AS 2004 4279
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 1. Juli 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
Folgende Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt:
d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
Art. 2 Personalverleih
(Art. 2 Abs. 4 BVG) Arbeitnehmer, welche im Rahmen eines Personalverleihs gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19892 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, gelten als Angestellte des verleihenden Unternehmens.
Art. 3a Mindestbetrag des versicherten Lohnes
(Art. 8 BVG)
Für Personen, die gemäss Artikel 2 BVG obligatorisch zu versichern sind und die bei einem Arbeitgeber einen massgebenden AHV-Lohn von mehr als 18 990 Franken beziehen, muss ein Betrag in der Höhe von mindestens 3165 Franken versichert werden.
Der versicherte Mindestlohn nach Absatz 1 gilt auch für die obligatorische Versicherung von Personen, bei denen die Grenzbeträge nach Artikel 4 gekürzt werden.
Art. 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter
(Art.8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG) Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbeträge nach den Artikeln2, 7, 8 Absatz 1 und 46 BVG folgendermassen gekürzt:
Rentenanspruch in Bruchteilen Kürzung der Grenzbeträge einer ganzen Rente ¼ ¼ ½ ½ ¾ ¾
Art. 5 Anpassung an die AHV
(Art. 9 BVG) ...4
Art. 8
Art. 9 Klammerverweis, Abs. 3–5
(Art.11 und 56 Bst. h BVG)
Die AHV-Ausgleichskasse meldet der Auffangeinrichtung Arbeitgeber, die ihre Anschlusspflicht nicht erfüllen. Sie überweist ihr die Unterlagen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung (Bundesamt) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
Der Sicherheitsfonds entrichtet den AHV-Ausgleichskassen für die Überprüfung des Anschlusses der von ihnen erfassten Arbeitgeber (Art. 11 Abs. 4 BVG) eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüften Fall. Die AHV-Ausgleichskassen melden dem Sicherheitsfonds bis zum 31. März des folgenden Jahres die von ihnen durchgeführten Überprüfungen auf dem vom Bundesamt vorgeschriebenen Formular.
Art. 12a und 12b
Die im Gesetz festgehaltenen Beträge werden durch die Verordnung 2005 (O 05) angepasst.
Art. 15 Vorgehen bei Teilinvalidität
(Art.15 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)
Wird dem Versicherten eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung dessen Altersguthaben wie folgt in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf:
Rentenanspruch in Bruchteilen Auf Teilinvalidität entfallendes Auf weitergeführte Erwerbstätigkeit einer ganzen Rente Altersguthaben entfallendes Altersguthaben ¼ ¼ ¾ ½ ½ ½ ¾ ¾ ¼
Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Artikel 14 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Artikeln 3–5 des FZG behandelt.
Art. 16 Abs. 2
Als Bestandteile des nach dem BVG erworbenen Altersguthabens gelten auch die Zinsen, die sich aus einem Zinssatz ergeben, der über dem Mindestzinsatz nach
Artikel 12 liegt.
Art. 17
Art. 18 Klammerverweis
(Art. 24 Abs. 4 und 34 Abs. 1 Bst. a BVG)
Art. 19
Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen
(Art. 19 Abs. 3 BVG)
Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern:
die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und
dem geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde.
Art. 20a Von der versicherten Person einbezahlte Beiträge
Unter die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG fallen auch die von ihr geleisteten Einkaufssummen.
Art. 21, 22 und 23
Art. 24 Abs. 2 und 3
Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
Die Einkünfte der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet.
Art. 25 Abs. 2 und 3
Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 ATSG,
Artikel 37 UVG, Artikel 39 UVG, Artikel 65 MVG oder Artikel 66 MVG vorgenommen haben.
Aufgehoben
Art. 26
Bisheriger Artikel 27 Gliederungstitel vor Art. 27
7. Abschnitt: Rückgriff
Art. 27 Subrogation
Mehrere Haftpflichtige haften für Rückgriffsansprüche der Vorsorgeeinrichtung solidarisch.
Auf die übergegangenen Ansprüche bleiben die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für den Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung beginnen jedoch die relativen Fristen erst mit deren Kenntnis ihrer Leistungen und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen.
Besteht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegenüber dem Haftpflichtversicherer, so steht dieses auch der in ihre Rechte eingetretenen Vorsorgeeinrichtung zu. Einreden aus dem Versicherungsvertrag, die der geschädigten Person nicht entgegengehalten werden dürfen, können auch gegenüber dem Regressanspruch der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgebracht werden.
Art. 27a Umfang
Die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG gehen nur so weit auf die Vorsorgeeinrichtung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen.
Hat die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen gekürzt, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt worden ist, so gehen die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG so weit auf die Vorsorgeinrichtung über, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden.
Die Ansprüche, die nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übergehen, bleiben der versicherten Person, ihren Hinterlassenen und weiteren Begünstigten nach Artikel 20a BVG gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a BVG zu befriedigen.
Art. 27b Gliederung der Ansprüche
Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf die Vorsorgeeinrichtung über.
Leistungen gleicher Art sind namentlich:
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit;
Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten und Ersatz für Versorgerschaden.
Art. 27c Einschränkung des Rückgriffs
Ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder mit ihr in gemeinsamem Haushalt lebende Personen steht der Vorsorgeeinrichtung nur zu, wenn sie den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Die gleiche Einschränkung gilt für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 27d Verträge
Die Vorsorgeeinrichtung, der das Rückgriffsrecht nach Artikel 34b BVG zusteht, kann mit Sozialversicherungen, denen das Rückgriffsrecht nach Artikeln 72–75 ATSG zusteht und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 27e Verhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und rückgriffsberechtigten Sozialversicherungen
Ist die Vorsorgeeinrichtung nebst anderen Sozialversicherungen am Rückgriff gemäss Artikel 34b BVG bzw. Artikel 72 ff. ATSG beteiligt, besteht unter ihnen Gesamtgläubigerschaft. Die Versicherungen sind einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27f Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen
Gegenüber dem nicht haftpflichtversicherten Haftpflichtigen einigen sich mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger auf eine einzige Vertretung. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
durch die Unfallversicherung;
durch die Militärversicherung;
durch die Krankenversicherung;
durch die AHV/IV.
8. Abschnitt: Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
Art. 27g Individueller Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation hat jede austretende versicherte Person Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln.
Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden freien Mittel entsprechend angepasst werden.
Die versicherungstechnischen Fehlbeträge werden nach Artikel 44 BVV2 ermittelt. Ein allfälliger Abzug eines versicherungstechnischen Fehlbetrages erfolgt individuell bei der Austrittsleistung. Wurde die ungekürzte Austrittsleistung bereits überwiesen, muss die versicherte Person den zuviel überwiesenen Betrag zurückerstatten.
Art. 27h Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation
Treten mehrere Versicherte als Gruppe gemeinsam in die selbe neue Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), besteht zusätzlich zum individuellen Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven nach Artikel 48e, soweit versicherungs- und anlagetechnische Risiken mit übertragen werden. Dabei ist insbesondere auch der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen. Zudem kann dem Beitrag Rechnung getragen werden, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat.
Über einen kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei einem kollektiven Austritt entscheidet das paritätische Organ oder das zuständige Organ der Vorsorgeeinrichtung.
Der kollektive Anspruch auf Rückstellungs- und Schwankungsreserven ist in jedem Fall kollektiv an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen.
Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel können die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend angepasst werden.
Der kollektive Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven besteht nicht, wenn die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung durch die Gruppe, welche kollektiv austritt, verursacht wurde.
9. Abschnitt: Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Art. 27i Pflicht zur Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen
Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, sind zur Aufbewahrung von allen Vorsorgeunterlagen verpflichtet, die wesentliche Angaben zur Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten enthalten:
Unterlagen betreffend das Vorsorgeguthaben;
Unterlagen betreffend die Konten bzw. die Policen der versicherten Person;
Unterlagen betreffend die relevanten Vorgänge während der Versicherungsdauer wie Einkäufe, Barauszahlungen sowie Auszahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum und Austrittsleistungen bei Scheidung;
Anschlussverträge der Arbeitgeber mit der Vorsorgeeinrichtung;
Reglemente;
wichtige Geschäftskorrespondenz;
Unterlagen, welche die Identifikation der Versicherten erlauben.
Die Unterlagen können auf anderen Datenträgern als auf Papier aufbewahrt werden, sofern sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
Art. 27j Aufbewahrungsfrist
Werden Vorsorgeleistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht.
Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
Im Freizügigkeitsfall endet die Aufbewahrungspflicht für die massgebenden Vorsorgeunterlagen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung zehn Jahre nach der Überweisung der Austrittsleistung der versicherten Person auf die neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Einrichtung, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führt.
Art. 27k Aufbewahrungspflicht bei Liquidation
Bei Liquidation einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist es Aufgabe der Liquidatoren, für die korrekte Aufbewahrung der Unterlagen besorgt zu sein.
Art. 35 Klammerverweis, Abs. 1 und 2
Die Kontrollstelle muss jährlich prüfen:
die Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten;
die Rechtmässigkeit der Geschäftsführung, insbesondere die Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, sowie die Rechtmässigkeit der Anlage des Vermögens;
die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 48f–48h sowie 49a Absätze 3 und 4.
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2
Art. 38 und 46
Art. 48e Rückstellungen und Schwankungsreserven
Die Vorsorgeeinrichtung legt in einem Reglement Regeln zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven fest. Dabei ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.
Gliederungstitel vor Art. 48f 2b. Abschnitt: Loyalität in der Vermögensverwaltung
Art. 48f Interessenkonflikte und Vermögensvorteile
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind.
Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht:
das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils;
das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung («front running»).
Das Tätigen von Parallelanlagen («parallel running») ist erlaubt, sofern der Vorsorgeeinrichtung daraus keine Nachteile erwachsen.
Art. 48g Persönliche Vermögensvorteile: Offenlegung
Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, haben dem paritätischen Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen und Einrichtungen, auf welche Artikel 8 des Bundesgesetzes vom8. November 19345 über die Banken und die Sparkassen anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben.
Art. 48h Anforderungen an Vermögensverwalter
Die Vorsorgeeinrichtung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Artikel 48f und 48g Gewähr bieten.
Art. 49a Klammerverweis, Abs. 3 und 4
Die Vorsorgeeinrichtung trifft die zur Umsetzung der Mindestvorschriften von
Artikel 48f –48h geeigneten organisatorischen Massnahmen. Sie legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten, erfüllen müssen.
Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 kann sich die Vorsorgeeinrichtung auf Normen und Regelwerke von anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
Art. 60c Abs. 2
Die Verordnung vom 17. Februar 19886 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung wird aufgehoben.
Gliederungstitel vor Art. 62a 1a. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der1. BVG-Revision
Art. 62a
Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG gilt auch als ordentliches BVG- Rentenalter der Frauen (Art. 13 BVG).
Dieses Rentenalter ist ebenfalls massgebend für:
den Zeitpunkt, für den der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14 Absatz 2 BVG und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom3. Oktober 2003 der1. BVG-Revision angewandt wird;
die Berechnung der Altersgutschriften in der Höhe von 18 Prozent (Artikel 16 BVG und Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom3. Okt. 2003 der1. BVG-Revision);
AS 1988 382
c. den anwendbaren Umwandlungssatz bei der Berechnung der Invalidenrente nach Artikel 24 Absatz 2 BVG.
1b. Abschnitt: Übergangsbestimmungen der Ausführungsbestimmungen von Buchstabe e der Übergangsbestimmungen der1. BVG-Revision
Art. 62b Anspruch auf Rente für Frauen mit den Jahrgängen 1942 und 1943
Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab der Vollendung des 62. Altersjahres haben Frauen der Jahrgänge 1942 und 1943 Anspruch auf eine Altersleistung, wenn sie keine weitere Erwerbstätigkeit mehr ausüben und auch nicht als arbeitslos gemeldet sind.
Für Frauen mit Jahrgang 1942 darf der Vorbezug der Altersleistungen zu keinem tieferen Umwandlungssatz als7,20 Prozent führen.
Für Frauen mit Jahrgang 1943, welche sich vorzeitig pensionieren lassen, wird der Umwandlungssatz für die Rente entsprechend angepasst.
Art. 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Frauen wie folgt:
Jahrgang ordentliches Rentenalter Frauen Mindestumwandlungssatz Frauen 1942 64 7.20 1943 64 7.15 1944 64 7.10 1945 64 7.00 1946 64 6.95 1947 64 6.90 1948 64 6.85 1949 64 6.80
II
Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom1. Juli 2004
a. Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge und deren ordentliches Rentenalter gelten die folgenden Mindestumwandlungssätze für die Berechnung der Alters- und Invalidenrenten für die Männer:
Jahrgang ordentliches Rentenalter Männer Mindestumwandlungssatz Männer 1940 65 7.15 1941 65 7.10 1942 65 7.10 1943 65 7.05 1944 65 7.05 1945 65 7.00 1946 65 6.95 1947 65 6.90 1948 65 6.85 1949 65 6.80
Freizügigkeitsleistung nach Art. 14 Abs. 4 Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente vor dem1. Januar 2005 und erlischt er nach diesem Datum, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so wird die Freizügigkeitsleistung aufgrund folgender Grössen berechnet:
bis zum 31. Dezember 2004: der koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3 und die Altersgutschriften, je nach den Bestimmungen, wie sie bis zum 31. Dezember 2004 gelten;
nach dem1. Januar 2005: der bisherige koordinierte Lohn nach Artikel 14 Absatz 3, erhöht um5,9 Prozent und die Altersgutschriften, die ab dem 1. Januar 2005 gelten.
Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen Entsteht der Anspruch auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung nach dem 31. Dezember 2004, und lag der letzte koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18) vor dem1. Januar 2005, so wird dieser ab diesem Datum um5,9 Prozent erhöht.
d. Reglementarische Bestimmungen zur Teil- oder Gesamtliquidation Die Anpassung der Reglemente und Verträge muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen sein.
IV
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
1. Juli 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang
(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom3. Oktober 19947 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
Art. 7 Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG8-Mindestzinssatz plus einem Prozent.
Art. 15 Abs. 1 Bst. b
Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
b. im Todesfall kommen die Bestimmungen von Artikel 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.
2. Verordnung vom 22. Juni 19989 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 12a Finanzierung der Zentralstelle2. Säule
Der Sicherheitsfonds finanziert die Zentralstelle2. Säule (Art. 56 Abs. 1 Bst. f BVG) aus den Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 199410 angelegt sind und die nach Artikel 41 Abs. 3 und 4 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen werden.
Soweit diese Guthaben nicht ausreichen, erfolgt die Finanzierung nach Artikel 12.
Art. 14 Abs. 1
Die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG) und die Entschädigungen an die Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG) werden durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert, die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b–g BVG) durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für Entschädigungen an die Ausgleichskassen
Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und für die Entschädigungen an die Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
3. Verordnung vom 29. Juni 198311 über die Beaufsichtigung und Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV1
Art. 3 Abs. 1 Bst. b,5 und 6
Das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt:
b. die Vorsorgeeinrichtungen der SBB, der Nationalbank, der Suva, und die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA).
Aufgehoben
Das Bundesamt für Sozialversicherung legt in einer Verfügung fest, ob eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, nationalen oder internationalen Charakter hat.
Art. 4b Anwendbarkeit der Vorschriften der beruflichen Vorsorge
Für Einrichtungen, die keine Vorsorgeinrichtungen sind, jedoch dem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, kann die Aufsichtsbehörde die Bestimmungen für Vorsorgeeinrichtungen sinngemäss anwenden, soweit für diese Einrichtungen nicht besondere Bestimmungen bestehen.
Art. 5
Art. 6 Voraussetzungen für die Registrierung
Die Vorsorgeeinrichtungen, die sich registrieren lassen wollen, müssen nachweisen:
dass sie Gewähr für die finanzielle Sicherheit bieten;
dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für deren fachliche Qualifikation;
dass eine anerkannte Kontrollstelle und ein anerkannter Experte oder eine anerkannte Expertin bestellt sind;
d. die Grundzüge der internen Organisation und deren Angemessenheit im Bezug auf die geplante Tätigkeit, insbesondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der geplanten Aktivitäten.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 3bis
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folgende Unterlagen einreichen: ...
