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AS 2004 5079

Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
(VORA)

Änderung vom 3. Dezember 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

Bei neuen Versicherern sind die Versichertenbestände bei Beginn der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung massgebend, bis die Angaben nach den Absätzen1 und 2 vorliegen. Versicherer, die ihre Rechtsform ändern, gelten im Rahmen des Risikoausgleichs nicht als neue Versicherer.

Art. 6 Abs. 2 und 4

Die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge werden im Ausgleichsjahr aufgrund einer provisorischen Berechnung festgelegt. Diese stützt sich auf die Versichertenbestände und Kosten im Kalenderjahr, das ein Jahr vor dem Ausgleichsjahr liegt. Bei der Berücksichtigung der Kosten kann die für die Durchführung des Risikoausgleichs zuständige Stelle (Art. 7) für die voraussichtlich bis zum Ausgleichsjahr zu erwartende Kostensteigerung einen angemessenen Zuschlag einberechnen.

Die Daten von Versicherern, denen im Jahr vor dem Ausgleichsjahr die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung entzogen wurde, werden bei der Berechnung des provisorischen Risikoausgleichs nicht berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Daten von aufgelösten Versicherern, deren Vermögen und Versichertenbestand durch Vertrag auf einen anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes übertragen wurde.

Art. 9 Verwaltungskosten

Die Versicherer tragen proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen die Verwaltungskosten des Risikoausgleichs.

Art. 12 Abs. 2

Die Akontozahlung beträgt ein Drittel der Risikoabgabe oder des Ausgleichsbeitrages des provisorischen Risikoausgleichs für das vor dem Ausgleichsjahr liegende Jahr. Sie ist zu leisten:

  1. für Risikoabgaben durch die Versicherer an den Risikoausgleich: bis zum 15. Februar des Ausgleichsjahres;

  2. für Ausgleichsbeiträge durch den Risikoausgleich an die Versicherer: bis zum 15. März des Ausgleichsjahres.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2004

Artikel 6 Absatz 4 gilt nicht für die Akontozahlung des provisorischen Risikoausgleichs für das Jahr 2005.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.

3. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz