AS 2005 5233
Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)
(Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft
und Gebühren)
Änderung vom 3. Oktober 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 20011,
beschliesst:
I
Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19522 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2
Schweizer Bürgerin oder Bürger3 ist von Geburt an:
a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; 2 Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2
Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.
Die durch das BG vom 3. Okt. 2003 geänderten Bestimmungen sind geschlechtergerecht formuliert. Ältere Bestimmungen verwenden bei Personenbezeichnungen in der Regel nur die maskuline Form; es sind dabei aber jeweils Personen beider Geschlechter gemeint, wenn nicht auf Grund des Kontextes nur das eine oder andere Geschlecht gemeint sein kann.
Art. 21 Abs. 2
Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.
Art. 23 Randtitel und Abs. 2
Entlassene 2 Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine Schweizer Bürgerinnen andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann und Bürger das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.
Art. 26
Voraussetzungen 1 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
in der Schweiz integriert ist;
die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. 2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 30
Staatenloses 1 Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Kind Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
DasKind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
Art. 31
Art. 31a
Kind eines 1 Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elterneingebürgerten Elternteils teils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Art. 31b
Kind eines 1 Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht Elternteils, der das Schweizer erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Bürgerrecht verloren hat Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.
Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.
Art. 37
Erhebungen Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.
Art. 38
Gebühr 1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.
DerBund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.
Art. 40
Art. 51 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text)
Art. 57a
Art. 58
Wieder- 1 Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20034 einbürgerung ehemaliger dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Schweizerinnen Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.
AS 2005 5233
Art. 58a
Erleichterte 1 Das ausländische Kind, das vor dem1. Juli 1985 geboren wurde und Einbürgerung für das Kind einer dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer schweizerischen Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung Mutter stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.
Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
Art. 58b
Art. 58c
Erleichterte 1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des Einbürgerung für das Kind eines 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, schweizerischen wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor Vaters dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 20035 dieses Gesetzes geboren wurde.
Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.
II
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 3. Oktober 2003 Ständerat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz
AS 2005 5233
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 22. Januar 2004 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.
2. Dezember 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |