AS 2003 1489
Raumplanungsverordnung
(RPV)
Änderung vom 21. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 42a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24d Abs. 1 RPG)
Im Rahmen von Artikel 24d Absätze1 und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a und b zugelassen werden.
In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2003 in Kraft.
21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |