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AS 2006 1931

Bundesgesetz
über das Informationssystem für den
Ausländer- und den Asylbereich
(BGIAA)

vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom29. Mai 20022,
beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), Artikel 96–102 des Asylgesetzes vom26. Juni 19984 (AsylG) sowie Artikel 49a und 49b des Bürgerrechtsgesetzes vom29. September 19525 (BüG) bleiben vorbehalten.

Art. 2 Führung des Informationssystems

Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) führen gemeinsam das Informationssystem zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

Es unterstützt das IMES bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen;

SR 142.51

  1. die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des ANAG6, des Abkommens vom21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit sowie des Abkommens vom 21. Juni 20018 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens (Freizügigkeitsabkommen);

  2. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;

  3. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;

  4. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;

  5. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG9;

  6. die Erfassung von Personendaten über Fernhaltemassnahmen;

  7. die Umsetzung der Freizügigkeitsabkommen.

Es unterstützt das BFF bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen;

  3. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;

  4. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG10;

  5. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

  6. die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das BFF unterstützt;

  7. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG.

Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

Art. 4 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen;

  2. Daten zu den spezifischen Aufgaben der beteiligten Behörden nach Artikel 3 Absätze2 und 3.

Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199211 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

Art. 5 Verantwortlichkeiten

Das IMES und das BFF sind gemeinsam für die Sicherheit des Informationssystems verantwortlich.

Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt sorgt für die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten in seinem Aufgabenbereich.

Art. 6 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG12 und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt zu richten.

Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind bei dem nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständigen Bundesamt einzureichen.

2. Abschnitt: Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden

Das IMES und das BFF bearbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz

Buchstaben e und f und Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten aus ihrem Aufgabenbereich im Informationssystem.

Sie vergewissern sich, ob die von ihnen bearbeiteten Personendaten richtig sind

Nach der Vereinbarung vom6. November 196314 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

Art. 8 Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem IMES und dem BFF regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

3. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren

Das IMES kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG15 und

  3. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolieilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 199517, 2. zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom21. März 199718 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;

  4. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

  5. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

  6. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

  1. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

  2. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;

  3. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

Das BFF kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

  1. den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen Polizei-, Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. den Ausländerbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem ANAG;

  3. den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der RIPOL-Eingaben nach der RIPOL-Verordnung vom19. Juni 1995 sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 des AsylG, 2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 des AsylG;

  4. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

  5. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;

  6. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;

  7. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Versichertennummer;

  8. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer.

Art. 10 Gewährung des Zugriffes

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in

Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem IMES und dem BFF jeweils für ihren

Aufgabenbereich nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3.

Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

Beauftragen das IMES, das BFF oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem ANAG19, dem AsylG20 oder dem BüG21, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem ANAG22, dem AsylG23 oder dem BüG24 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.

Das Gesuch ist bei dem nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 verantwortlichen Bundesamt einzureichen.

Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

Das IMES kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199225 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

Das BFF kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;

  4. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG26 übertragenen Aufgaben;

  5. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

  6. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 14 Bekanntgabe im Einzelfall

Das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 15 Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG27, den Artikeln 22c und 25c ANAG28 sowie den Artikeln 97 und 98 AsylG29.

5. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen

Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans

Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG30 überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

  2. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

  3. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  4. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom26. März 193131 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 22d und 22e

Aufgehoben

2. Asylgesetz vom26. Juni 199832

Art. 100 Informationssystem

Die Beschwerdebehörden führen ein Informationssystem zur Registrierung der bei ihnen eingereichten Beschwerden, zur Führung einer Geschäftskontrolle und zum Erstellen von Statistiken.

Diese Informationssysteme können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe notwendig ist.

Art. 101 Personendossier- und Dokumentationssystem

Das Bundesamt kann in Zusammenarbeit mit den Beschwerdebehörden des Bundes und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem betreiben.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat,20. Juni 2003 Ständerat,20. Juni 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am9. Oktober 2003 unbenützt abgelaufen.33

Es wird auf den29. Mai 2006 in Kraft gesetzt.

12. April 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz