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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

AS 2002 3710 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Sep 11, 2002

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2002-3710/de/verordnung-uber-die-alters-und-hinterlassenenversicherung

Retrieved on Sep 1, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101)

AS 2002 3710

Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

Art. 1 Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind

Das internationale Komitee vom Roten Kreuz und vom Roten Halbmond ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt.

Art. 1a Abs. 1

Als vom Bund im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE unterstützt werden.

Art. 1b Einleitungssatz

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten: ...

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz

Als Personen, welche die Voraussetzungen von Artikel 1a Absatz 1 AHVG nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die: ...

Art. 4 Alters- und Hinterlassenenversicherungen internationaler Organisationen

Die Alters- und Hinterlassenenversicherungseinrichtungen der internationalen Organisationen nach Artikel 1b Buchstabe c sind den ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe b AHVG gleichgestellt.

Art. 32 Abs. 3

Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Artikeln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.

Art. 50 Begriff des vollen Beitragsjahres

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

Art. 52d Einleitungssatz

Für fehlende Beitragsjahre vor dem1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet: ...

Art. 66bis Abs. 2

Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV4 sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [4] SR 831.201

Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz

... Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann.

Art. 68 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. b und c

Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:

  1. der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;

  2. dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.

Art. 69bis, Abs. 2

Art. 69ter Abklärung der Hilflosigkeit

Die Artikel 69–72bis IVV5 sind sinngemäss anwendbar.

Footnotes

  1. [5] SR 831.201

Art. 71bis 76 und 76bis

Gliederungstitel vor Art. 77 VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung

Art. 78 und 79

Art. 79ter Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen

Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwendbar.

VII. (Art. 79quater)

Art. 81 und 82

Art. 95 Abs. 1

Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.

Art. 112

Art. 113 Abs. 1 zweiter Satz

... Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.

Art. 115 Abs. 1

Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertragen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwischen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.

Art. 118 Abs. 1 und 3 zweiter Satz

Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Personen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.

... Diejenigen mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizerischen Ausgleichskasse.

Art. 127 und 128

Art. 138 Abs. 3

Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von

Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so

werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.

Art. 141 Abs. 2 und 3

Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.

Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.

Art. 165 Abs. 1 Bst. a

Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen geknüpft:

a. Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen.

M. (Art. 172 und 173)

Art. 176 Abs. 1 erster Satz und 5

Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt. ...

Aufgehoben

Art. 200 Besondere Zuständigkeit

Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Art. 200bis

Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden

Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind befugt, gegen Beschwerdeentscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu führen.

Die Beschwerdeentscheide sind ihnen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

Art. 202

Art. 203 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes

Gegen Verfügungen des Bundesamtes ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, ausser in den Fällen nach Artikel 101ter Absatz 1 AHVG.

Art. 203a

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 Bst. d Abs. 5

Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.

Footnotes

  1. [1] SR 831.101
  2. [2] SR 830.1; AS 2002 3371
  3. [3] SR 831.10

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz