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AS 2004 3383

Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(VÜPF)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. p

Die folgenden Ausdrücke bedeuten in dieser Verordnung:

p. Prepaid-SIM-Karte: SIM-Karte, bei welcher die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen wird.

Art. 19a Erfassung von Personendaten beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen sicherstellen, dass beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten die Personalien der Kundinnen und Kunden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) anhand eines gültigen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines anderen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Reisedokumentes erfasst werden. Ausserdem sind die Art des Ausweises und die Ausweisnummer zu erfassen.

Art. 36a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Juni 2004

Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen von ihren Kundinnen und Kunden, deren Prepaid-SIM-Karte nach dem1. November 2002 in Betrieb genommen worden ist, bis zum 31. Oktober 2004 die Daten nach Artikel 19a erfassen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Nummern der nicht registrierten Kundinnen und Kunden ausser Betrieb zu nehmen.

II

Diese Änderung tritt am1. August 2004 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz