AS 2007 3989
Verordnung
über die Zulassung und Beaufsichtigung
der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsverordnung, RAV)
vom 22. August 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 21 Absatz 3, 33 Absatz 2, 39 Absatz 1 Buchstabe d und 41 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG), auf Artikel 936 des Obligationenrechts2 (OR) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zulassung zur Erbringung von Revisionsdienstleistungen
Art. 1 Gesuch um Zulassung
Ein Gesuch um Zulassung bei der Aufsichtsbehörde muss einreichen:
jede natürliche Person, die als Revisorin oder Revisor oder als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte Revisionsdienstleistungen erbringen will;
jedes Revisionsunternehmen, das als Revisor, als Revisionsexperte oder als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen Revisionsdienstleistungen erbringen will.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zusammen mit dem Gesuch den Nachweis über die Einzahlung der Gebühr nach Artikel 38 einreichen.
Art. 2 Form des Gesuchs
Das Gesuch um Zulassung ist in elektronischer Form und auf Papier einzureichen.
Das Gesuch auf Papier muss unterzeichnet sein.
Art. 3 Inhalt des Gesuchs und Unterlagen
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss im Gesuch alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
Die Unterlagen sind erst auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hin einzureichen.
Die Unterlagen sind als Kopien des Originals einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie auf Papier oder in elektronischer Form verlangen.
Die Aufsichtsbehörde kann Unterlagen selbst einholen, wenn sie vorgängig die Zustimmung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhält.
Art. 4 Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller wird zugelassen, wenn sie oder er über einen unbescholtenen Leumund verfügt und wenn sich aus keinen anderen persönlichen Umständen ergibt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.
Zu berücksichtigen sind insbesondere:
strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Zentralstrafregister nicht entfernt ist;
bestehende Verlustscheine.
Art. 5 Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
Als Abschluss eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums gilt der Abschluss als Bachelor, Master, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie ein Lizentiat.
Art. 6 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts ist erbracht, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Lehrgang (Art. 34) erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen hat.
Art. 7 Fachpraxis
Die Fachpraxis gilt als unter Beaufsichtigung erworben, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einer Fachperson, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, formell unterstellt war und die Tätigkeit weisungsgebunden ausgeübt hat.
Art. 8 Eintragung ins Handelsregister
Natürliche Personen dürfen nur dann selbstständig Revisionsdienstleistungen erbringen, wenn sie als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen sind.
Revisionsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen nur dann Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, wenn sie eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Art. 9 Führungsstruktur
EinRevisionsunternehmen verfügt über eine genügende Führungsstruktur zur Überwachung der einzelnen Mandate, wenn es:
ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist;
die Angemessenheit und die Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen der Qualitätssicherung überwacht.
Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person Revisionsdienstleistungen erbringt, müssen sich einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute unterziehen.
Art. 10 Anerkennung ausländischer Aufsichtsbehörden
Bei der Anerkennung gleichwertiger ausländischer Aufsichtsbehörden kann auf die Anerkennung durch andere Staaten oder internationale Gremien und auf die Gewährung des Gegenrechts abgestellt werden.
Ausländische Revisionsunternehmen, die für schweizerische Publikumsgesellschaften Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbringen, unterstehen der schweizerischen Aufsicht.
Art. 11 Ausreichende Versicherung der Haftungsrisiken
Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn es zur Deckung seiner Haftpflicht aus der Prüfung von Publikumsgesellschaften über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt.
Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens betragen:
5 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar von mehr als 20 Millionen Franken;
2 Millionen Franken bei einem Prüfhonorar zwischen10 und 20 Millionen Franken;
1 Million Franken in allen übrigen Fällen.
Massgebend sind alle Prüfhonorare, die das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen in seiner letzten genehmigten Jahresrechnung für Revisionsdienstleistungen an Publikumsgesellschaften verbucht hat.
Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die keine Prüfhonorare von Publikumsgesellschaften verbuchen, gilt Absatz 2 Buchstabe c.
Die Aufsichtsbehörde kann die Deckungssumme im Einzelfall erhöhen, wenn diese der Geschäftstätigkeit und den damit verbundenen Risiken sowie dem Risikomanagement nicht angemessen ist.
Sie entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 gelten.
Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Änderung des Versicherungsvertrages mitteilen. Dies gilt sinngemäss auch für gleichwertige finanzielle Sicherheiten.
Art. 12 Wirkung der Zulassungsverfügung
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf Revisionsdienstleistungen erst erbringen, nachdem die Aufsichtsbehörde die Zulassung verfügt hat.
Die Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte umfasst gleichzeitig die Zulassung für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen, für die das Bundesrecht geringere fachliche Anforderungen vorschreibt.
Bevor die Zulassung verfügt wird, dürfen keine täuschenden Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte» oder «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» verwendet werden.
Art. 13 Meldepflicht
Personen und Unternehmen sind ab Gesuchstellung verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich jede Tatsache mitzuteilen, die für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen von Belang ist.
Revisionsunternehmen, die einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen, müssen der schweizerischen Aufsichtsbehörde unverzüglich den befristeten oder unbefristeten Entzug ihrer ausländischen Zulassung melden.
Art. 14 Mitwirkungspflicht
Die Aufsichtsbehörde kann von Personen und Unternehmen, die nach Handelsregistereintragung, Geschäftstätigkeit oder Geschäftswerbung dem RAG unterstehen könnten, alle Unterlagen und Aufschlüsse verlangen, die sie benötigt, um zu beurteilen, ob eine zulassungspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Art. 15 Mitteilung des Entzugs der Zulassung
Entzieht die Aufsichtsbehörde einer natürlichen Person oder einem Revisionsunternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet, so informiert sie die zuständigen Handelsregisterämter, gegebenenfalls die Börse sowie diejenigen Aufsichtsbehörden, die gemäss Eintragung im Revisorenregister eine spezialgesetzliche Zulassung erteilt haben.
2. Abschnitt: Revisorenregister
Art. 16 Eintragung ins Revisorenregister
Mit Eintritt der Rechtskraft der Zulassungsverfügung trägt die Aufsichtsbehörde die natürliche Person oder das Revisionsunternehmen unverzüglich ins Revisorenregister ein.
Art. 17 Anforderungen an das Register
Das Register wird elektronisch geführt.
Der Inhalt kann jederzeit durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck sichtbar gemacht werden.
Die Daten sind mit Suchkriterien abrufbar.
Art. 18 Öffentlichkeit
Die Einträge im Register sind öffentlich und im Internet unentgeltlich zugänglich.
Die Aufsichtsbehörde bescheinigt auf Verlangen schriftlich, dass eine Person oder ein Unternehmen zugelassen und im Register eingetragen ist. Sie erhebt dafür eine Gebühr von 50 Franken.
Nicht öffentlich sind das Zulassungsgesuch, die mit der Zulassung zusammenhängende Korrespondenz, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung.
Art. 19 Natürliche Personen
Der Eintrag natürlicher Personen enthält folgende Angaben:
persönliche Registernummer;
Name und Vorname;
Heimatort;
Datum der Zulassung;
Art der Zulassung;
gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung;
gegebenenfalls Firma oder Name gemäss Eintrag im Handelsregister, Adresse und Handelsregisternummer des Revisionsunternehmens, dessen Inhaberin oder Teilhaberin die Person ist, bei dem sie angestellt ist oder mit dem sie in ähnlicher Form verbunden ist;
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde.
Art. 20 Revisionsunternehmen
Der Eintrag von Revisionsunternehmen enthält folgende Angaben:
Handelsregisternummer;
Firma oder Name und Rechtsform gemäss Eintrag im Handelsregister;
Adresse und, wenn nicht identisch, Sitz;
Datum der Zulassung;
Art der Zulassung;
gegebenenfalls einen Hinweis auf eine provisorische Zulassung;
Sitz und Adresse sämtlicher im Handelsregister eingetragener Zweigniederlassungen in der Schweiz;
gegebenenfalls einen Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband;
gegebenenfalls spezialgesetzliche Zulassungen im Schweizer Prüfwesen, einschliesslich des Namens und der Adresse der Zulassungsbehörde;
Name und Adresse der ausländischen Aufsichtsbehörde sowie die ausländische Zulassungs- oder Registernummer, wenn das Unternehmen einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde untersteht.
Art. 21 Spezialgesetzliche Zulassungen
Bei der Festlegung und Beurteilung der Voraussetzungen für spezialgesetzliche Zulassungen stellen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden auf die Zulassungen der Aufsichtsbehörde ab. Entzieht die Aufsichtsbehörde eine Zulassung, so entziehen die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden die spezialgesetzliche Zulassung ebenfalls.
Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden melden der Aufsichtsbehörde spezialgesetzliche Zulassungen von Personen und Unternehmen.
Die Mitteilung enthält:
den Namen und Vornamen der Person oder die Firma oder den Namen des Unternehmens gemäss Eintrag im Handelsregister;
die Registernummer der Person oder die Handelsregisternummer des Unternehmens; und
die Art und die Rechtsgrundlage der Zulassung.
Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Aufsichtsbehörde teilen einander den befristeten oder unbefristeten Entzug und jede andere Änderung einer Zulassung mit.
Art. 22 Löschung des Eintrags
Der Eintrag einer Zulassung wird von der Aufsichtsbehörde aus dem Register gelöscht, wenn:
die zugelassene Person verstorben ist;
das zugelassene Unternehmen aufgelöst und im Handelsregister gelöscht wurde;
einer Person oder einem Unternehmen die Zulassung befristet oder unbefristet entzogen wurde;
die zugelassene Person oder das zugelassene Unternehmen dies beantragt.
Art. 23 Aufbewahrung von Akten
Die Aufsichtsbehörde bewahrt das Gesuch um Zulassung, die eingereichten Unterlagen und die Zulassungsverfügung für jede Person und jedes Unternehmen gesondert und in chronologischer Reihenfolge auf.
Wird eine Person oder ein Unternehmen aus dem Register gelöscht, so dürfen die Gesuche, die eingereichten Unterlagen und Zulassungsverfügungen zehn Jahre nach der Löschung vernichtet werden. Dies gilt nicht bei der Löschung von Unternehmen infolge Fusion, Spaltung und anderer Restrukturierungstatbestände.
Die Aufsichtsbehörde bewahrt alle anderen Akten während zehn Jahren auf.
Art. 24 Elektronische Aufbewahrung
Die Aufsichtsbehörde kann die Akten elektronisch erfassen und aufbewahren.
Werden Akten elektronisch erfasst und aufbewahrt, so kann ihre Papierform vernichtet werden. Originalunterlagen werden an die Absenderin oder den Absender zurückgeschickt.
Art. 25 Anforderungen an die elektronische Aufbewahrung und die Datensicherheit
Die elektronischen Systeme für das Register und für die Aufbewahrung von Akten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Die aufgenommenen Daten bleiben in Bestand und Qualität langfristig erhalten.
Das Format der Daten ist vom Hersteller bestimmter elektronischer Systeme unabhängig.
Die Daten werden nach anerkannten Normen und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gesichert.
Es liegt eine Dokumentation zum Programm und zum Format vor.
Die Aufsichtsbehörde regelt die Berechtigung zum Zugriff auf die Daten und auf die elektronischen Systeme in einer Verordnung.
Sie erlässt ein Betriebsreglement über:
die periodische Sicherung der Daten auf dezentralen Datenträgern;
die Wartung der Daten und der elektronischen Systeme;
die Sicherung der Daten und der elektronischen Systeme gegen Missbrauch;
die Massnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Systeme.
Art. 26 Herausgabe von Akten
Die Aufsichtsbehörde und die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden können einander elektronischen Zugriff auf Zulassungsgesuche, die Unterlagen dazu und auf die übrigen Akten gewähren.
Die Aufsichtsbehörde kann die Herausgabe von Akten verweigern, wenn:
die Akten ihrer internen Meinungsbildung dienen;
deren Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde;
sie mit den Zielen der Revisionsaufsicht oder mit deren Zweck nicht vereinbar ist.
Art. 27 Koordination mit den Handelsregisterbehörden
Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung der Vorschriften des OR, des RAG und der jeweiligen Ausführungsbestimmungen mit den Handelsregisterbehörden zusammenarbeiten und mit diesen Daten austauschen.
3. Abschnitt: Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Art. 28 Einhaltung von Prüfungsstandards
Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen für Publikumsgesellschaften an Prüfungsstandards halten.
Die Aufsichtsbehörde legt die Standards fest. Sie verweist dabei auf national und international anerkannte Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder derogieren.
Art. 29 Leitende Revisorinnen und Revisoren
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen für jede Revisionsdienstleistung eine Person bezeichnen, die die Verantwortung trägt (leitende Revisorin oder leitender Revisor).
Sie dürfen nur Personen als leitende Revisorinnen oder leitende Revisoren bezeichnen, gegenüber denen sie ein Weisungsrecht besitzen und die ihre Organisation, ihre Abläufe und ihren Prüfansatz kennen.
Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor unterzeichnet den Revisionsbericht oder die Prüfbestätigung.
Die Revisionsunternehmen melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Wechsel leitender Revisorinnen und Revisoren und geben die Gründe für den Wechsel an.
Art. 30 Berichterstattung
Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen müssen der Aufsichtsbehörde jährlich per30. Juni über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen Bericht erstatten. Sie müssen den Bericht bis zum30. September einreichen.
Im Kalenderjahr, in dem die Zulassung verfügt worden ist, ist kein Bericht einzureichen.
Art. 31 Aktualisierte Zulassungsunterlagen
Das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen muss die aktualisierten Zulassungsunterlagen zusammen mit dem Bericht nach Artikel 30 einreichen.
Art. 32 Vorgehen bei der Überprüfung
Die Aufsichtsbehörde kann die Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zeitlich und sachlich staffeln.
Sie legt die Form und den Gegenstand der Überprüfung fest und bestimmt die Vorgehensweise.
Sie kann die Überprüfung gemeinsam mit spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden durchführen.
Art. 33 Überprüfung von freiwillig unterstellten Revisionsunternehmen
Bei Revisionsunternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben, überprüft die Aufsichtsbehörde Revisionsdienstleistungen für Unternehmen, die nicht Publikumsgesellschaften sind.
4. Abschnitt: Aufsichtsbehörde
Art. 34 Anerkennung von Lehrgängen
Die Aufsichtsbehörde anerkennt Lehrgänge, wenn sie:
die Kenntnisse der schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermitteln, die für die Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen notwendig sind;
in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch durchgeführt werden.
Sie kann weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zum Inhalt der Lehrgänge und der Prüfung.
Sie kann selbst Lehrgänge durchführen.
Art. 35 Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Direktorin oder der Direktor sowie das Personal der Aufsichtsbehörde müssen von der Revisionsbranche unabhängig sein.
Der Verwaltungsrat trifft die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Er erlässt insbesondere einen Verhaltenskodex für die Organe und das Personal der Aufsichtsbehörde.
Art. 36 Paritätisches Organ des Vorsorgewerkes
Der Verwaltungsrat regelt die Zusammensetzung und das Wahlverfahren sowie die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk der Aufsichtsbehörde. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken legen die Arbeitgeber ihre Regelungen gemeinsam fest.
In das paritätische Organ dürfen nur fachkundige und zur Wahrnehmung ihrer Führungsaufgabe geeignete Personen gewählt werden. Soweit möglich sollen die Geschlechter und Amtssprachen angemessen vertreten sein.
Die Entschädigungen an die Mitglieder des paritätischen Organs werden von der Kassenkommission von PUBLICA festgelegt.
5. Abschnitt: Gebühren und Aufsichtsabgabe
Art. 37 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde erhebt für Verfügungen, Überprüfungen und Dienstleistungen Gebühren.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 20044 . 4F
Art. 38 Zulassung
Die Gebühr für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs durch die Aufsichtsbehörde beträgt für:
natürliche Personen: 800 Franken;
Revisionsunternehmen: 1500 Franken.
Von Einzelunternehmen, in denen nur die Inhaberin oder der Inhaber Revisionsdienstleistungen erbringt, wird nur die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe a erhoben.
Bei aussergewöhnlichem Aufwand wird die doppelte Gebühr erhoben. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Die Gebühr beträgt mindestens 5000 Franken. Gebührenpflichtig sind auch Unternehmen, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellen.
Für die Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen wird die Gebühr nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 4 erhoben. Von Einzelunternehmen nach Absatz 2 wird keine Gebühr erhoben.
Art. 39 Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen
Die Gebühren für die Überprüfung staatlich beaufsichtigter Revisionsunternehmen werden nach Zeitaufwand festgelegt.
Der Tagesansatz für das Personal der Aufsichtsbehörde beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis zwischen 1000 und 2500 Franken pro Person. Der Tagessatz für beigezogene Drittpersonen richtet sich nach den marktüblichen Ansätzen.
Art. 40 Übrige Verfügungen und Dienstleistungen
Für übrige Verfügungen und Dienstleistungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt 250 Franken.
Bei dringlicher Behandlung erhöht sich der Stundenansatz um 50 Prozent.
Art. 41 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Gebührenansätze an die Teuerung anpassen.
Art. 42 Aufsichtsabgabe
Die Aufsichtsbehörde erhebt von den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen jährlich eine Aufsichtsabgabe zur Finanzierung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten.
Die Aufsichtsabgabe ergibt sich aus dem Verhältnis der Prüfhonorare des einzelnen Revisionsunternehmens zur Summe aller Prüfhonorare, welche die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen verbuchen. Sie beträgt mindestens 10 000 Franken.
Massgebend sind die Prüfhonorare nach Artikel 11 Absatz 3.
Art. 43 Dauer der Abgabepflicht
Die Aufsichtsabgabe ist während der Dauer der Zulassung zu entrichten.
Art. 44 Zahlungsmodus
Die Aufsichtsbehörde stellt den abgabepflichtigen Revisionsunternehmen aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr eine Akontozahlung in Rechnung.
Sie erstellt im ersten Quartal des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen Akontozahlung und Schlussrechnung werden auf die Akontozahlung des Folgejahres vorgetragen.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann das Revisionsunternehmen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
6. Abschnitt: Übertretungen
Art. 45
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:
im Gesuch um Zulassung falsche Angaben macht;
ohne Zulassung täuschende Bezeichnungen wie «zugelassene Revisorin», «zugelassener Revisor», «zugelassene Revisionsexpertin», «zugelassener Revisionsexperte» oder «staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen» verwendet (Art. 12 Abs. 3);
gegen die Meldepflicht nach Artikel 13 oder trotz vorgängiger Androhung gegen die Mitwirkungspflicht nach Artikel 14 verstösst.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 47 Provisorische Zulassung
Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung einreicht und die Zahlung der Gebühr nach Artikel 38 nachweist, wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen. Im Revisorenregister wird angemerkt, dass es sich um eine provisorische Zulassung handelt.
Sind die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt, so wird das Gesuch abgewiesen.
Natürliche Personen, die bei einem Revisionsunternehmen angestellt oder an einem solchen beteiligt sind, und das jeweilige Revisionsunternehmen müssen die Einreichung ihrer Gesuche koordinieren.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhält eine elektronische Bestätigung der provisorischen Zulassung. Die Börse erhält eine elektronische Mitteilung aller provisorischen Zulassungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
Die Aufsichtsbehörde setzt den provisorisch zugelassenen Personen und Unternehmen eine angemessene Frist, innert der diese die Unterlagen zum Gesuch einreichen müssen. Gleichzeitig droht sie für den Fall, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht werden, den Entzug der provisorischen Zulassung an. Aus wichtigen Gründen kann die Aufsichtsbehörde die Frist auf schriftliches Gesuch hin angemessen verlängern.
Wird die Frist nach Absatz 5 nicht eingehalten, so entzieht die Aufsichtsbehörde die provisorische Zulassung. Sie teilt den Entzug den betroffenen spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Börse schriftlich mit und passt das Register entsprechend an. In diesem Fall kann das Gesuch um Zulassung auf dem ordentlichen Weg erneut eingereicht werden.
Revisionsdienstleistungen, die mit provisorischer Zulassung erbracht werden, sind auch dann rechtsgültig, wenn nachträglich keine definitive Zulassung erteilt wird.
Art. 48 Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts
Wer innert vier Monaten nach Inkrafttreten des RAG ein Gesuch um Zulassung stellt und eine ausländische Ausbildung abgeschlossen hat, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG), wird provisorisch für die Erbringung von Revisionsdienstleistungen zugelassen, wenn sie oder er einen Lehrgang zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolviert. Die provisorische Zulassung wird entzogen, wenn der Lehrgang und die Prüfung nicht bis zum31. August 2008 erfolgreich abgeschlossen wurden.
Waren Personen nach Absatz 1 während der drei Jahre vor der Gesuchstellung mehrheitlich für ein Revisionsunternehmen mit Sitz in der Schweiz tätig und haben sie vorwiegend Revisionsdienstleistungen nach schweizerischem Recht erbracht, so müssen sie weder einen Lehrgang noch eine Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts absolvieren.
Art. 49 Qualitätssicherungssystem
Revisionsunternehmen, in denen nur eine Person Revisionsdienstleistungen erbringt, müssen sich bis zum31. August 2010 einem System der regelmässigen Beurteilung ihrer Prüftätigkeit durch gleichrangige Berufsleute (Art. 9 Abs. 2) anschliessen.
Art. 50 Zulassung von natürlichen Personen nach altem Recht
NatürlichePersonen können in Anwendung von Artikel 43 Absatz 6 RAG als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten oder als Revisorinnen oder Revisoren zugelassen werden, wenn sie nachweisen, dass sie:
am1. Juli 1992 über eine der Ausbildungen und die entsprechende Fachpraxis nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom15. Juni 19925 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren verfügt haben;
seit dem1. Juli 1992 mehrheitlich und ohne wesentliche Unterbrüche auf den Gebieten des Rechnungswesens und der Rechnungsrevision tätig gewesen sind.
Der Nachweis von beaufsichtigter Fachpraxis ist nicht notwendig.
Art. 51 Rotationspflicht
Die Frist von sieben Jahren für die Rotation der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors (Art. 730a Abs. 2 OR) beginnt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Obligationenrechts vom16. Dezember 20056 zu laufen. Die leitende Revisorin oder der leitende Revisor darf nach dem Inkrafttreten höchstens noch sieben Jahresrechnungen prüfen.
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am1. September 2007 in Kraft.
Die Artikel 10 Absatz 1, 13 Absatz 2 und 20 Buchstabe j treten mit dem Inkrafttreten von Artikel 8 RAG in Kraft.
Artikel 21 tritt am1. September 2009 in Kraft.
Die Ziffern II/7, II/8 und II/9 des Anhangs treten am1. Januar 2008 in Kraft.
22. August 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1992 1210
Anhang
(Art. 46) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die Verordnung vom15. Juni 19927 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren wird aufgehoben.
II
Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19988
Anhang
Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Département fédéral de justice et police Dipartimento federale di giustizia e polizia Departament federal da giustia e polizia 2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung: Darunter fallen insbesondere: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) Autorité fédérale de surveillance en matière de révision (ASR) Autorità federale di sorveglianza dei revisori (ASR) Autoritad federala da surveglianza en chaussas da revisiun (ASR)
AS 1992 1210 2. Organisationsverordnung vom17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Gliederungstitel vor Art. 29a
4. Abschnitt: Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde
Art. 29a
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.
Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200510, der Revisionsaufsichtsverordnung vom22. August 200711 und nach den massgeblichen internationalen Abkommen.
3. Verordnung vom24. August 200512 über die Revisionsstelle von Stiftungen
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:
die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.
Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
Art. 2
Aufgehoben
4. Mitteilungsverordnung vom10. November 200413
Art. 3 Ziff. 25bis
Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bundesgesetzen ergangen sind: 25bis. Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005 (SR 221.302): Einsendung an die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
Anhang Ziff. 21bis 21bis. Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005, Artikel 24 (SR 221.302);
5. Reglement der Gottfried-Keller-Stiftung vom1. Juni 194814
Art. 26a Abs. 1
Das Eidgenössische Departement des Innern ernennt auf Vorschlag der Kommission für die Revision der Jahresrechnung einen zugelassenen Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200515. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
6. Seeschifffahrtsverordnung vom20. November 195616
Art. 5f
Als Revisionsstellen nach Artikel 26 des Seeschifffahrtsgesetzes gelten Revisionsunternehmen, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200517 verfügen. F
Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Artikel 728a des Obligationenrechts18. Die Revisionsstelle prüft zudem, ob ein ausländischer Einfluss verdeckt oder verheimlicht wird.
Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann Revisionsunternehmen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, als Revisionsstellen für bestimmte oder alle Unternehmen schweizerischer Schiffseigentümer ausschliessen.
7. Verordnung vom18. April 198419 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 33 Voraussetzungen
Als Kontrollstelle für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können unter Vorbehalt von Absatz 3 natürliche Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200520 zugelassen sind.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle und kantonale Finanzkontrollen können unter der Voraussetzung von Absatz 1 ebenfalls als Kontrollstellen tätig sein.
Als Kontrollstelle für Anlagestiftungen können nur Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005 zugelassen sind.
Art. 36 Abs. 3
Die Kontrollstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn die Lage der Vorsorgeeinrichtung ein rasches Einschreiten erfordert, wenn ihr Mandat abläuft oder wenn ihr von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200521 entzogen wurde.
8. Verordnung vom27. Juni 199522 über die Krankenversicherung
Art. 86 Revisionsstelle
Jeder Versicherer bezeichnet eine externe Revisionsstelle.
Soweit für Versicherer keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Vorschriften des OR23 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften entsprechend anwendbar.
Als Revisionsstelle können tätig sein:
natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200524 zugelassen sind;
bei Krankenkassen des öffentlichen Rechts: Finanzkontrollen der öffentlichen Hand, die über eine Zulassung nach Buchstabe a verfügen.
Die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle richtet sich nach den Vorschriften des Aktienrechts (Art. 755 ff. OR).
Hat ein Versicherer trotz Mahnung keine Revisionsstelle bezeichnet, so weist ihm das BAG eine solche zu.
Genügt eine Revisionsstelle den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 nicht mehr oder erfüllt sie ihre Aufgaben unvollständig oder gar nicht, so muss der Versicherer eine andere bezeichnen.
Das BAG kann den Versicherern für den der Revisionsstelle zu erteilenden Revisionsauftrag Weisungen erteilen.
Art. 87 Abs. 1
Die Revisionsstelle führt jährlich eine ordentliche Revision nach den Bestimmungen des OR25 und dieser Verordnung durch. Sie prüft überdies, ob die Geschäftsführung für die korrekte und ordnungsgemässe Geschäftsabwicklung Gewähr bietet, namentlich ob sie zweckmässig organisiert ist und die gesetzlichen und internen Bestimmungen einhält. Das BAG kann im Einzelfall weitere Prüfpunkte festlegen.
Art. 88 Abs. 1 und 2
Die Revisionsstelle erstellt über die jährliche Revision die Berichte nach den Bestimmungen des OR26.
2 Zwei vollständige und übereinstimmende Exemplare jedes Berichtes sind dem zuständigen Organ des Versicherers sowie dem BAG im Original einzureichen. Die
Berichte über die jährliche Revision sind bis zum31. Mai des folgenden Jahres und die Berichte über die Zwischenrevisionen innert drei Monaten seit der Durchführung der Kontrollen einzureichen.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom22. August 2007 Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Revisionsstelle gelten vom ersten Geschäftsjahr an, das mit Inkrafttreten dieser Änderung oder danach beginnt.
9. Spielbankenverordnung vom24. September 200427
Art. 75 Abs. 1, 1bis und 1ter
Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexperten im Sinne des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dezember 200528 verfügen.
Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für die einzelnen Spielbanken und die mit ihnen durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 Prozent der gesamten Honorarsumme des Revisionsunternehmens nicht übersteigen.
Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen,
als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005 zugelassen sind;
über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Spielbankenunternehmen oder Unternehmen in einem anderen reglementierten Bereich verfügen.
10. Kollektivanlagenverordnung vom22. November 200629
Art. 136 Erleichterte Voraussetzungen der Anerkennung
(Art. 127 KAG)
Für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern (Art. 126 Abs. 1 Bst. e KAG) und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 126 Abs. 1 Bst. f KAG) werden auch Revisionsunternehmen zugelassen, die:
als Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200530 zugelassen sind;
für die Revision von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ausreichend organisiert sind; und
über mindestens zwei leitende Revisorinnen oder Revisoren verfügen.
Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen,
a. als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005 zugelassen sind; und
b. über eine Fachpraxis von mindestens fünf Jahren in der Revision von Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG31 im Bereich der Vermögensverwaltung oder der Anlageberatung verfügen oder sich über gleichwertige Kenntnisse ausweisen.
Der Nachweis nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c KAG hat durch ein Revisionsunternehmen zu erfolgen, das nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 2005 zugelassen ist.
11. Aufsichtsverordnung vom9. November 200532
Art. 14 Abs. 2
Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der Aufsichtsbehörde innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.
Art. 113 Allgemeine Zulassungsvoraussetzung
Als Revisionsstelle nach Artikel 28 VAG werden Revisionsunternehmen zugelassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200533 zugelassen sind. 2
Art. 114 Abs. 1 Bst. b
Für ihre Zulassung muss eine Revisionsstelle folgende Voraussetzungen erfüllen:
b. Die Mitglieder der Geschäftsleitung verfügen gesamthaft über ausreichende Kenntnisse im Versicherungswesen sowie im dazugehörigen Finanz- und Rechnungswesen;
Art. 115 Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
Für die Prüfung von Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften über die Unabhängigkeit von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 728 des Obligationenrechts34 und Art. 11 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom16. Dez. 200535.
Die Revisionsstelle übernimmt weder Verwaltungs- noch Beratungsaufträge des zu prüfenden Versicherungsunternehmens noch sonstige Aufgaben, die mit dem Prüfungsauftrag unvereinbar sind.
Art. 116 Leitende Revisorinnen und Revisoren
Als leitende Revisorinnen und Revisoren werden natürliche Personen zugelassen,
als Revisionsexpertinnen oder -experten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom16. Dezember 200536 zugelassen sind; und
über gründliche Kenntnisse des Versicherungsgeschäfts und über Erfahrung in der Revision von Versicherungsunternehmen verfügen.
Art. 216a Übergangsbestimmung zur Inkraftsetzung der Revisionsaufsichtsverordnung vom22. August 200737
Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde bis zum31. Dezember 2007 eine provisorische Zulassung erhalten, erfüllen die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 113 und