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AS 2002 1480

Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)

Änderung vom 14. Dezember 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 130 der Bundesverfassung1
nach Einsicht in den Bericht vom 26. März 20012 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates und in die Stellungnahme des Bundesrates vom5. Juni 20013,
beschliesst:

I

Das Mehrwertsteuergesetz vom2. September 19994 wird wie folgt geändert:

Art. 18 Ziff. 11

Von der Steuer sind ausgenommen: 11. die folgenden Umsätze im Bereich der Erziehung und Bildung mit Ausnahme der in diesem Zusammenhang erbrachten gastgewerblichen und Beherbergungsleistungen:

  1. die Umsätze im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von Privatlehrern oder Privatschulen erteilten Unterrichts,

  2. die Umsätze aus Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art; die Referententätigkeit ist von der Steuer ausgenommen, unabhängig davon, ob das Honorar dem Unterrichtenden oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird,

  3. die Umsätze aus im Bildungsbereich durchgeführten Prüfungen,

  4. Organisationsdienstleistungen (mit Einschluss der damit zusammenhängenden Nebenleistungen) der Mitglieder einer Einrichtung, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze nach den Buchstaben a–c erbringt, an diese Einrichtung,