AS 2004 1709
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 24. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
3a. Abschnitt: Auflösung von Verträgen
Art. 16a Berechnung des Deckungskapitals
Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19932 unterstehen, entspricht das Deckungskapital dem Betrag, den die Versicherungseinrichtung beim Abschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuabschluss werden nicht mitgerechnet. Der technische Zinssatz entspricht höchstens dem oberen Grenzwert nach Artikel 8 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 19943.
Versicherungseinrichtungen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, müssen die Berechnung des Deckungskapitals gemäss Absatz 1 regeln und die Regelung vom Bundesamt für Privatversicherung genehmigen lassen.
Die Vorsorgeeinrichtung, welche Rentner an eine andere Vorsorgeeinrichtung abgibt, muss dieser sämtliche Auskünfte erteilen, welche diese zur Berechnung und Ausrichtung der Leistungen benötigt.
Art. 16b Zugehörigkeit der Rentenbezüger bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Wird der Anschlussvertrag wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst, so bleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung; diese richtet die laufenden Renten entsprechend den bisherigen reglementarischen Bestimmungen weiter aus.
Art. 47 Sachüberschrift (Klammerverweis), Abs. 1 und 2 Ordnungsmässigkeit
Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG, Anlagestiftungen, Auffangeinrichtung und Sicherheitsfonds, sind für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.
Die Vorsorgeeinrichtungen haben die Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 264 in der Fassung vom1. Januar 2004 aufzustellen und zu gliedern. Auf andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, finden die Fachempfehlungen sinngemäss Anwendung.
Art. 48 Bewertung
Die Aktiven und die Passiven sind nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 zu bewerten. Für die für versicherungstechnische Risiken notwendigen Rückstellungen ist der aktuelle Bericht des Experten für die berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG massgebend.
Art. 48a Verwaltungskosten
(Art. 65 Abs. 3 BVG)
Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
die Kosten für die allgemeine Verwaltung;
die Kosten für die Vermögensverwaltung;
die Kosten für Marketing und Werbung.
Die Verwaltungskosten sind nach den Regeln der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 auszuweisen.
Bezugsquelle: Verlag SKV, Hans Huber-Strasse 4, Postfach 687, 8027 Zürich; Telefon: 01 283 45 21; Fax: 01 283 45 65; E-mail: verlagskv@kvschweiz.ch; Homepage: www.verlagskv.ch 2a. Abschnitt: Transparenz
Art. 48b Information der Vorsorgewerke
Die Sammeleinrichtungen müssen jedem Vorsorgewerk die massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt geben.
Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen auf Grund der Betriebsrechnung nach
Artikel 6a des Lebensversicherungsgesetzes vom 18. Juni 19935 (LeVG) liefern.
Die Vorsorgeeinrichtung muss dem Vorsorgewerk die Informationen nach Artikel 65a Absatz 3 BVG in geeigneter Weise übermitteln. Grundlage bildet der aktuelle Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.
Art 48c Information der Versicherten
Grundlage der Information der Versicherten durch die Vorsorgeeinrichtung gemäss
Artikel 86b Absatz 2 2. Satz BVG, ist der jeweils letzte Bericht des Experten für
berufliche Vorsorge nach Artikel 53 Absatz 2 BVG.
Art. 48d Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen
Die Vorsorgeeinrichtung muss die Grundlagen für die Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung im Reglement festlegen.
Die Vorsorgeeinrichtung muss jährlich eine kommentierte nachvollziehbare Abrechnung über die Berechnung und Verteilung der Überschussbeteiligung erstellen.
Art. 57 Anlagen beim Arbeitgeber
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungen, darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt werden, soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung der laufenden Renten gebunden ist.
Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen
Prozent des Vermögens nicht übersteigen.
Die Forderungen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen.
Art. 58 Sachüberschrift und Abs. 2 Sicherstellung der Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber
(Art. 71 Abs. 1 BVG)
Als Sicherstellung gelten:
die Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz vom 8. November 19346 unterstehenden Bank; die Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein;
Grundpfänder bis zu zwei Dritteln des Verkehrwertes; Grundpfänder auf Grundstücken des Arbeitgebers, welche ihm zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes als Industrie-, Gewerbe-, oder Geschäftsliegenschaft dienen, gelten nicht als Sicherstellung.
Art. 59 Abs. 1
Erweiterungen der Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53–56 und 56a Absätze1 und 5 sowie Artikel 57 Absatz 2 sind gestützt auf ein Anlagereglement nach den Anforderungen von Artikel 49a möglich, sofern die Einhaltung von Artikel 50 in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden kann.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2004 den neuen Bestimmungen dieser Änderung anpassen.
Für beim Inkrafttreten dieser Änderung bestehende Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber sowie für Grundpfänder nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b gelten die neuen Begrenzungen ab1. Januar 2006.
III
Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.
24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |