AS 2006 939
Verordnung
über das automatisierte Strafregister
Änderung vom 10. März 2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Dezember 19991 über das automatisierte Strafregister wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 Bst. c
Folgende Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt (online) abfragen:
c. das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren und zur Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen sowie zum Zwecke der Weiterleitung an das Europäische Polizeiamt (Europol), sofern diese Daten von Europol für ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren benötigt werden;
II
Diese Änderung tritt am1. April 2006 in Kraft.
10. März 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |