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AS 2008 1851

Verordnung des EVD
über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs
von Waren
(VUB-EVD)

vom 9. April 2008

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 1, 11 Absätze2 und 3, 19 Absatz 3, 20 Absatz 1, 24 Absatz 2 und 25 Absatz 1 der Verordnung vom9. April 20081 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beglaubigungsstellen

Die in Anhang 1 aufgeführten Handelskammern sind im Inland als Beglaubigungsstellen für ihr geografisches Zuständigkeitsgebiet beauftragt.

Art. 2 Be- und Verarbeitungsregeln für bestimmte Erzeugnisse

Die in Anhang 2 Tabelle1 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VUB als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte3 der Liste erfüllt sind.

Die in Anhang 2 Tabelle2 aufgeführten Erzeugnisse gelten im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 VUB nur dann als im Inland ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzungen nach Spalte3 der Liste erfüllt sind.

Art. 3 Toleranzregel

Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, wenn:

  1. ihr Gesamtwert höchstens 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses beträgt; und

  2. die Anwendung dieses Artikels nicht dazu führt, dass die in Spalte3 der Listen in Anhang 2 festgelegten höchstzulässigen Prozentsätze für gewisse Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft überschritten werden.

SR 946.311

Art. 4 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, haben den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge, mit denen zusammen sie als übliche Ausrüstung geliefert werden.

Für wesentliche Ersatzteile, die für früher ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge der Kapitel 84–92 des Harmonisierten Systems2 bestimmt und für diese Erzeugnisse charakteristisch sind, kann der schweizerische Ursprung beglaubigt werden, wenn:

  1. es sich um Teile handelt, ohne die das Gerät, die Maschine, der Apparat oder das Fahrzeug nicht betrieben werden kann und die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand des betreffenden Erzeugnisses wiederherzustellen;

  2. die Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungsbescheinigung im Bestimmungsland vorgeschrieben ist; und

  3. die Gesuchstellerin auf der Rückseite des Gesuchsformulars in Ziffer 3 der Erklärung die notwendigen Angaben macht.

2. Abschnitt: Form- und Verfahrensvorschriften

Art. 5 Form der Ursprungsbeglaubigungen

Das Gesuch um eine Ursprungsbeglaubigung ist mit dem Formular Beglaubigungsgesuch nach Anhang 3 zu stellen und zu unterzeichnen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.

Das Ursprungszeugnis ist auf dem Formular nach Anhang 4 auszustellen. Das Formular ist grundsätzlich auch im elektronischen Verfahren zu verwenden.

Das Formular Beglaubigungsgesuch ist auf gelbem, das Formular Ursprungszeugnis auf grünem Papier zu drucken. Im elektronischen Verfahren kann weisses Papier verwendet werden.

Die Ursprungsbescheinigung auf Handelsrechnungen oder anderen Handelsdokumenten wird durch Stempelaufdruck, im elektronischen Verfahren durch entsprechenden Aufdruck vorgenommen.

Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen sind in einer Landessprache auszustellen. Falls erforderlich, kann eine andere Sprache verwendet werden. Die Beglaubigungsstelle kann die beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.

Vom Ursprungszeugnis oder von der Ursprungsbescheinigung können Kopien beglaubigt werden. Sie sind als solche zu kennzeichnen.

Für dieselbe Ware kann sowohl ein Ursprungszeugnis als auch eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden.

Art. 6 Ursprungsdeklaration

Die Ursprungsdeklaration ist auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument gemäss Anhang 5 anzubringen.

Art. 7 Übersetzung ausländischer Ursprungsbeglaubigungen

Für ausländische Ursprungsbeglaubigungen, die als Vordokumente nach Artikel 17 VUB dienen, kann die Beglaubigungsstelle eine beglaubigte Übersetzung in eine Landessprache verlangen.

Art. 8 Gesuchsverfahren für Ursprungsbeglaubigungen

Die Gesuchstellerin muss das Beglaubigungsgesuch und gegebenenfalls das Formular Ursprungszeugnis ausfüllen. Handelsrechnungen und andere Handelsdokumente, die beglaubigt werden sollen, müssen entsprechende Angaben enthalten.

Das handschriftliche Ausfüllen des Gesuchs hat mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift zu erfolgen.

Die Gesuchstellerin muss:

  1. den schweizerischen Ursprung der Ware anhand nachprüfbarer Unterlagen nachweisen;

  2. eine im Inland ausgestellte Ursprungsdeklaration vorlegen; oder

  3. den ausländischen Ursprung der Ware unter Vorlage eines Basis- oder Nachfolgezeugnisses oder einer Inlandbeglaubigung nach Artikel 17 VUB oder einer gleichwertigen Bescheinigung nachweisen.

Zur Prüfung der Übereinstimmung der Dokumente nach Absatz 3 mit der Ware sind der Beglaubigungsstelle weitere Nachweise, namentlich die auf die Gesuchstellerin lautende Lieferantenrechnung, die Handelsrechnung oder andere mit der Warentransaktion zusammenhängende Dokumente, vorzulegen.

Im vereinfachten oder im elektronischen Verfahren muss die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Einreichung des Beglaubigungsgesuchs über die Dokumente nach Absatz 3 verfügen.

Als gleichwertige Bescheinigungen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c gelten präferenzielle Ursprungsnachweise nach:

  1. den Artikeln1 und 9 Absatz 2 der Freihandelsverordnung vom8. März 20023;

  2. den Artikeln1 und 4 der Freihandelsverordnung2 vom 27. Juni 19954; und

  3. den Artikeln 20–37 der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 19965.

Art. 9 Vereinbarte Vereinfachungen des Verfahrens und Zulassung zum elektronischen Beglaubigungsverfahren

Die Beglaubigungsstellen können Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 VUB abschliessen, wenn:

  1. die betreffenden Personen und Unternehmungen regelmässig Gesuche um Ursprungsbeglaubigungen stellen; und

  2. die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.

Zum elektronischen Beglaubigungsverfahren werden Personen und Unternehmungen zugelassen, mit denen die Beglaubigungsstelle eine Vereinbarung nach Absatz 1 abgeschlossen hat.

Die Beglaubigungsstellen können in begründeten Fällen Personen und Unternehmungen ohne eine Vereinbarung nach Absatz 1 zum elektronischen Verfahren zulassen, sofern die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren gewährleistet ist.

Art. 10 Ursprungsbeglaubigungen für Angebote im öffentlichen Beschaffungswesen

Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle glaubhaft darlegen, dass die angebotene Ware im Falle des Zuschlags im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wird.

Die Angaben auf dem Beglaubigungsgesuch, dem Ursprungszeugnis oder dem Handelsdokument, auf dem die Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, richten sich nach Anhang 6.

Art. 11 Nachträgliche Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen

Sofern die erforderlichen Belege nach Artikel 8 Absätze3 und 4 vorliegen, können für bereits gelieferte Waren nachträglich Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt werden.

Art. 12 Verlust von Ursprungsbeglaubigungen

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ursprungsbeglaubigung kann der Exporteur bei der Beglaubigungsstelle die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Das Duplikat ist mit dem Vermerk «Duplikat», «Duplicata» oder «Duplicato» zu versehen und muss Nummer und Ausstellungsdatum des Originaldokuments enthalten. Der Vermerk kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVD vom 15. August 19846 über den Ursprung wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2008 in Kraft.

9. April 2008 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Doris Leuthard

AS 1984 936, 1988 159

Anhang 1

(Art. 1) Beglaubigungsstellen Name Geografische Zuständigkeit Aargauische Industrie- und Handels- Kanton Aargau kammer, Aarau Handelskammer beider Basel, Basel Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Handels- und Industrieverein des Kanton Bern Kantons Bern – Berner Handelskammer, Union du Commerce et de l’Industrie du Canton de Berne – Chambre de Commerce bernoise, Bern Handelskammer und Arbeitgeber- Kanton Graubünden verband Graubünden, Camera di commercio e Associazione degli imprenditori dei Grigioni, Chambra da commerzi ed associaziun dals patruns dal Grischun, Chur Handelskammer Freiburg, Kanton Freiburg Chambre de commerce Fribourg, Freiburg Chambre de commerce, d’industrie et Kanton Genf des services de Genève, Genf Glarner Handelskammer, Glarus Kanton Glarus Chambre vaudoise du commerce et de Kanton Waadt l’industrie, Lausanne Camera di commercio, dell’industria e Kanton Tessin dell’artigianato del Cantone Ticino, Lugano Zentralschweizerische Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Handelskammer, Luzern Obwalden und Nidwalden Chambre neuchâteloise du commerce Kanton Neuenburg et de l’industrie, Neuenburg Chambre de commerce et d’industrie Kanton Jura du Jura, Delsberg Industrie- und Handelskammer Kantone St. Gallen, Appenzell St. Gallen–Appenzell, Ausserrhoden und Appenzell St. Gallen Innerrhoden Walliser Industrie- und Handels- Kanton Wallis kammer, Chambre Valaisanne de Commerce et d’Industrie, Sitten Name Geografische Zuständigkeit Solothurner Handelskammer, Kanton Solothurn Solothurn Industrie- und Handelskammer Kanton Thurgau Thurgau, Weinfelden Handelskammer und Arbeitgeber- Kanton Zürich: Bezirk Winterthur vereinigung Winterthur, Winterthur Zürcher Handelskammer, Zürich Kantone Zürich (ausgenommen Bezirk Winterthur), Schaffhausen und Zug sowie deutsche Gemeinde Büsingen am Hochrhein Liechtensteinische Industrie- und Fürstentum Liechtenstein Handelskammer, Vaduz

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1) Tabelle 1 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten Fertigware Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Kap. Erzeugnisse der chemischen Industrie und Chemische Umwandlungen; ande- 28–39 verwandter Industrien re Bearbeitungen oder Verarbeitungen, die zu einem qualitativ neuartigen Erzeugnis führen (s. Bemerkungen Bst. a) 3105 Düngemittel, mineralische oder chemische, Herstellung unter Verwendung von die zwei oder drei der düngenden Elemente Vormaterialien, deren Wert Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten; 50 % des Ab-Werk-Preises der andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses hergestellten Ware nicht übersteigt Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen, oder in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als10 kg 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herstellung unter Verwendung von Herbizide, Keimhemmungsmittel und Vormaterialien, deren Wert Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektions- 60 % des Ab-Werk-Preises der mittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen hergestellten Ware nicht übersteigt oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder in Form von Zubereitungen oder Waren, wie Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger 3809 Appretur- oder Ausrüstungsmittel, Herstellung unter Verwendung von Beschleuniger zum Färben oder Fixieren Vormaterialien, deren Wert von Farbstoffen und andere Erzeugnisse 50 % des Ab-Werk-Preises der und Zubereitungen (z.B.

zubereitete hergestellten Ware nicht übersteigt Schlichtemittel und zubereitete Beizmittel), der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex 3824 Zubereitete Bindemittel für Giesserei- Herstellung unter Verwendung von formen oder -kerne; chemische Erzeugnisse Vormaterialien, deren Wert und Zubereitungen der chemischen 50 % des Ab-Werk-Preises der Industrie oder verwandter Industrien (ein- hergestellten Ware nicht übersteigt schliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: – zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne basierend auf natürlichen Harzen – Fuselöle und Dippelöl; – Naphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; – Ester der Naphthensäuren; Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphthensäuren; – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; – thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze; – Ionenaustauscher; – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren; – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2905; – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen; – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Papier- oder Textilunterlagen; – Zeolithe, künstliche (Molekularsiebe), rein oder gemischt mit Silicagelan. ex 3825 Rückstände der chemischen Industrie oder Herstellung unter Verwendung von verwandter Industrien, anderweit weder Vormaterialien, deren Wert genannt noch inbegriffen; Siedlungsmüll; 50 % des Ab-Werk-Preises der Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu hergestellten Ware nicht übersteigt diesem Kapitel erwähnte Abfälle, ausgenommen: – Gasreinigungsmasse; – Ammoniakwasser oder Rohammoniak, das beim Reinigen von Leucht- oder Kokereigas anfällt. ex 5003 Kammzüge Bleichen, Färben oder Bedrucken ex 5105 von Kammzügen ex 5203 (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen ex 5301 Bst.

b) ex 5302 ex 5303 ex 5305 ex 5506 ex 5507 ex 5004 Zwirne, umsponnene oder umzwirnte Garne Zwirnen oder Umspinnen oder ex 5005 Umzwirnen von Garnen ex 5006 ex 5106 ex 5107 ex 5108 ex 5109 ex 5110 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5511 ex 5604 ex 5605 ex 5606 ex 5007 Entbastete Naturseidengewebe Entbasten und Endveredelung von Naturseidengeweben ex 5402 Texturierte synthetische Filamentgarne Texturieren synthetischer Filamentgarne ex 5004 Gebleichte oder mercerisierte oder gefärbte Bleichen oder Mercerisieren oder ex 5005 oder bedruckte Garne oder Zwirne Färben oder Bedrucken von ex 5006 Garnen oder Zwirnen ex 5106 (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen ex 5107 Bst. b) ex 5108 ex 5109 ex 5110 ex 5204 ex 5205 ex 5206 ex 5207 ex 5306 ex 5307 ex 5308 ex 5401 ex 5402 ex 5403 ex 5404 ex 5405 ex 5406 ex 5508 ex 5509 ex 5510 ex 5604 ex 5605 ex 5606 ex 5007 Gebleichte oder gefärbte oder bedruckte Bleichen oder Färben oder ex 5111 Flächengebilde (Gewebe, gewirkte oder Bedrucken von Flächengebilden ex 5112 gestrickte Stoffe, Samt, Plüsch, Tülle, mit oder ohne gleichzeitiger ex 5113 Netzstoffe) Endbearbeitung ex 5208 (s. Vorbehalt gem. Bemerkungen ex 5209 Bst.

b) ex 5210 ex 5211 ex 5212 ex 5309 ex 5310 ex 5311 ex 5407 ex 5408 ex 5512 ex 5513 ex 5514 ex 5515 ex 5516 ex 5801 ex 5802 ex 5803 ex 5804 ex 5809 ex 5811 ex 5911 ex 6001 ex 6002 ex 5208 Baumwollgewebe mit Daunendichtbehandlung und Endex 5209 Daunendichtveredelung veredelung von Gewebe aus ex 5210 Baumwolle ex 5211 ex 5212 ex 5602 Imprägnierte oder bestrichene oder Imprägnieren oder Bestreichen ex 5603 überzogene oder geschichtete Filze und oder Überziehen oder Beschichten Vliesstoffe von Filzen und Vliesstoffen ex 7106 Edelmetalle in Form von Halbzeug oder Herstellen aus nichtbearbeiteten ex 7108 Pulver Edelmetallen ex 7110 7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder Querschnittsverändernde und/oder ex 7211 nicht legiertem Stahl oder rostfreiem Stahl, querschnittsvermindernde Kaltex 7219 oder anderem legiertem Stahl, kalt geformt verformung wie Kaltziehen, ex 7220 oder kalt nachgearbeitet Kaltwalzen, Spalten ex 7225 ex 7226 ex 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Querschnittsverändernde und/oder ex 7221 Stahl oder aus rostfreiem Stahl oder querschnittsvermindernde Kaltex 7227 anderem legierten Stahl, kalt geformt oder verformung wie Kaltziehen, kalt nachgearbeitet Kaltwalzen ex 7215 Stabeisen oder Stabstahl, legiert oder nicht Querschnittsverändernde und/oder ex 7222 legiert, kalt geformt oder kalt nach- querschnittsvermindernde Kaltex 7228 gearbeitet verformung wie Kaltziehen, Kaltwalzen ex 7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Querschnittsverändernde und/oder ex 7222 oder rostfreiem Stahl oder anderem querschnittsvermindernde Kaltex 7228 legierten Stahl, kalt geformt oder kalt verformung wie Kaltziehen, nachgearbeitet Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten) ex 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Querschnittsverändernde und/oder ex 7223 oder rostfreiem Stahl oder anderem querschnittsvermindernde Kaltex 7229 legierten Stahl, kalt geformt oder kalt verformung wie Kaltziehen, nachgearbeitet Kaltwalzen, Rollen ex 7228 Hohlbohrstäbe aus nicht legiertem Stahl, Querschnittsverändernde und/oder kalt geformt oder kalt nachgearbeitet querschnittsvermindernde Kaltverformung wie Kaltziehen ex 7301 Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch Querschnittsverändernde und/oder gelocht oder aus zusammengesetzten querschnittsvermindernde Kalt- Elementen hergestellt, kalt geformt oder verformung wie Kaltziehen, kalt

nachgearbeitet Kaltwalzen, Rollen (rollforming, Abkanten) ex 7601 Aluminium in Rohform Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium 7606 Bleche und Bänder aus Aluminium, mit Herstellen aus Vorwalzbändern einer Dicke von mehr als 0,20 mm aus Aluminium 8444 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum Herstellen, bei dem der Wert aller Verstrecken, Texturieren oder Schneiden verwendeten Vormaterialien 60 % von synthetischen oder künstlichen Spinn- des Ab-Werk-Preises der Fertigstoffen ware nicht übersteigt 8445 Maschinen zum Vorbereiten oder Auf- Herstellen, bei dem der Wert aller bereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum verwendeten Vormaterialien 60 % Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von des Ab-Werk-Preises der Fertig- Spinnstoffen sowie andere Maschinen und ware nicht übersteigt Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für ihre Verwendung auf Maschinen der Nrn. 8446 oder 8447 8446 Webmaschinen und Webstühle Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 60 % des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt 8447 Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Herstellen, bei dem der Wert aller Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, verwendeten Vormaterialien 60 % Netzknüpf- oder Tuftingmaschinen des Ab-Werk-Preises der Fertigware nicht übersteigt 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Herstellen, bei dem der Wert aller Maschinen der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder verwendeten Vormaterialien 60 % 8447 (z.B. Schafftmaschinen, Jacquard- des Ab-Werk-Preises der Fertigmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter, ware nicht übersteigt Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder überwiegend für Maschinen dieser Nummer oder der Nrn. 8444, 8445, 8446 oder 8447 berstimmt (z.B.

Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Litzen, Webschäfte, Nadeln, Platinen, Haken) ex 8482 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadel- Wärmebehandlung (Härten) und lager), montiert Schleifen der Innen- und Aussenringe sowie Montage der Wälzlager ex 8545 Elektroden aus Grafit für elektrische Öfen, Umwandlung amorpher Kohle zu Schweissapparate oder Elektrolyseanlagen Grafit auf elektrothermischem Weg Bemerkungen

a) Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn: – der Arbeitsprozess zu einer chemischen Umwandlung führt; oder – das entstandene Erzeugnis qualitativ andere Eigenschaften aufweist als die in ihm enthaltenen Vormaterialien. Für den Nachweis der chemischen Umwandlung genügt es, dass in der chemischen Struktur des durch Umwandlung gewonnenen Erzeugnisses Moleküle der eingeführten oder dieser äquivalenten Ausgangssubstanz nachgewiesen oder formelmässig dargestellt werden können. Für die Auslegung des Begriffs «qualitativ neuartig» sind folgende Richtlinien anzuwenden: – Das gewonnene Erzeugnis hat neue Merkmale oder neue Eigenschaften oder ermöglicht aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit neue Anwendungen. – Massstab für die qualitative Veränderung ist auch ein besonderer unternehmerischer Aufwand (Art, Umfang und Komplexität der Arbeitsvorgänge, der erforderliche Arbeitsaufwand, die eigene geistige Leistung und Fertigkeit sowie die mit der Herstellung verbundenen technischen Anlagen).

Besondere Fälle, die bei der Anwendung dieser Richtlinien zu Schwierigkeiten führen, entscheidet die Zollverwaltung.

b) Als nicht ursprungsbegründend gelten oberflächliche Bearbeitungen wie Schnellbleichen, Auswaschen, Anfärben usw.

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 2) Tabelle 2 Liste der besonderen Be- oder Verarbeitungen von bestimmten Waren des Kapitels 91, die an Vormaterialien ohne schweizerischen Ursprung vorgenommen werden müssen, damit die daraus hergestellten Erzeugnisse den schweizerischen Ursprung erhalten Fertigware Verwendete Vormaterialien ausländischen Ursprungs Tarifnummer8 Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ex Kap. 91 Uhren, ausgenommen Waren der Herstellen unter Verwendung von Nrn. 9101, 9102, 9106, 9107 und 9108 Vormaterialien, deren Gesamtwert

% des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht übersteigt 9101 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Herstellen unter Verwendung von Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom in der Schweiz zusammengesetzten gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edel- Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen metallen oder Edelmetallplattierungen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt 9102 Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Herstellen unter Verwendung von Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom in der Schweiz zusammengesetzten gleichen Typ), andere als solche der Uhrwerken der Nr. 9108, bei denen Nr. 9101 der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt 9108 Kleinuhrwerke, vollständig und zusammen- Herstellen bei dem der Wert aller gesetzt verwendeten Vormaterialien 50 % des Wertes der Teile des Uhrwerks nicht übersteigt

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1) Exporteur/Absender Nr. (Name, Adresse des Antragstellers / der Antragstellerin) BEGLAUBIGUNGSGESUCH Empfänger Für die nachstehend erwähnten Waren wird eine Ursprungsbeglaubigung im Sinne der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) bei der beantragt.

