AS 2003 2475
Bundesgesetz
über die Auflösung der Linthunternehmung
vom 5. Oktober 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20001,
beschliesst:
Art. 1 Auflösung der Linthunternehmung
Die eidgenössische Linthunternehmung wird aufgelöst.
Art. 2 Übergang von Aktiven und Passiven
Aktiven und Passiven der Linthunternehmung gehen mit der Auflösung von Gesetzes wegen auf die von den betroffenen Kantonen geschaffene Anstalt Linthwerk über.
Der Grundbucheintrag der Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der Linthunternehmung ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf die Anstalt Linthwerk umzuschreiben. Die Anmerkungen betreffend Perimeterbeiträge sind von Amtes wegen zu löschen.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesbeschluss vom 27. Januar 18622 betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung; 2. Bundesgesetz vom 6. Dezember 18673 betreffend die Unterhaltung des Linthwerkes; 3. Bundesgesetz vom 28. Juni 18824 betreffend Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 1867 über die Unterhaltung des Linthwerkes.
Art. 4 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,5. Oktober 2001 Ständerat,5. Oktober 2001 Der Präsident: Peter Hess Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Protokollführer: Ueli Anliker Der Sekretär: Christoph Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.5
Es wird auf den1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |