AS 2006 3387
Verordnung
über die Gebühren für das Handelsregister
Änderung vom 5. Juli 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 3. Dezember 19541 über die Gebühren für das Handelsregister wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 2
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das kantonale Handelsregisteramt Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 4 erheben.
Art. 15 Abs. 2
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 Ziffer 5 erheben.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
5. Juli 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |