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AS 2004 4375

Bundesgesetz
über die Krankenversicherung
(KVG)
(Pflegetarife)

Änderung vom 8. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelung für die Kostenübernahme der Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim dürfen in Abweichung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Sie werden auf der am1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. Vorbehalten bleiben die vom Departement vorgenommenen Anpassungen an die Teuerungsentwicklung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise.

II

1Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Ständerat, 8. Oktober 2004

Nationalrat, 8. Oktober 2004

Der Präsident: Fritz Schiesser

Der Präsident: Max Binder

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker