AS 2000 416
Bundesgesetz
über prozessuale Anpassungen an die
neue Bundesverfassung
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom vom 11. August 19991,
beschliesst:
I
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2 Ingress ... gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung3, ...
Art. 72 Bst. d
Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:
d. letzter kantonaler Instanzen.
Art. 73
Aufgehoben
Art. 79 Abs. 1
Gegen Beschwerdeentscheide und Verfügungen ist die Beschwerde an die Bundesversammlung zulässig, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht.
2. Bundesrechtspflegegesetz4 Ingress ... gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung5, ...
Art. 87
Beschwerden ge- 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die gen Vor- und Zwischenentscheide Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.
Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.
Art. 100 Abs. 1 Bst. d Ziff. 5
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:
d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes: 5. Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee.
Art. 102 Bst. c Aufgehoben
Art. 154
c. Ausnahmen für Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausstaatsrechtliche Streitigkeiten nahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am3. Februar 2000 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. März 2000 in Kraft gesetzt.
16. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |