AS 2007 821
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen
und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
Änderung vom 28. Februar 2007
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 1 Absatz 4, 36 Buchstabe c und 95 Absatz 7 wird der Begriff «Kosmetika» durch «kosmetische Mittel» ersetzt.
Im Artikel 37 Absatz 2 wird der Begriff «hoch entzündlich» durch «hochentzündlich» ersetzt.
In den Artikeln 4 Buchstabe d, 11 Absatz 4 Buchstabe a, 37 Absatz 2, 43 Absatz 1 Buchstaben b und d, 69 Buchstabe a und 79 Buchstabe a Ziffer 5 wird der Begriff «leicht entzündlich» durch «leichtentzündlich» ersetzt.
Betrifft nur den französischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
Die unmittelbar mit den Begriffsänderungen zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 1 Abs. 4 und 6
Betrifft nur den französischen Text.
Für Stoffe und Zubereitungen, die eingeführt, umettikettiert und wieder ausgeführt werden, gilt ausschliesslich Artikel 49.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und 2 Bst. d
Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung:
c. Herstellerin: 1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder einführt, 2. Als Herstellerin gilt auch, wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Schweiz bezieht und sie in unveränderter Zusammensetzung gewerblich abgibt: – unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens der ursprünglichen Herstellerin, – unter eigenem Handelsnamen, – in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung, oder – für einen anderen Verwendungszweck, 3. Lässt eine Person einen Stoff, eine Zubereitung oder einen Gegenstand durch einen Dritten in der Schweiz herstellen, so gilt sie als alleinige Herstellerin, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Darüber hinaus bedeuten in dieser Verordnung:
d. Zwischenprodukt: Stoff, der ausschliesslich für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und verbraucht wird und hierbei in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird;
Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz
… Sie muss die Stoffe oder Zubereitungen nach den Vorschriften dieser Verordnung einstufen, verpacken, kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.
Art. 12 Fussnote
Art. 12 Abs. 2 Bst. a
Art. 17 Abs. 2 letzter Satz
2… Die Anforderungen an diese Prüfberichte dürfen nicht über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a oder d hinausgehen.
Art. 18 Abs. 2 Bst. g
Aufgehoben
Art. 19 Technische Beschreibung
Die technische Beschreibung muss, entsprechend der Menge des Stoffes, die von der Herstellerin oder, im Falle der Einfuhr, von der ausländischen Herstellerin in der Schweiz und im EWR pro Jahr insgesamt in Verkehr gebracht wird, enthalten:
bei mehr als 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG;
bei Mengen zwischen 100 kg und 1 Tonne: Angaben nach Anhang VII B der Richtlinie 67/548/EWG;
bei Mengen zwischen10 und 100 kg: Angaben nach Anhang VII C der Richtlinie 67/548/EWG;
bei anmeldepflichtigen Polymeren: Angaben nach Anhang VII D der Richtlinie 67/548/EWG.
Bei der erstmaligen Anmeldung eines neuen Stoffes kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen eine Zusammenfassung der technischen Beschreibung akzeptieren, wenn die Anmelderin nachweist, dass:
die Schutzdauer der Daten in der EU abgelaufen ist; und
die Identität des Stoffes sowie der Gehalt und die Identität der Verunreinigungen gleich sind wie diejenigen des in der EU angemeldeten Stoffes.
Art. 26 Abs. 2 Bst. e
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 31 Abs. 2
Die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b verkürzt sich auf 30 Tage, wenn folgende Unterlagen eingereicht wurden:
eine behördliche Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrsfähig ist; oder
eine technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder c.
Art. 34 Abs. 1 Bst. b
Die Prüfungen zur Bestimmung der Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen sind durchzuführen:
b. nach den Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom Januar 20072 (OECD- Testrichtlinien).
OECD Guidelines for the Testing of Chemicals – Januar 2007. Die Texte der Testrichtlinien können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.
Art. 35 Abs. 3
Die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die Verpackungen den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen entsprechen.
Art. 37 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 4
Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit kindersicheren Verschlüssen versehen sein, wenn:
Behälter von Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich und die als giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, hoch entzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, müssen mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Ausgenommen sind Aerosole, die nur als hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind.
Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 19923 fallen, gelten zusätzlich zu den Verpackungsvorschriften dieser Verordnung die Artikel 1 und 2 sowie die Ziffern 2.1,3, 4, 5 und 6 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 19754 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.
Art. 41 Kennzeichnung unvollständig geprüfter neuer Stoffe
Stoffe, die mit einer technischen Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b oder c angemeldet sind, sowie Stoffe, die nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a–d, f und g nicht anmeldepflichtig sind, müssen, solange die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht vorliegt, zusätzlich mit dem Hinweis «Achtung – noch nicht vollständig geprüfter Stoff» gekennzeichnet sein.
Art. 42
Art. 47 Abs. 1, 1bis und 3
Die Kennzeichnung muss auf jeder Verpackung oder auf einer mit den Verpackungen fest verbundenen Etikette angebracht werden; sie muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert und deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.
Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen auf begründeten Antrag hin Erleichterungen für bestimmte Produkte oder Produktgruppen gewähren, wenn diese in so geringen Mengen abgegeben werden, dass mit keiner Gefährdung von Mensch und Umwelt zu rechnen ist. Die Anmeldestelle führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugängig.
Im Einvernehmen mit einzelnen gewerblichen Endverbraucherinnen kann ein Stoff oder eine Zubereitung für die Abgabe an diese Endverbraucherinnen in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet werden.
Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen
Die Bestimmungen nach den Artikeln 39–47 gelten als erfüllt, wenn:
die Transportverpackung nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind; und
die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung nach den Artikeln 39–47 gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.
Im Fall einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen entfallen, sofern die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Ausgenommen davon sind, im Fall von Zubereitungen, das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung «Umweltgefährlich», wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden sind.
Art. 50 Ausnahmen
Die Artikel 39–49 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38) mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.
Die Artikel 40–42 gelten nicht für folgende gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:
Metalle in kompakter Form;
Legierungen;
Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten.
Stoffe und Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.
Art. 59 Abs. 1 Bst. g und h
Die Anmelderin muss die Anmeldestelle unverzüglich schriftlich informieren, wenn:
g. sie für den Stoff Prüfberichte erstellt oder erstellen lässt, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 hinausgehen;
h. sie weitere Prüfberichte beschaffen kann, die über die technische Beschreibung nach Artikel 19 Absatz 1 hinausgehen.
Art. 63
Art. 64 Abs. 2
Bei Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts angemeldet oder mitgeteilt wurden, muss nur die Kennzeichnung sowie die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge nach den Kategorien in Artikel 65 Absatz 4 gemeldet werden.
Art. 65 Abs. 4
Bei umweltgefährlichen alten Stoffen und bei umweltgefährlichen Zubereitungen muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 64 Absatz 1 die voraussichtliche jährlich in den Verkehr gebrachte Menge mit einer der folgenden Kategorien gemeldet werden: weniger als 1 Tonne, zwischen1 und 10 Tonnen, zwischen10 und 100 Tonnen, mehr als 100 Tonnen.
Art. 67 Abs. 2
Weicht die jährlich tatsächlich abgegebene Menge umweltgefährlicher alter Stoffe und umweltgefährlicher Zubereitungen von der gemeldeten Kategorie der in den Verkehr gebrachten Menge (Art. 65 Abs. 4) ab, so ist bis zum 31. März des Folgejahres die für das Vorjahr in den Verkehr gebrachte Menge nach den in Artikel 65 Absatz 4 genannten Kategorien zu melden.
Art. 68 Bst. b
Aufgehoben
Art. 69 Bst. d und f–i
Von den Meldepflichten nach diesem Kapitel ausgenommen sind:
Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel verwendet werden;
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nach der Sprengstoffverordnung vom 27. November 20005 einer Bewilligung unterliegen;
Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;
Zubereitungen, die in der Schweiz bezogen und in einer anderen als von der ursprünglichen Herstellerin vorgesehenen Verpackung abgegeben werden, sofern:
1. der Handelsnahme, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck unverändert sind, und 2. der Name der ursprünglichen Herstellerin zusätzlich angegeben wird;
i. Gasmischungen, die ausschliesslich aus gemeldeten Gasen bestehen.
Art. 72 Abs. 6
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
die Verpackungen dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können;
der Name des Stoffes oder der Zubereitung muss in der Kennzeichnung angegeben werden; und
die Beschaffenheit der Verpackung muss dem Artikel 35 entsprechen.
Art. 75 Abs. 3
Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die breite Öffentlichkeit kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss in allgemein verständlicher und deutlich lesbarer oder hörbarer Form auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen.
Art. 76 Bst. a Ziff. 7
Als besonders gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die:
a. zu kennzeichnen sind: 7. als umweltgefährlich mit dem R-Satz R 50/53 in Packungen von mehr als1 kg Inhalt; oder
Art. 77 Aufbewahrung
Für die Aufbewahrung von besonders gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen gelten die Bestimmungen von Artikel 72.
Wer solche Stoffe oder Zubereitungen aufbewahrt, muss dafür sorgen, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Solche Stoffe oder Zubereitungen, die nicht gewerblich abgegeben werden, dürfen nur in Behälter abgefüllt und in solchen aufbewahrt werden, wenn sie mit den erforderlichen Gefahrensymbolen gekennzeichnet werden.
Art. 78 Abs. 1
Die Selbstbedienung muss ausgeschlossen sein für:
besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 76 Buchstabe a, wenn sie an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden;
Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.
Art. 79 Abs. 2
Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gewerblich nur an mündige Personen abgegeben werden.
Art. 80 Abs. 2, 3 Einleitungssatz und 3bis
Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung gewerblich an die breite Öffentlichkeit abgibt, muss die Bezügerin bei der Abgabe über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informieren.
Bei der gewerblichen Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig, explosionsgefährlich oder ätzend mit dem R-Satz R 35 gekennzeichnet sind, sowie von Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, muss die Abgeberin zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Pflichten:
Der Versand von Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, ist von den Pflichten nach Absatz 3 ausgenommen: die Sendung muss in diesem Fall als Einschreibsendung aufgegeben werden und mit dem Vermerk «eigenhändig» versehen werden.
Art. 81 Abs. 1
Wer einen besonders gefährlichen Stoff oder eine besonders gefährliche Zubereitung an die breite Öffentlichkeit gewerblich abgibt, muss über besondere Sachkenntnis verfügen. Das EDI kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 102 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden
Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in den Artikeln 100 Absatz 2 und 101 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.
Art. 107 Anmeldung neuer Stoffe
Stoffe, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden und nach neuem Recht der Anmeldepflicht unterliegen, müssen von der Herstellerin innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anmeldestelle angemeldet werden.
Die Form der Anmeldung richtet sich nach Artikel 18 Absatz 1.
Die Anmeldung muss enthalten:
Name und Adresse der Anmelderin sowie, falls die Anmelderin den Stoff einführt, Name und Adresse der ausländischen Herstellerin;
falls die Anmelderin eine Alleinvertreterin ist, zusätzlich: 1. eine Vollmacht der ausländischen Herstellerin, aus der sich ergibt, dass diese die Anmelderin als Alleinvertreterin bestimmt hat, 2. Namen und Adressen der vertretenen Importeurinnen, 3. die von den einzelnen Importeurinnen im Kalenderjahr der Anmeldung eingeführten Stoffmengen;
Angaben zur Identität des Stoffes gemäss Anhang VIIA der Richtlinie 67/548/EWG;
Standort der Produktionsstätte, wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird;
Menge des Stoffes, die im Kalenderjahr der Anmeldung in der Schweiz und im EWR insgesamt in Verkehr gebracht wird;
Angaben über die aktuellen Verwendungszwecke, Einstufung und Kennzeichnung;
ein Verzeichnis und die Zusammenfassung oder die Prüfberichte der durchgeführten Prüfungen;
bei gefährlichen Stoffen: Vorschlag für ein Sicherheitsdatenblatt;
gegebenenfalls Bericht über die Beurteilung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2.
Falls der Stoff bereits in der EU angemeldet ist, kann die Anmelderin zur Erfüllung der Anmeldepflichten nach Absatz 3 folgende Unterlagen einreichen:
eine behördliche Bestätigung, dass der Stoff in der EU verkehrsfähig ist oder den Nachweis, dass der Stoff in der EU offiziell beurteilt wurde;
die Zusammenfassung der technischen Beschreibung, die im EU-Anmeldeverfahren eingereicht worden ist. Falls in dieser Zusammenfassung die Angaben gemäss Absatz 3 nicht vorhanden sind oder nicht dem aktuellen Stand entsprechen, muss die Anmelderin die fehlenden und aktualisierten Daten beilegen.
Die Anmeldestelle hat auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin überdies Berichte über Prüfungen im Rahmen der technischen Beschreibung nach
Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e sowie zusätzlich Prüfberichte nach Artikel 18
Absatz 2 Buchstabe f zu verlangen.
Art. 109 Meldepflicht für alte Stoffe und Zubereitungen
Bei alten Stoffen und Zubereitungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht wurden, muss die Herstellerin die Meldepflichten nach den Artikeln 61 und 64–67 innert sechs Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen unter neuem Recht erfüllen.
Für umweltgefährliche alte Stoffe und für umweltgefährliche Zubereitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verkehr sind, ist die im Jahr 2006 in den Verkehr gebrachte Menge in den Kategorien nach Artikel 65 Absatz 4 bis zum 31. März 2007 zu melden.
Art. 110a Änderung der Einstufungs- oder Kennzeichnungskriterien
Werden Einstufungs- oder Kennzeichnungskriterien durch die Änderung vom 28. Februar 2007 dieser Verordnung geändert, so dürfen die Stoffe und Zubereitungen mit der nach bisherigem Recht gültigen Verpackung und Kennzeichnung:
von der Herstellerin noch während eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden;
noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
II
Der Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Bst. c und d
Anzugeben sind:
die Firmenbezeichnung: die Bezeichnung der Herstellerin des Stoffes oder der Zubereitung und ihre vollständige Adresse und Telefonnummer;
die Notrufnummer. Anzugeben ist die Notrufnummer der Herstellerin. Für medizinische Auskünfte kann die Notfallnummer der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 91) angegeben werden.
Ziff. 2 Abs. 2 Bst. a Fussnote
III
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 20056 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 72a 2a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 20077
Art. 72a
Pflanzenschutzmittel, deren Einstufung oder Kennzeichnung aufgrund der Änderung vom 28. Februar 20078 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20059 geändert werden müssen, dürfen, sofern sie nach bisherigem Recht eingestuft und gekennzeichnet worden sind:
in Verkehr gebracht werden: bis zum 31. Juli 2010;
an Endverbraucher und Endverbraucherinnen abgegeben werden: bis zum 31. Juli 2011.
Die Vorschläge zur neuen Einstufung und Kennzeichnung sind anlässlich der nächsten Überprüfung oder Änderung der Bewilligung, spätestens aber zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung der Zulassungsstelle einzureichen.
IV
Diese Änderung tritt am1. April 2007 in Kraft.
28. Februar 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 2007 821
AS 2007 821
Anhang 1
(Art. 39 Abs. 2, 40 Abs. 1, 46, 47 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. c) Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
1 Gefahren
1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung
Für die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen folgende Gefahrensymbole und -bezeichnungen verwendet werden: E O F+ Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich F N T+ Leichtentzündlich Umweltgefährlich Sehr giftig T Xn C Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend
Xi
Reizend
Die Symbole sind in schwarzem Aufdruck auf orangegelbem Grund anzubringen.
1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen den zutreffenden Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen gekennzeichnet werden.
Ergibt sich aus der Einstufung durch die Herstellerin, dass ein Stoff oder eine Zubereitung mit mehreren Gefahrensymbolen zu kennzeichnen wäre, so gilt:
Muss mit dem Gefahrensymbol T+ oder T gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn, Xi und C verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol C gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole Xn und Xi verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol E gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung der Gefahrensymbole F, F+ und O verzichtet werden.
Muss mit dem Gefahrensymbol Xn gekennzeichnet werden, so kann auf die Anbringung des Gefahrensymbols Xi verzichtet werden.
Besondere Gefahren 2.1 Einfache R-Sätze R1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich. R2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich. R3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich. R4 Bildet hoch empfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. R5 Beim Erwärmen explosionsfähig. R6 Mit und ohne Luft explosionsfähig. R7 Kann Brand verursachen. R8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. R9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. R 10 Entzündlich. R 11 Leichtentzündlich. R 12 Hochentzündlich. R 14 Reagiert heftig mit Wasser.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. R 17 Selbstentzündlich an der Luft. R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf/Luft-Gemische möglich. R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden. R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen. R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut. R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R 23 Giftig beim Einatmen. R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut. R 25 Giftig beim Verschlucken. R 26 Sehr giftig beim Einatmen. R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut. R 28 Sehr giftig beim Verschlucken. R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. R 30 Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden. R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen. R 34 Verursacht Verätzungen. R 35 Verursacht schwere Verätzungen. R 36 Reizt die Augen. R 37 Reizt die Atmungsorgane. R 38 Reizt die Haut. R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens. R 40 Verdacht auf krebserzeugende Wirkung. R 41 Gefahr ernster Augenschäden. R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich. R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich. R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. R 45 Kann Krebs erzeugen. R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen. R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition.
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen. R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen. R 51 Giftig für Wasserorganismen. R 52 Schädlich für Wasserorganismen. R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. R 54 Giftig für Pflanzen. R 55 Giftig für Tiere. R 56 Giftig für Bodenorganismen. R 57 Giftig für Bienen. R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben. R 59 Gefährlich für die Ozonschicht. R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen. R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. R 65 Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen. R 66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. R 67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. R 68 Irreversibler Schaden möglich.
2.2 Kombinierte R-Sätze R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase. R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken. R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken.
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut. R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken. R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken. R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane. R 36/38 Reizt die Augen und die Haut. R 36/37/38 Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut. R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken. R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen. R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken. R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut. R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut. R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken. R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken. R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig R 68/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen.
R 68/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut. R 68/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch R 68/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut. R 68/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken. R 68/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei R 68/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken.
2.3 Zuordnung der R-Sätze den zutreffenden R-Sätzen gekennzeichnet werden.
Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten R-Sätzen gekennzeichnet werden.
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs R-Sätze aufzuführen. Jedoch muss für jede gefährliche Eigenschaft, die sich aus der Einstufung des Stoffes oder der Zubereitung ergibt, mindestens ein R-Satz angegeben werden, der auf die Hauptgefahr hinweist. Kombinierte R-Sätze gelten als ein R-Satz.
2.4 Wahl der R-Sätze
Die R-Sätze werden Stoffen nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:
Gesundheitsgefahren: 1. R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften: R-Sätze, die dem durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmal entsprechen;
Umweltgefahren: R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen.
Die R-Sätze werden bei Zubereitungen nach folgenden Kriterien und Prioritäten zugeordnet:
Gesundheitsgefahren: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. In bestimmten Fällen müssen die R-Sätze nach den Tabellen in Anhang II, Teil B der Richtlinie 1999/45/EG angenommen werden. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind;
Gefahren aufgrund physikalisch-chemischer Eigenschaften: 1. R-Sätze, die durch ein Symbol dargestellten Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen. Insbesondere müssen die R-Sätze der Bestandteile, die für die Zuordnung eines Gefährlichkeitsmerkmals ausschlaggebend sind, auf dem Kennzeichnungsschild erscheinen, 2. R-Sätze, die anderen Gefährlichkeitsmerkmalen entsprechen, die den Bestandteilen zugeordnet wurden, die aber nicht durch ein Symbol dargestellt sind, 3. Die R-Sätze R11 und R12 müssen nicht aufgeführt werden, wenn sie eine Wiederholung der Gefahrenbezeichnung des Symbols darstellen;
Umweltgefahren: 1. R-Sätze, die dem Gefährlichkeitsmerkmal «umweltgefährlich» entsprechen. 2. Wenn der R-Satz R 50 zusätzlich zu den kombinierten R-Sätzen R 51/53 oder R 52/53 oder zu dem R-Satz R 53 allein zugeordnet wurde, ist der kombinierte R-Satz R 50/53 zu verwenden.
2.5 Ausnahmen
Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
als reizend, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder
als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.
Die Angabe von R-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
als leichtentzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41) eingestuft sind; oder
als umweltgefährlich eingestuft sind und mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen sind.
Bei den Gefahrensymbolen F und F+ müssen die R-Sätze R11 oder R12 nicht angegeben werden.
Sicherheitsratschläge 3.1 Einfache S-Sätze S1 Unter Verschluss aufbewahren. S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S3 Kühl aufbewahren. S4 Von Wohnplätzen fernhalten. S5 Unter … aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller S6 Unter … aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben). S7 Behälter dicht geschlossen halten. S8 Behälter trocken halten. S9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 12 Behälter nicht gasdicht verschliessen. S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S 14 Von … fernhalten (inkompatible Substanzen sind vom Hersteller S 15 Vor Hitze schützen. S 16 Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen. S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten. S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben. S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken. S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen. S 22 Staub nicht einatmen. S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben). S 24 Berührung mit der Haut vermeiden. S 25 Berührung mit den Augen vermeiden. S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen. S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben). S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. S 30 Niemals Wasser hinzugiessen. S 33 Massnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen. S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen. S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen. S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 40 Fussboden und verunreinigte Gegenstände mit … reinigen (Material vom Hersteller anzugeben). S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen. S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben). S 43 Zum Löschen … (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: «Kein Wasser verwenden»). S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen. S 47 Nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller S 48 Feucht halten mit … (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben). S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren. S 50 Nicht mischen mit … (vom Hersteller anzugeben). S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden. S 52 Nicht grossflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden. S 53 Exposition vermeiden – vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen. S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen. S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen.
S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. S 64 Bei Verschlucken Mund mit Wasser ausspülen (nur wenn Verunfallter bei Bewusstsein ist).
3.2 Kombinierte S-Sätze S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren. S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von … aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben). S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 3/14 An einem kühlen, von … entfernten Ort aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten. S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren. S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über … °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben). S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen. S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. S 27/28 Bei Berührung mit der Haut beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen und Haut sofort abwaschen mit viel … (vom Hersteller S 29/35 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen; dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen. S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen.
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/ Gesichtsschutz tragen. S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über … °C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren.
3.3 Zuordnung der S-Sätze den zutreffenden S-Sätzen gekennzeichnet werden. Die Auswahl der S-Sätze richtet sich nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 196710 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Richtlinie 67/548/EWG).
Offiziell eingestufte Stoffe müssen mit den behördlich zugeordneten S-Sätzen gekennzeichnet werden.
Grundsätzlich sind nicht mehr als sechs S-Sätze anzugeben. Ein kombinierter S-Satz gilt als ein S-Satz.
Angegeben werden muss ein S-Satz über die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung, es sei denn, die Entsorgung des Stoffes oder der Zubereitung oder diejenige ihrer Verpackung stelle für den Menschen oder die Umwelt eindeutig keine Gefahr dar.
Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, gilt Folgendes:
Werden ihnen bei der Einstufung die Gefahrensymbole T, T+ oder C zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S1, S 2 und S 45 gekennzeichnet werden.
Wird ihnen bei der Einstufung ein anderes als unter Buchstabe a genanntes Gefahrensymbol zugeordnet, so müssen sie mit den S-Sätzen S 2 und S 46 gekennzeichnet werden, es sei denn, es werde ihnen nur das Gefahrensymbol N zugeordnet.
Die S-Sätze müssen unter Beachtung der vorgesehenen Verwendung und der vorhersehbaren Bedingungen ausgewählt werden.
Redundanzen und Zweideutigkeiten sind bei der Wahl der S-Sätze zu vermeiden.
Falls die S-Sätze aus technischen Gründen nicht auf der Etikette oder der Verpackung angebracht werden können, dürfen sie als separate schriftliche Information abgegeben werden.
3.4 Ausnahmen
Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Stoffe, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die:
als reizend, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd eingestuft sind; oder
als gesundheitsschädlich eingestuft und nicht für jedermann erhältlich sind.
Die Angabe von S-Sätzen ist nicht erforderlich für Zubereitungen, die in Verpackungen von nicht mehr als 125 ml Inhalt in Verkehr gebracht werden und die eingestuft sind:
als leichtentzündlich, entzündlich, brandfördernd oder reizend ohne den R-Satz «Gefahr ernster Augenschäden» (R 41); oder
als umweltgefährlich.
Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung
Grundsätzlich müssen nicht mehr als vier gefährliche Stoffe angegeben werden, auf die die wichtigsten gefährlichen Eigenschaften der Zubereitung zurückzuführen sind.
In jedem Fall sind die gefährlichen Stoffe anzugeben, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:
krebserzeugend;
erbgutverändernd;
fortpflanzungsgefährdend;
sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von nichtletalen Wirkungen nach einmaliger Exposition;
giftig oder gesundheitsschädlich auf Grund von schwer wiegenden Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition;
sensibilisierend.
Unter Vorbehalt von Absatz 2 müssen die gefährlichen Stoffe nicht angegeben werden, die zu folgender Einstufung der Zubereitung geführt haben:
explosionsgefährlich;
brandfördernd;
hochentzündlich;
leichtentzündlich;
entzündlich;
reizend;
umweltgefährlich.
Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol T+, T oder Xn berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration folgenden untersten Grenzwert (Grenzwert Xn) erreicht oder überschreitet:
den Grenzwert Xn, der bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;
sofern eine Festlegung nach Buchstabe a nicht vorhanden ist: den Grenzwert Xn nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 199911 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Richtlinie 1999/45/EG).
Für Zubereitungen mit dem Gefahrensymbol C müssen nur diejenigen Stoffe mit dem Gefahrensymbol C berücksichtigt und unter Vorbehalt von Absatz 3 angegeben werden, deren Konzentration den folgenden untersten Konzentrationsgrenzwert (Grenzwert Xi) erreicht oder überschreitet:
den Grenzwert, der für sie bei der offiziellen Einstufung festgelegt worden ist;
den Grenzwert Xi nach Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG.
Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Gefahren 5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.»
Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält Isocyanate. Hinweise des Herstellers beachten.»
5.3 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von ≤ 700 enthalten, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Hinweise des Herstellers beachten.»
5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten Zubereitungen, die mehr als 1 Prozent Aktivchlor enthalten und die für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.»
5.5 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisung des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.»
5.6 Zubereitungen in Aerosolform Für Druckgaspackungen, die nicht in den Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes vom9. Oktober 199212 fallen, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die Artikel 1, 2 und 9a sowie die Ziffern 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 197513 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen.
5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, die aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 Prozent beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in der offiziellen Einstufung (Art. 9) für den Stoff genannte Konzentration, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.»
5.8 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen solchen von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 Prozent entzündliche oder leichtentzündliche Stoffe enthalten, müssen, falls zutreffend, mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Kann bei der Verwendung entzündlich werden.» oder «Kann bei Gebrauch leichtentzündlich werden.»
5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten und nicht für jedermann erhältlich sind Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten, und die nicht für jedermann erhältlich sind, müssen mit folgendem Hinweis gekennzeichnet sein: «Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmässige Benutzer erhältlich.»
5.10 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist, in einer Gesamtkonzentration von mindestens 15 Prozent, so muss sie mit dem R-Satz R 67 gekennzeichnet sein.
Der Hinweis nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn:
der Zubereitung der R-Satz R 20, R 23, R 26, R 68/20, R 39/23 oder R 39/26 zugeordnet ist; oder
die Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält.
5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müssen mit den Sicherheitsratschlägen nach Ziffer 3.3 gekennzeichnet sein.
Bei Zubereitungen, die als giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst aufzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst. Die Gebrauchsanweisung muss in mindestens zwei Amtssprachen formuliert sein.
5.12 Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden, müssen mit dem S-Satz S 23 sowie mit den S-Sätzen S 38 oder S 51 gekennzeichnet sein.
5.13 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 33 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.
5.14 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist Enthält eine Zubereitung einen Stoff, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist, so muss sie mit dem R-Satz R 64 gekennzeichnet sein, sofern dieser Stoff in einer Konzentration von mindestens 1 Prozent enthalten ist; vorbehalten bleiben andere in der offiziellen Einstufung (Art. 9) vorgegebene Konzentrationsgrenzen.
Etikette mit der Kennzeichnung
Die Etikette muss an der Verpackung so befestigt werden, dass diese Angaben waagerecht gelesen werden können, wenn die Verpackung in üblicher Weise abgestellt wird.
Für die Abmessungen der Etikette gelten folgende Formate:
Fassungsvermögen der Verpackung Format (in mm) nach Möglichkeit bis 3 Liter mindestens 52×74 über 3 Liter bis höchstens 50 Liter mindestens 74×105 über 50 Liter bis höchstens 500 Liter mindestens 105×148 über 500 Liter mindestens 148×210
Die Etikette darf ausschliesslich die in dieser Verordnung für die Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sowie gegebenenfalls ergänzende Hygiene- und Sicherheitsinformationen enthalten.
Jedes Gefahrensymbol muss mindestens einen Zehntel der Fläche der Etikette einnehmen und mindestens1 cm2 gross sein.
Auf eine Etikette kann verzichtet werden, wenn die Angaben nach den Artikel 39–
auf der Verpackung selbst deutlich angebracht sind.
Farbe und Aufmachung der Etikette oder – im Falle von Absatz 5 – der Verpackung müssen so gestaltet sein, dass sich das Gefahrensymbol und sein Untergrund deutlich davon abheben.
Bei beweglichen Gasflaschen gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung als erfüllt, wenn sie den einschlägigen Vorschriften von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen.
Freiwillige Kennzeichnung 7.1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften Nicht in aufgehende oder offene Blüten spritzen. Blattlausbefallene Pflanzen nicht behandeln. 7.1.1 Vorsicht, wenn benachbarte Kulturen in Blüte stehen oder mit blühenden Unkräutern durchsetzt sind. Bienengift Nur bei Windstille verwenden.
Anwendung in der Grundwasserschutzzone S (S1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten. Nicht auf Brache oder Teilbrache austragen. Nicht in Karstgebiet oder auf durchlässigen 7.1.2 Böden verwenden. Nicht im Gleisunterhalt verwenden. Grundwassergefährdung Lagerung in der Grundwasserschutzzone S (S1, S 2 und S 3) von Trinkwasserfassungen verboten.
7.2 Hinweise auf Schutzmassnahmen Ziffer Piktogramme Beispiele von Aufschriften Kann mit den Siedlungsabfällen der Kehricht- 7.2.1 abfuhr übergeben werden.
Siedlungsabfälle Als Sonderabfall der Firma …… übergeben. Als Sonderabfall der Verkaufsstelle zurückgeben. Als Sonderabfall der Giftsammelstelle 7.2.2 zurückgeben. Als Sonderabfall der Altölsammelstelle übergeben. Sonderabfälle Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.
Reste nicht in den Ausguss oder das WC leeren, sondern der Kehrichtabfuhr übergeben. Reste nicht in den Ausguss oder das WC 7.2.3 leeren, sondern der Verkaufs- oder Abfallsammelstelle zurückgeben. Verbot der Beseitigung Bemerkung: Aus der Aufschrift muss die über die Kanalisation empfohlene Beseitigung ersichtlich sein.