AS 2005 2159
Verordnung
über den Rebbau und die Einfuhr von Wein
(Weinverordnung)
Änderung vom 13. April 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein wird wie folgt geändert:
Ingress … gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19922 (LMG), in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen,
Art. 7i Überweisung und Abrechnung der Beiträge
Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungsjahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.
Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.
Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezember des Umstellungsjahres aus.
Er übermittelt dem Bundesamt bis zum1. März des auf das Umstellungsjahr folgenden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten.
Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurückzuerstatten.
Art. 10 Traditionelle Bezeichnungen
Die traditionellen schweizerischen Bezeichnungen, die im Anhang aufgeführt sind, dürfen zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.
Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn die geschützte Bezeichnung in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.
Art. 25 Vollzug
Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Absatz 2.
Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen die Artikel 10–12 dieser Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. April 2005
Schweizer Weine welche vor der Weinlese 2005 produziert wurden, dürfen nach altem Recht erzeugt und etikettiert werden. Sie können bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juni 2005 in Kraft.
Artikel 7i tritt am1. Juni 2005 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.
13. April 2005 In Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang
(Art. 10) Traditionelle schweizerische Bezeichnungen Bezeichnungen Begriffe Auslese/sélection/ Bezeichnung für einen Wein der Kategorie1 gemäss Selezione kantonaler Gesetzgebung.
Beerenauslese/Sélection Wein der Kategorie1, erzeugt aus Trauben mit Edelde grains nobles fäulebefall. Der natürliche Mindestzuckergehalt wird von den Kantonen festgelegt. Er beträgt mindestens 26,0 % Brix (110 °Oe).
Beerli/Beerliwein Rotwein der Kategorie1, verarbeitet ohne Kämme.
Château/Castello/Schloss Bezeichnung für einen Wein der Kategorie1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.
Eiswein/Vin de glace Wein der Kategorie1, aus zum Erntezeitpunkt am Stock gefrorenen Trauben, die vor dem Auftauen gekeltert werden. Die Lese muss bei einer Temperatur von –7° C oder tiefer erfolgen. Der potentielle Alkoholgehalt muss mindestens 15 % vol, d.h. mindestens 25,3 % Brix (110 °Oe) betragen.
Federweiss/Weissherbst Wein der Kategorie1, aus der deutschsprachigen Schweiz erzeugt aus roten Trauben, die vor oder zu Beginn der Gärung gepresst werden.
Flétri, flétri sur souche Süsswein der Kategorie1, aus am Stock getrockneten Trauben mit einem potentiellen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, dem weder Alkohol, Zucker oder Traubensaftkonzentrat zugesetzt wurde und der nach der normalen Gärung noch Restzucker enthält. Bezeichnungen wie mi-flétri, semi-flétri usw. sind nicht gestattet.
Gletscherwein/ Weisswein der Kategorie1, der im Wallis produziert, Vin des Glaciers im Val d’Anniviers nach lokaler Tradition angebaut und aus Wein einer oder mehrerer Sorten und verschiedener Jahrgänge hergestellt wird sowie eine oxydative Tendenz aufweist.
Bezeichnungen Begriffe Oeil-de-Perdrix Rosé-Wein der Kategorie1, hergestellt aus einheimischen Trauben der Sorte Blauburgunder.
Passerillé/Strohwein/ Wein der Kategorie1, hergestellt aus weissen oder Sforzato roten, auf Stroh, Horden, Lattenkisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben. Jede Anreicherung bzw. Konzentration ist verboten.
Pressé doux/Süssdruck Rosé-Wein, hergestellt aus roten Trauben, die vor oder während des Gärungsbeginns gepresst werden.
Primeur/Novello/ Wein, der vor Ende des Erntejahres erzeugt und Vin nouveau abgefüllt wird.
Riserva Tessiner Wein der Kategorie1, der frühestens nach einem Alterungsprozess von 18 Monaten nach dem 1. Oktober des Erntejahres auf den Markt gelangt.
Spätlese/Vendange tardive/ Wein der Kategorie1, aus Trauben die frühestens Vendemmia tardiva 7 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen und nach Qualitätskriterien der kantonalen Gesetzgebungen erzeugt wird. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
Sur lie(s)/auf der Hefe Wein, der während mindestens einem Winter auf der ausgebaut Hefe ausgebaut wird.
Trockenbeerenauslese Wein der Kategorie1, aus am Stock getrockneten Trauben, die nach Tradition der deutschsprachigen Schweiz geerntet und verarbeitet werden. Natürlicher Zuckergehalt von mindestens 34,3 % Brix (150 °Oe).
Village(s) Bezeichnung für einen Wein der Kategorie1 gemäss kantonaler Gesetzgebung.
Vin doux naturel Synonym für Likörwein, entsprechend einer genauen kantonalen Vorschrift betreffend Produktionsbeschränkung und Zuckergehalt.