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AS 2002 3914

Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf das Bundesgesetz vom 20. März 19813 über die Unfallversicherung sowie auf die Artikel 5 Absatz 3 und 44 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19784,

Art. 1 Begriff des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer nach Artikel 1a Absatz 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und e

Nicht obligatorisch versichert sind:

  1. mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten oder die nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;

  2. Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 Unfallähnliche Körperschädigungen

Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 15 Dritter Titel: Versicherungsleistungen

1. Kapitel: Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Sachleistungen)

Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz

... Geldleistungen ausländischer Sozialversicherungen werden nach Artikel 69 ATSG berücksichtigt.

Art. 31 Abs. 4 erster Satz

Die Kürzungen nach Artikel 21 ATSG und nach den Artikeln 36–39 des Gesetzes werden bei den Komplementärrenten vorgenommen. ...

Art. 33 Abs. 2 Bst. c

Die Komplementärrenten werden den veränderten Verhältnissen angepasst, wenn:

c. sich der für die Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad erheblich ändert;

Gliederungstitel vor Art. 47 3. Kapitel: Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen aus besonderen Gründen 4. Kapitel: (Art. 52) Gliederungstitel vor Art. 53 4. Kapitel: Festsetzung und Gewährung der Leistungen

1. Abschnitt: Feststellung des Unfalls

Art. 57, 58 Abs. 2 und 59

Art. 61 Verweigerung einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme

Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen.

Art. 63 und 65

Gliederungstitel vor Art. 66

3. Abschnitt: Nachzahlung

Art. 67

Art. 72 Sachüberschrift Pflicht der Versicherer und Arbeitgeber

Art. 72a Gebühren

Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.

Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 19697 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

Art. 94 letzter Satz

... Ist ein Versicherer mit den für ihn festgesetzten Beiträgen nicht einverstanden, so erlässt die Ersatzkasse eine Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 95 Abs. 2 erster Satz

Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 49 ATSG mit. ...

Art. 117a Vergütungszinsen

Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die von der Versicherung zurückerstattet oder verrechnet werden.

Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die nicht geschuldeten Prämien bezahlt wurden.

Auf die Differenz zwischen den geschätzten und den endgültigen Prämienbeträgen werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Lohnerklärung beim Versicherer Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert

Tagen erfolgt.

Auf Prämienbeträgen, welche auf Grund der Prüfung der Lohnaufzeichnungen zurückzuerstatten sind, werden seit der Feststellung der Lohnsummendifferenz Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.

Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.

Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen angerechnet.

Art. 121 Verzugszinsen bei Ersatzprämien

Ist als Ersatzprämie der einfache Prämienbetrag zu entrichten, so wird ein Verzugszins gemäss Artikel 117 Absatz 2 erhoben.

Art. 123

Art. 125 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

In den Fällen nach Artikel 97 Absatz 6 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. ...

Für Publikationen nach Artikel 97 Absatz 4 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.

Art. 126 Abs. 6, 127, 129 und 130

Art. 132 Abs. 1

Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz