AS 2000 505
Bundesgesetz
über die Abschaffung der Bundesassisen
vom 8. Oktober 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 19991,
beschliesst:
I
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesrechtspflegegesetz2 ... gestützt auf die Artikel 103 und 106–114 bis der Bundesverfassung3 ...
Art. 12 Abs. 1 Bst. e und f sowie Abs. 2
Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:
Aufgehoben
das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern besteht, unter denen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; 2 Zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts wird ein ausserordentlicher Kassationshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.
Art. 13 Abs. 4
Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143–145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188–191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer desselben darf sein Amt nicht ausüben: ...
Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Art. 23 Einleitungssatz
Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer desselben kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...
Art. 26 Abs. 1
Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter, bei Untersuchungsrichtern und deren Schriftführern die Anklagekammer.
Art. 146
Reiseauslagen Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche und Taggelder Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
2. Strafgesetzbuch4 ... gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung5, ...
Art. 341, 342 und 344 Ziff. 2
Art. 381 Abs. 2
In den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.
Art. 394 Bst. a
Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:
a. in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;
3. Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege6 ... gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 7, ...
Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1–3 und 6
Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt: 1. Aufgehoben 2. Aufgehoben 3. das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern des Bundesgerichts besteht, unter denen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; 6. den ausserordentlichen Kassationshof zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts.
Art. 2 Abs. 1 und 3
Das Bundesgericht bestellt die in Artikel 1 Absatz 1 Ziffern 3–5 genannten Strafgerichtsbehörden aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren.
Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten.
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
Art. 3, 4 und 6
Art. 12 Abs. 2
Der ausserordentliche Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von sieben Richtern: 1. über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile des Bundesstrafgerichts; 2. über Gesuche um Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts.
Art. 23
Der Präsident des Bundesstrafgerichts bestimmt den Ort der Hauptverhandlung.
Art. 28 Abs. 1
Der Kanton, in dem eine Sitzung des Bundesstrafgerichts stattfindet, stellt hierfür angemessene Räume zur Verfügung. Ebenso sind dem eidgenössischen Untersuchungsrichter Räume für seine Amtstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Art. 36 Abs. 4
Art. 97
Vor dem Bundesstrafgericht wird in der Sprache des Angeklagten verhandelt, wenn er deutsch, französisch oder italienisch spricht. Bei einer Mehrheit von Angeklagten und in zweifelhaften Fällen entscheidet der Präsident. 2Der Bundesanwalt hat das Recht, vor dem Bundesstrafgericht in einer der drei Amtssprachen zu sprechen.
Gliederungstitel vor Art. 135 IV. Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 135
Nach Eingang der Anklage bezeichnet das Bundesstrafgericht seinen Präsidenten.
Art. 136
Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen, und ernennt, wo nötig, einen amtlichen Verteidiger.
Art. 140 Abs. 1
Der Präsident setzt die Akten bei den Mitgliedern des Bundesstrafgerichts in Umlauf.
Art. 141
Das Bundesstrafgericht kann, wenn es zweckmässig erscheint, nach Anhören der Parteien gegen einzelne Angeklagte gesonderte Verhandlung anordnen.
Gliederungstitel vor Art. 142
Art. 142 –145
Gliederungstitel vor Art. 146 V. Hauptverhandlung Gliederungstitel vor Art. 182
Art. 182 –209
Art. 220 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesstrafgerichts ist zulässig, wenn: ...
Aufgehoben
Art. 226 Abs. 3–5
Aufgehoben
In den anderen Fällen verweist er die Sache an das Bundesstrafgericht. Für dieses ist die rechtliche Begründung des Kassationshofes verbindlich.
Aufgehoben
Art. 229 Einleitungssatz
Um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: ...
Art. 236 Abs. 1
Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt der Kassationshof das Urteil auf und verweist den Angeklagten an das Bundesstrafgericht, das eine neue Hauptverhandlung anordnet.
Art. 239 Abs. 1
Ein Urteil des Bundesstrafgerichts wird rechtskräftig, wenn die Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde unbenützt verstrichen oder die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen ist.
Art. 331 Abs. 1
Ist das Urteil vom Bundesstrafgericht erlassen worden, so ist das Rehabilitationsgesuch diesem einzureichen.
Art. 341 Abs. 1
In Fällen, die durch das Bundesstrafgericht beurteilt wurden, entscheidet dieses, auf Antrag des Bundesanwaltes und nach Vernehmlassung des Verurteilten, über den Widerruf.
4. Militärstrafgesetz8 ... gestützt auf die Artikel 20 und 64 bis der Bundesverfassung9, ...
Art. 232b Bst. b
Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:
b. wenn das Bundesgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 60 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,8. Oktober 1999 Ständerat,8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abgelaufen.10
Es wird auf den1. März 2000 in Kraft gesetzt.
16. Februar 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Adolf Ogi |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |