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AS 2002 241

Bundesbeschluss
über eine Schuldenbremse

vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20001,
beschliesst:

I

Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert:

Art. 126 Haushaltführung

Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 159 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4

Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.