AS 2005 5643
Verordnung
über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
(VORA)
Änderung vom 9. November 2005
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 12. April 19951 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 4
Die Neuberechnung ist ausgeschlossen, wenn die Meldung mehr als 2 Jahre nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 gemacht wird.
Art. 12a
Die gemeinsame Einrichtung kann den Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Gunsten ausgewirkt haben, nach der Verweigerung der Neuberechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 den ihnen daraus entstandenen Vorteil in Rechung stellen. Der daraus erhaltene Betrag wird den anderen Versicherern gemäss deren umsatzmässigen Beteiligung (Abgaben und Beiträge) am entsprechenden Risikoausgleich ausbezahlt.
Die Ansprüche von Versicherern, die fehlerhafte Daten geliefert haben, die sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt haben, verwirken mit der Verweigerung der Neuberechnung nach Artikel 10 Absätze 3 und 4.
Art. 16 Abs. 1
Die gemeinsame Einrichtung kann Versicherern, die ihrer Datenlieferungs- und Zahlungspflicht nicht in genügender Weise nachkommen oder fehlerhafte Daten liefern, den daraus entstandenen Schaden in Rechnung stellen.
Art. 17 Abs. 5
Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird um 5 Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert.
II
Übergangsbestimmung Diese Änderung gilt für den definitiven Risikoausgleich ab dem Jahre 2004.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
9. November 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Samuel Schmid |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |