AS 2007 403
Verordnung
über Massnahmen gegenüber der
Islamischen Republik Iran
vom 14. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
in Ausführung der Resolution 1737 (2006)2 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,
verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung und der Beschaffung von Gütern im Bereich Kernwaffen und Trägersysteme
Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 1 nach der Islamischen Republik Iran sind verboten.
Die Beschaffung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, nach Anhang 2 aus der Islamischen Republik Iran ist verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
Das Verbot nach Absatz 3 gilt auch im Zusammenhang mit sonstigen Gütern, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten der Islamischen Republik Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, des Schweren Wassers oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19973 (GKV) sowie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicherheitsrates Ausnahmen von den Verboten der Absätze1, 3 und 4 gewähren.
SR 946.231.143.6
S/RES/1737 (2006); abrufbar unter folgender Internetadresse der UNO: www.un.org/documents/scres.htm
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19964 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19965.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 3 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie nach Meldung an das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Komitees oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 4 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2. Es meldet dem zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrates und der Internationalen Atomenergieorganisation die Lieferung von Gütern, einschliesslich Technologien und Software, in Übereinstimmung mit Resolution 1737 (2006).
Das EDA unterrichtet das zuständige Komitee des UNO-Sicherheitsrates, wenn natürliche Personen nach Anhang 3 in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen.
Das Bundesamt für Migration erlässt die zum Vollzug von Absatz 2 erforderlichen Weisungen an die Grenzkontrollorgane, die Auslandvertretungen und die anderen im Ausland zur Visumausstellung ermächtigten Stellen.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 5 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 6 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1 oder 2 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 7
14. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Diese Verordnung wurde am 14. Febr. 2007 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG - SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 1) Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Artikel 1 Absatz 1 fallen 1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 GKV7. Ausgenommen sind Güter der Exportkontrollnummer 0A001, sofern sie für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind. 2. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20048 (KEV). Ausgenommen ist niedrig angereichertes Uran in fertiggestellten Brennelementen für Leichtwasserreaktoren. 3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite von mindestens 300 km, einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür. 4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–199. 5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen nach Ziffer 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19989 (KMV) erfasst werden.
Anhang 2 GKV (SR 946.202.1) ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 2) Güter, einschliesslich Technologien und Software, die unter das Verbot nach Artikel 1 Absatz 2 fallen 1. Güter nach Anhang 2 Teil 1 GKV10. 2. Kernmaterialien nach Artikel 1 KEV11. 3. Vollständige Raketen- und unbemannte Luftfahrzeugsysteme einschliesslich vollständiger Subsysteme hierfür. 4. Güter nach Anhang 2 Teil 2 GKV mit den Kontrollregime-Codes 101–199 und 201–299. 5. Alle übrigen Güter, die im Zusammenhang mit Raketen- und unbemannten Luftfahrzeugsystemen nach Ziffer 3 verwendet werden können und die von Anhang 2 Teil 2 GKV, Anhang 3 GKV oder Anhang 1 KMV12 erfasst werden.
Anhang 2 GKV (SR 946.202.1) ist abrufbar unter folgender Internetadresse des SECO: www.seco.admin.ch (> Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrieprodukte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten).
Anhang 3
(Art. 2 Abs. 1) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Artikel 2 richten A. Unternehmen und Organisationen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind Name Identifizierungsinformation
1 Atomic Energy Organisation of Iran (AEOI)
Mesbah Energy Company provider for A40 research reactor Arak
Kala-Electric, aka provider for PFEP Natanz Kalaye Electric
Pars Trash Company involved in centrifuge programme, identified in IAEA reports
Farayand Technique involved in centrifuge programme, identified in IAEA reports
Defence Industries Organisation overarching MODAFL-controlled entity, (DIO) some of whose subordinates have been involved in the centrifuge programme making components, and in the missile programme
7th of Tir subordinate of DIO, widely recognized as being directly involved in the nuclear programme B. Unternehmen und Organisationen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind Name Identifizierungsinformation
Shahid Hemmat Industrial Group subordinate entity of AIO (SHIG)
2 Shahid Bagheri Industrial Group subordinate entity of AIO
(SBIG)
Fajr Industrial Group formerly Instrumentation Factory Plant, subordinate entity of AIO C. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm beteiligt sind
Qannadi Mohammad AEOI Vice President for Research & Development
Asgarpour Behman Operational Manager (Arak)
3 Agha-Jani Dawood Head of the PFEP (Natanz)
4 Monajemi Ehsan Construction Project Manager (Natanz)
5 Mohammadi Jafar Technical Adviser to the AEOI (in charge of managing the production of valves for
centrifuges)
6 Hajinia Leilabadi Ali Director General of Mesbah Energy
Company
7 Nejad Nouri Mohammad Lt Gen, Rector of Malek Ashtar University
Mehdi of Defence Technology (chemistry dept, affiliated to MODAFL, has conducted experiments on beryllium) D. Natürliche Personen, die am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind
Salimi Hosein Gen, Commander of the Air Force, IRGC (Pasdaran)
Vahid Dastjerdi Ahmad Head of the AIO
Esmaeli Reza-Gholi Head of Trade & International Affairs Dept, AIO
Bahmanyar Bahmanyar Head of Finance & Budget Dept, AIO Morteza E. Natürliche Personen, die am Nuklearprogramm und am Programm für ballistische Raketen beteiligt sind
Rahim Safavi Yahya Maj Gen, Commander, IRGC (Pasdaran) Abkürzungen: AEOI Atomic Energy Organisation of Iran AIO Aerospace Industries Organisation DIO Defence Industries Organisation IRGC Islamic Revolutionary Guards Corps MODAFL Ministry of Defence and Armed Forces Logistics PFEP Pilot Fuel Enrichment Plant