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AS 2001 2719

Signalisationsverordnung
(SSV)

Änderung vom 28. September 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Signalisationsverordnung vom 5. September 19791 wird wie folgt geändert:

Art. 2a Zonensignalisation

Die Hinweissignale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20 ) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift «ZONE» als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.

Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.

Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.

Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.

Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fussgängerzone» (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.

Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Artikel 108 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.

Art. 22a Tempo-30-Zone

Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.

Art. 22b Begegnungszone

Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 22c Fussgängerzone

«Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger haben Vortritt.

Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.

Art. 32 Abs. 1 und 5

Betrifft nur den französischen Text.

Aufgehoben

Art. 43

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 5

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 56 Sachüberschrift und Abs. 4 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen

Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse bzw. Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.

Art. 72 Abs. 3

Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.

Art. 108 Abs. 5 Bst. e und Abs. 6

Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:

e. innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22a bzw. 20 km/h nach Artikel 22b.

Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest.

II

Die Anhänge1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III

Übergangsbestimmungen

Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anzubringen.

Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.

Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 die Signale «Begegnungszone» (2.59.5) und «Ende der Begegnungszone» (2.59.6) aufzustellen.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.

28. September 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11627 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang 1

Grösse der Signale und Markierungen (Art. 102 Abs. 1) II. Vorschriftssignale 7. Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5 – Breite 50 cm bzw. 70 cm3

In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden. III. Vortrittssignale 5. Aufgehoben IV. Hinweissignale B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen 3. Vorwegweiser Die längere Seite soll im Normalformat (4.36-4.40, 4.53, 4.54) 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst in der Regel ¾ der längeren. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen. 6. Nummerntafeln Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weib. Nummerntafeln für Europastrassen sungen des UVEK. (4.56) Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen (4.58) Nummerntafeln für Anschlüsse (4.59) Nummerntafel für Verzweigungen (4.59.1)

Anhang 2

Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3)

Ziff. 2 Bst. b, 3 und 4 Bst. b

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69)

  1. Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2a und 22–32) 2.59.1 Zonensignal 2.59.2 Ende-Zonensignal (z.B. Tempo-30-Zone) (z.B. Ende Tempo-30-Zone 2.59.3 Fussgängerzone 2.59.4 Ende der Fussgängerzone 2.59.5 Begegnungszone 2.59.6 Ende der Begegnungszone 3. Vortrittssignale (Art. 35–43, Art. 93) 3.11 und 3.12 Aufgehoben 4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)

  2. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen 4.59 Nummerntafel für Anschlüsse 4.59.1 Nummerntafel für Verzweigungen (Art. 56) (Art. 56)