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Art. 8 und 9
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Streichung und Verzicht auf Registrierung
Die im Register zu streichende Vorsorgeeinrichtung muss die bei ihr angeschlossenen Arbeitgeber darüber orientieren, dass sie sich bei einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen. Sie meldet der Aufsichtsbehörde die bei ihr bisher angeschlossenen Arbeitgeber.
und 4 Aufgehoben 4. Verordnung vom 17. Oktober 198412 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV)
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c
Sachüberschrift: Aufgehoben
Gebührenpflichtig sind:
c. Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Jährliche Aufsichtsgebühr
Art. 2 Vorsorgeeinrichtungen
Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich bei Vorsorgeeinrichtungen gemäss
Artikel 1 Buchstabe a und b nach der Summe der per 31. Dezember berechneten
reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 199313 (FZG).
Falls per 31. Dezember keine aktuelle Berechnung der reglementarischen Austrittsleistungen vorliegt, wird der letzte nach Artikel 24 FZG berechnete Wert verwendet.
Die jährlich Aufsichtsgebühr beträgt:
Ansatz in Promille Obere Limite in CHF auf reglementarische Austrittsleistungen 0.020 bis 100 000 000 0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000 0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000 0.008 über 10 000 000 000 Die Minimalgebühr beträgt CHF 1 000.– Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–
Die Aufsichtsgebühr wird neun Monate nach Geschäftsabschluss der Vorsorgeeinrichtung in Rechnung gestellt.
Gliederungstitel vor Art. 3
Art. 3 Annexeinrichtungen
Bei Annexeinrichtungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr mit Ausnahme der Anlagestiftungen nach dem verwalteten Vermögen berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.
Bei Anlagestiftungen wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem Vermögen und nach Anzahl Anlagegefässe berechnet. Als Vermögen gilt dabei die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven.
Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt:
Ansatz in Promille auf Vermögen Obere Limite in CHF 0.020 bis 100 000 000 0.017 ab 100 000 001 bis 1 000 000 000 0.013 ab 1 000 000 001 bis 10 000 000 000 0.008 über 10 000 000 000 Die Maximalgebühr beträgt CHF 100 000.–
Als Anlagegefässe gelten die bestehenden Sondervermögen. Die Grundgebühr beträgt CHF 1 000 pro Sondervermögen.
Gliederungstitel vor Art. 4
3. Abschnitt: Weitere Gebühren
Art. 4 Ordentliche Massnahmen
Eine einmalige Gebühr kann je nach Aufwand erhoben werden insbesondere für:
Franken
Aufsichtsübernahme (inklusive Urkundenprüfung), 1000– 5 000 Aufsichtsabgabe
Registrierung 500– 1 000
Änderung oder Löschung eines Registereintrages 200– 500 (inkl. Genehmigung des Schlussberichtes)
Urkundenänderung 500–10 000
Reglementsprüfung 500–10 000
Vertragsprüfungen 500– 800
Gesamtliquidation 1500–20 000
Teilliquidation 500–10 000
Fusion 1000–30 000
Massnahmen zur Beseitigung von Mängeln 200–10 000 2 Zwischen dem Mindest- und dem Höchstansatz richten sich die Gebühren nach dem Aufwand. Die zur Anwendung kommenden Stundensätze richten sich nach den jeweils gültigen Vorgaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung. In Einzelfällen können die Mindestansätze unterschritten werden.
Art. 5 Ausserordentliche Massnahmen und Abklärungen
Gibt eine Vorsorgeeinrichtung Anlass zu einer ausserordentlichen Revision, Kontrolle oder aufwändigen Abklärungen, so wird je nach Aufwand eine Gebühr von Franken 2000 Franken bis 40 000 erhoben.
Gliederungstitel vor Art. 6
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 6 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200414.
Art. 7 Jährlicher Bericht
Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten.
4. Abschnitt (Art. 8-10) Gliederungstitel vor Art. 11 und Art. 11 Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12 Sachüberschrift
5. Verordnung vom13. November 198515 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
b. im Todesfall kommen die Bestimmungen von Artikel 20a BVG sinngemäss zur Anwendung.