorher melden.
Art. 26 Abs. 5 Bst. b
Die in den Absätzen1 und 2 genannten Angaben müssen angebracht werden:
b. für die anderen Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person.
Art. 27 Abs. 1
Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 3 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenössische Starkstrominspektorat bei.
Art. 34 Abs. 3 und 4
Die Verordnung vom9. April 19978 über die elektromagnetische Verträglichkeit wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben
Die Verordnung vom7. Dezember 19929 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. k
Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:
k. Vollzug der Verordnung vom9. April 199710 über die elektromagnetische Verträglichkeit, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kommunikation im Bereich der Fernmeldeanlagen.
II
Die Anhänge II–V werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi 11253 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhänge II–V In den Anhängen II-V wird der Begriff „Vertreter„ jeweils durch den Begriff „Bevollmächtigter„ ersetzt.