AS 2006 4299
Verordnung
über Massnahmen betreffend Libanon
vom 1. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
in Ausführung der Resolution 1701 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
verordnet:
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Libanon sind verboten.
Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen von den Verboten der Absätze1 und 2 bewilligen für:
die Lieferung, den Verkauf und die Durchfuhr von Gütern und die Gewährung von Dienstleistungen, die von der Regierung Libanons oder von den Interimskräften der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) genehmigt wurden;
die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung (z. B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.
Art. 2 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 1.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
S/RES/1701 (2006); abrufbar unter folgender Internet-Adresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm
Art. 3 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Verstösse nach Artikel 9 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 4 Inkrafttreten
1. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Diese V wurde am1. Nov. 2006 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG – SR 170.512).