AS 2005 1251
Verordnung
zum Erwerbsersatzgesetz
(EOV)
vom 24. November 2004
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom25. September 19522 (EOG),
verordnet:
1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende
1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung
Art. 1 Erwerbstätige
(Art. 10 Abs. 1 EOG)
Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.
Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:
Arbeitslose;
Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige
(Art. 10 Abs. 2 EOG) Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.
Art. 3 Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S)
Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.
SR 834.11
2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung
Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohn berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
Krankheit;
Unfall;
Arbeitslosigkeit;
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
Mutterschaft;
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.
Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem1. Januar nach Vollendung ihres20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.
Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen
Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:
in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutterschaft, oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben.
Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:
Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch30 geteilt.
Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch28 geteilt.
Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.
Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.
Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen
Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.
Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.
Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
Die Entschädigung wird auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV- Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.
War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.
Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind
Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden.
Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben
Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtentschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.
Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz
(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG) Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.
Art. 11 Dauer des Zivildienstes der einer Rekrutenschule entspricht
(Art. 9 Abs. 3 EOG) Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:
die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.
3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten
Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung
(Art. 7 Abs. 1 EOG) Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:
Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;
Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen.
Art. 13 Höhe der Zulage
(Art. 7 Abs. 2 EOG)
Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.
Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.
4. Abschnitt: Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 8 Abs. 2 EOG)
Art. 14
Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:
a. als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von
Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder
Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.
5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs
Art. 15 Anmeldung
Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.
Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:
den militärischen Stäben und Einheiten;
den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbeauftragten;
dem Bundesamt für Sport.
Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.
Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.
Art. 16 Bescheinigung der Diensttage
Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.
Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.
Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.
Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.
Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus und bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins oder des Ausweises über den Kursbesuch die entschädigungsberechtigten Diensttage.
Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber
Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.
Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte
(Art. 17 Abs. 1 EOG)
Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.
Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.
Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse
(Art. 17 Abs. 2 EOG)
Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:
für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war;
für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons;
für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.
Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.
Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.
6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
Art. 20 Festsetzung der Entschädigung
(Art. 18 EOG)
Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kinderzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.
Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.
Art. 21 Auszahlung der Entschädigung
(Art. 19 EOG)
Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG6.
Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.
DieEntschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.
Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.
Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland
(Art.18 und 19 EOG)
Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom26. Mai 19617 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.
2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft
1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung
Art. 23 Beginn des Anspruchs
Der Anspruch auf Entschädigung ensteht:
wenn das Kind lebensfähig geboren wird; oder
wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Art. 24 Aufschub des Entschädigungsanspruchs bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen
Der Beginn des Entschädigungsanspruchs wird aufgeschoben wenn:
die Mutter den Antrag nach Artikel 16c Absatz 2 EOG stellt; und
durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass das Neugeborene kurz nach der Geburt mindestens drei Wochen im Spital verbleiben muss.
Der Aufschub beginnt mit dem Tag der Geburt und endet am Tag, an welchem das Neugeborene zur Mutter zurückkehrt oder stirbt.
Art. 25 Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme der Arbeit
Der Anspruch auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer
Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten
Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter obligatorisch in einem Staat versichert war:
für den das Abkommen vom21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/729 in ihrer angepassten Fassung10 gelten;
der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt
Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a EOG festgesetzte Versicherungsdauer herabgesetzt:
auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem7. und 8. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom27. März 1972, S.1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dez. 1996, ABl Nr. L28 vom30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S.1.
3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer
Art. 28 Anrechnung ausländischer Beschäftigungszeiten
Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer gemäss Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während der die anspruchsberechtigte Mutter in einem Staat erwerbstätig war:
für den das Abkommen vom21. Juni 199911 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/7212 in ihrer angepassten Fassung13 gelten;
der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 29 Arbeitslose Mütter
Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198214 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.
Art. 30 Entschädigungsanspruch für arbeitsunfähige Mütter
Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt bezogen hat:
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom27. März 1972, S.1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom2. Dez. 1996, ABl Nr. L28 vom30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S.1.
eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung; oder
Taggelder der Invalidenversicherung.
Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.
4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung
Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen
Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:
Krankheit;
Unfall;
Arbeitslosigkeit;
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.
Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 32 Entschädigung für Selbstständigerwerbende
Für selbstständig erwerbende Mütter ist Artikel 7 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
Art. 33 Entschädigung für Mütter, die gleichzeitig Arbeitnehmerin und Selbstständigerwerbende sind
Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 30 ermittelt werden.
5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
Art. 34 Zuständige Ausgleichskasse und Bescheinigungen
(Art. 17–19 EOG)
Artikel 19 Absätze 1 Buchstaben a und c,2 und 3 ist sinngemäss anwendbar für die Bestimmung der Ausgleichskasse, die für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist.
Für Mütter, die bis unmittelbar vor der Geburt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
Für Mütter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aber eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.
Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung
(Art.18 und 19 EOG)
Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss
Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Beträgt die monatliche Entschädigung weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG15.
Für die Ausrichtung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze3 und 4 sinngemäss.
3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 36 Beiträge
Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,3 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach den Artikeln16 und 21 AHVV16 werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als
500 15 900 0,162
900 20 100 0,165
100 22 200 0,169
200 24 300 0,173
300 26 400 0,177
400 28 500 0,181
500 30 600 0,188
600 32 700 0,196
700 34 800 0,204
800 36 900 0,212
900 39 000 0,219
000 41 100 0,227
100 43 200 0,238
200 45 300 0,250
300 47 400 0,262
400 49 500 0,273
500 51 600 0,285
Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von13 bis 300 Franken im Jahr. Die
Artikel 28 –30 AHVV gelten sinngemäss.
Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.
Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.
Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG17 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.
Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen.
Artikel 8bis AHVV18 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.
Artikel 19 AHVV19 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht
Art. 39 Abrechnung
(Art. 21 EOG) Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.
Art. 40 Uneinbringliche Rückerstattungen
(Art. 20 EOG) Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV20 anwendbar.
Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten
(Art. 22 EOG)
Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzs an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.
Art. 42 Anwendbare Bestimmungen
Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes sowie die Artikel 34–43, 200–203,
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Vollzug
Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.
Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.
Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom24. Dezember 195922 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) 2. Verordnung vom 31. Juli 197223 über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom27. Juni 199524 über die Krankenversicherung (KVV)
Art. 110 Grundsatz
Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG25, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195226 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversiche-
AS 1959 2143, 1964 337, 1969 315, 1973 2153, 1976 63, 1981 1020, 1983 919, 1987 1397, 1992 1842, 1994 2177, 1996 2985, 1999 1854, 2002 723 3350 3942, 2003 5215
AS 1972 1750 rungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom20. Dezember 198227 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten.
2. Verordnung vom20. Dezember 198228 über die Unfallversicherung (UVV)
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten:
b. Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195229 sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung;
Art. 115 Abs. 1 Bst. d
Die Prämien werden auf dem versicherten Verdienst im Sinne von Artikel 22 Absätze1 und 2 erhoben. Dabei gelten die folgenden Abweichungen:
d. auf Taggeldern der Invalidenversicherung, Taggeldern der Militärversicherung und Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom25. September 195230 sind keine Prämien zu entrichten.
Art. 46 Übergangsbestimmung
Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.
Art. 47 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2005 in Kraft.
24. November 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |