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AS 2007 995

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

Änderung vom 9. März 2007

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2,

Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG) und das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),

Art. 6 Abs. 4

Nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen müssen:

  1. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Polizei- und Strafvollzugsbehörden eingesetzt werden;

  2. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit von Behörden eingesetzt werden.

Art. 16 Bst. i

Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:

i. leitungsgebundene Fernmeldeeinrichtungen, die während maximal 18 Monaten ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken erstellt und betrieben werden;

Art. 17 Abs. 1bis, 1ter und 2

Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dürfen ausschliesslich Polizei- und Strafvollzugsbehörden angeboten und abgegeben werden.

Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b dürfen ausschliesslich Behörden angeboten und abgegeben werden.

Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 9. März 20074 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.

Art. 18 Abs. 3

Wer eine leitungsgebundene Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will, muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 37 der V vom 9. März 20075 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).

Art. 19

Gliederungstitel vor Art. 20 3. Kapitel: Anbieten, Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1 Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die im Zeitpunkt galten, in dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden.

Art. 20a Inbetriebnahme und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Werden die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert, so erlässt das Bundesamt bei Bedarf technische und administrative Vorschriften bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.

Art. 23 Abs. 1,3, 4 und 6

Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konfor- mität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen, um sie zu prüfen oder von einer in Artikel 15 bezeichneten Prüfstelle prüfen zu lassen.

Das Bundesamt kann die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle prüfen lassen, wenn:

  1. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise innerhalb der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat;

  2. Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmeldeanlagen den geltenden Vorschriften nicht entsprechen;

  3. Grund zur Annahme besteht, dass eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen nicht der Anlage entsprechen;

  4. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt;

  5. die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person dies verlangt.

Aufgehoben

Bevor das Bundesamt die Anlagen von einer in Artikel 15 bezeichneten Stelle prüfen lässt, hört es die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person an.

Art. 26

Folgende gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der anwendbaren technischen Normen weiterhin angeboten und in Verkehr gebracht werden:

  1. die nach der Verordnung vom 25. März 19926 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;

  2. die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19927 von den PTT-Betrieben8 bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen;

  3. die nach der Verordnung vom 6. Oktober 19979 über Fernmeldeanlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen;

  4. Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]

[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152. AS 1997 2903 Art. 57]

Heute «Swisscom AG».

[AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012. AS 2002 2086 Art. 32] 12. Februar 199810 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität entsprechen und vor dem1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen unterstellt;

  2. sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein;

  3. sie wurden vor dem1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie entsprechen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem1. Januar 1998 erstellt und betrieben wurde.

Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht angeboten und in Verkehr gebracht werden.

Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu ersetzen, die kein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

Werden die anwendbaren technischen Normen wesentlich geändert, so erlässt das Bundesamt bei Bedarf technische und administrative Vorschriften bezüglich der in Betrieb genommenen oder betriebenen gebrauchten Fernmeldeanlagen.

Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor dem1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

Gliederungstitel vor Art. 27

Art. 27 –29

II

Diese Änderung tritt am1. April 2007 in Kraft.

9. März 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz