AS 2003 4773
Verordnung
über Frequenzmanagement und
Funkkonzessionen
(FKV)
Änderung vom 5. Dezember 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 23 Inhalt
Die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen1 und 2 berechtigen die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern des Amateurfunks in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie, Faksimile und Fernsehen zu benützen.
Die Amateurfunkkonzession 3 berechtigt die Konzessionärin, eine Funkanlage auf den Frequenzbändern 144–146 MHz und 430–440 MHz in den Betriebsarten Morsetelegrafie, Fernschreiben, Packet Radio, Radiotelefonie und Faksimile zu benützen.
DieSpitzenleistung beim Senderausgang darf für die Amateurfunkkonzession CEPT und die Amateurfunkkonzessionen1 und 2 höchstens 1000 Watt und für die Amateurfunkkonzession 3 höchstens 25 Watt betragen.
Art. 24 Abs. 3 Bst. a und b
Natürliche Personen, die eine Amateurfunkkonzession erwerben wollen, müssen einen der folgenden Fähigkeitsausweise besitzen:
für die Amateurfunkkonzession CEPT den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, den Radiotelegrafistenausweis oder den Radiotelefonistenausweis für den Amateurfunk;
für die Amateurfunkkonzession 3 den Fähigkeitsausweis für den Amateurfunk, den Radiotelegrafistenausweis, den Radiotelefonistenausweis oder den Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure.
Art. 27 Abs. 5
Die Funkanlage der Inhaberin oder des Inhabers einer Amateurfunkkonzession CEPT oder einer Amateurfunkkonzession1 oder 2 darf ohne Zustimmung der Konzessionsbehörde geändert werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |