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AS 2006 4213

Bundesgesetz
über die Bereinigung und Aktualisierung
der Totalrevision der Bundesrechtspflege

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 188–191c der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1. März 20062,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20053

Art. 25a Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesgerichts angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

Das Bundesgericht und der Bundesrat regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement in einer Vereinbarung. Darin kann die Zuweisung der Zuständigkeiten gemäss den vorherigen Absätzen in einzelnen Punkten anders geregelt werden.

Art. 130 Kantonale Ausführungsbestimmungen

Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Artikel 80 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer schweizerischen Zivilprozessordnung Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen in Zivilsachen im Sinne der Artikel 75 Absatz 2 und 111 Absatz 3, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest.

Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen die Kantone Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen im Sinne der Artikel 86 Absätze2 und 3 und 88 Absatz 2, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach

Artikel 29a der Bundesverfassung erforderlich sind.

Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden, soweit dies zur Einhaltung der Fristen nach den Absätzen 1–3 notwendig ist.

Art. 132 Abs. 3 und 4

Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19434 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 19845 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.

Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.

2. Strafgerichtsgesetz vom4. Oktober 20026

Art. 23a Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20057 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss

AS 1984 748, 1992 339, 1993 879 einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesstrafgericht und dem Bundesrat.

3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058

Art. 27a Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesverwaltungsgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesverwaltungsgerichts angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbständig.

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Finanzdepartement gilt die Vereinbarung zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059 sinngemäss; vorbehalten bleibt der Abschluss einer anders lautenden Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesrat.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am1. Januar 2007 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2006

Nationalrat, 23. Juni 2006

Der Präsident: Rolf Büttiker

Der Präsident: Claude Janiak

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. Oktober 2006 unbenützt abgelaufen.10

Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am1. Januar 2007 in Kraft.

31. Oktober 2006 Bundeskanzlei