AS 2002 1769
Verordnung
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(BVO)
Änderung vom 23. Mai 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom6. Oktober 19861 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
Für Ausländer, die vom Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält.
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und cbis sowie 1bis
Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9–11 und die Kapitel 5–7:
ausländische Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen;
cbis. ausländische Kinder über 21 Jahre von Schweizern oder Schweizerinnen;
Als Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen gelten:
der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
Art. 5 Abs. 2 Bst. c, d und f
Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung zu zählen:
Asylsuchende;
abgewiesene Asylsuchende, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten;
Schutzbedürftige;
Art. 8 Abs. 1 und 4–6
Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen3 und den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) erteilt.
Aufgehoben
Eine Grenzgängerbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein Recht auf dauerhafte Anwesenheit in einem Nachbarstaat besitzen.
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3
Der Arbeitgeber muss der Arbeitsmarktbehörde einen schriftlichen Arbeitsvertrag einreichen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Art. 13 Bst. d Ziff. 2–4 und Bst. h
Von den Höchstzahlen ausgenommen sind:
Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 2. sie nicht einen andern solchen Ausländer im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation), 3. und 4. Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1, 3 und 4
Für Aufenthalte, die mehr als ein Jahr dauern, können die Kantone Jahresbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben a erteilen.
Aufgehoben
Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten können die Kantone befristete Verfügungen für Jahresbewilligungen erlassen.
Art. 15 Abs. 1–4
Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmartklichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) kann die Höchstzahl des Bundes für Jahresbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
Aufgehoben
3. Abschnitt (Art. 16–19)
Art. 20 Abs. 1 und 2
Für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr können die Kantone Bewilligungen für Kurzaufenthalter im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe a erteilen.
Aufgehoben
Art. 21 Höchstzahl für den Bund
Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.
Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
Das BFA kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthalterbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.
Art. 23 Abs. 3
Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.
Art. 25 Abs. 1 und 2–4
Aufgehoben
und 3 Aufgehoben
Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 können ausnahmsweise beim gleichen Arbeitgeber auf insgesamt höchstens 24 Monate verlängert werden.
Art. 26 Abs. 3
Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung für Kurzaufenthalter (Art. 20) oder eine Stagiairebewilligung (Art 22) zu einem Aufenthalt als Au-pair oder zu einer Aus- oder Weiterbildung erhalten.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d
8. Abschnitt: (Art. 28)
Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. d
Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFA erforderlich.
Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an:
d. Aufgehoben
Art. 38 Abs. 2
Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der Regel nicht nachziehen lassen.
Art. 42 Abs. 5
Vorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Artikel 14 und zu Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde zur Zustimmung an das BFA weiter.
Art. 43 Abs. 1 Bst. e
Art. 45 Abs. 1 und 2
Art. 47 Abs. 2
Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der Höchstzahlen.
Art. 49 Abs. 1 Bst. a, abis und ater
Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für:
a. Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14) und Kurzaufenthalter (Art. 20); abis und ater Aufgehoben
Art. 50 Bst. b, c, e, f, h und i
Das BFA ist zuständig für:
Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen für Stagiaires (Art. 22);
Aufgehoben;
Verfügungen über die Verlängerung von Stagiaires-Bewilligungen (Art. 22 und 25 Abs. 5);
Aufgehoben;
Aufgehoben;
Aufgehoben.
Art. 52 Bst. a
Das BFA ist zuständig für:
a. Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f und l;
Art. 58 Übergangsbestimmungen
Bewilligungen nach Artikel 20 Absatz 1 können an Au-pair-Angestellte aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3bis zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.
II
Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
Anhang 3 wird aufgehoben.
III
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung ANAG vom 20. Mai 19874
Art. 13 Abs. 1 Bst. c und d
Die fremdenpolizeiliche Gebühren des Bundesamtes für Ausländerfragen betragen: Fr.
für die Zustimmung zu einer Jahresbewilligung gestützt auf Artikel 14 80 Absatz 1 und zu einer Kurzaufenthalterbewilligung gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom6. Oktober 19865 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
für die Zustimmung zu den übrigen Bewilligungen 30 2. Verordnung vom 20. April 19836 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden Titel Verordnung über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht
Art. 1 Abs. 3 Bst. a
Es verweigert die Zustimmung zur:
a. erstmaligen Aufenthaltsbewilligung und zur Verlängerung, wenn dies zur Koordination der Praxis erforderlich ist oder wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt.
IV
Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.
23. Mai 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 14 und 15)
Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 4000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich 352 Schaffhausen 25 Bern 236 Appenzell A.Rh. 22 Luzern 101 Appenzell I.Rh. 6 Uri 12 St. Gallen 106 Schwyz 36 Graubünden 69 Obwalden 12 Aargau 123 Nidwalden 10 Thurgau 59 Glarus 18 Tessin 76 Zug 30 Waadt 165 Freiburg 63 Wallis 75 Solothurn 60 Neuenburg 60 Basel-Stadt 77 Genf 124 Basel-Landschaft 64 Jura 19
b. Höchstzahl für den Bund: 2000 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom ...
Die durch die Änderung vom 18. Oktober 20007 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Höchstzahlen können weiterhin beansprucht werden.
AS 2000 2625
Anhang 2
(Art. 20 und 21)
Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf 5000 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 2500 Zürich 235 Schaffhausen 12 Bern 294 Appenzell A.Rh. 17 Luzern 120 Appenzell I.Rh. 10 Uri 27 St. Gallen 108 Schwyz 51 Graubünden 402 Obwalden 37 Aargau 85 Nidwalden 20 Thurgau 55 Glarus 18 Tessin 140 Zug 24 Waadt 218 Freiburg 69 Wallis 277 Solothurn 35 Neuenburg 33 Basel-Stadt 37 Genf 120 Basel-Landschaft 38 Jura 18
b. Höchstzahl für den Bund: 2500 2 Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom ...
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