Ursprungsland:

Angaben über die Beförderung Bemerkungen (Ausfüllen freigestellt) Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Schweiz. * Nettogewicht Wert in Warenbezeichnung Zolltarif- (kg, l, m3 usw.) SFr. nummer Faktura- Endbetrag Bruttogewicht SFr.

* Ursprungskriterien (zutreffenden Buchstaben eintragen) Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, (Rechtsgrundlagen siehe Rückseite) volle Kenntnis der auf der Rückseite aufge- 1. Selbst hergestellte Waren führten Erklärungen zu haben. A Vollständig erzeugte Waren (Art. 10 VUB) B 50 %-Wertzuwachs-Kriterium (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VUB) Er/Sie erklärt gleichzeitig, diese Angaben C HS-Positionssprung (Tarifwechsel) (Art. 11 Abs. 1 Bst. b VUB) gegebenenfalls vervollständigt zu haben. D Listenregeln (Art. 11 Abs. 1 Bst. c und 2 VUB; Art. 2 und Anhang 2 VUB-EVD) E Andere nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich (Art. 4 Ort und Datum: _______________________ VUB) (Angaben unter Feld Bemerkungen) F Veredelungsverkehr (Art. 16 VUB) 2. Nicht selbst hergestellte Waren Ref.: _______________________ G Handelswaren (Art.5 und 17 VUB) zusätzliche Angaben des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 2, Rückseite) Stempel und Unterschrift 3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge zu Waren der Kapitel 84 des Antragstellers / der Antragstellerin: bis 92 des schweizerischen Gebrauchszolltarifs H Lieferung zusammen mit Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 1 VUB-EVD) I Lieferung für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84-92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-EVD) (zusätzliche Angaben und Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin unter Ziff. 3, Rückseite)

Anhang 3

(Fortsetzung) Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin 1. Selbst hergestellte Waren: Der/Die Antragsteller(in) bestätigt hiermit, dass die Waren durch ihn/sie vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be- oder verarbeitet wurden. Die Vorschriften der Verordnung vom9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des EVD vom9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB- EVD) sind gemäss den in der Kolonne "Ursprungskriterien" (*) eingesetzten Kriterien erfüllt.

2. Nicht selbst hergestellte Waren: Der/Die Antragsteller(in) erklärt hiermit, dass die Waren dieselben sind, wie auf den nachstehenden Fakturen/Ursprungszeugnissen oder Ursprungsdeklarationen aufgeführt:

Fabrikant oder Lieferant: Datum der Fakturen Beglaubigt oder angebracht Ursprungszeugnisse / durch: -deklarationen:

Bezieht sich das Beglaubigungsgesuch nur auf einen Teil der in einem vorgelegten Ursprungsnachweis aufgeführten Warenmengen, so hat der/die Antragsteller(in) dies auf diesem Ursprungsnachweis zu vermerken.

3. Besondere Erklärungen und Angaben für bereits gelieferte Waren der Kapitel 84 bis 92 (Art. 4 Abs. 2 VUB-EVD): «Bei den vorgenannten Waren handelt es sich um wesentliche, zur Instandstellung bestimmte Ersatzteile für (möglichst genaue Bezeichnung der früher gelieferten Geräte) gemäss Rechnung Nr. ______________________ Ursprungszeugnis Nr. ________________________ 4. Der/Die unterzeichnete Antragsteller(in), in Kenntnis der eidgenössischen Vorschriften und namentlich ihrer strafrechtlichen Bestimmungen, bescheinigt auf seine/ihre eigene Verantwortung die Richtigkeit der obigen Angaben. Er/Sie verpflichtet sich, auf Verlangen der Eidgenössischen Zollverwaltung oder der betreffenden Handelskammer, alle zusätzlichen Beweise zu liefern, die diese im Zusammenhang mit der erteilten Ursprungsbeglaubigung verlangen, sowie gegebenenfalls der Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäfts- und Fabrikationsunterlagen, welche die beglaubigte Ware betreffen, zuzustimmen.

Er/Sie erklärt ferner, für die Waren nicht schon um ein gleiches Dokument nachgesucht zu haben, und verpflichtet sich, die beglaubigten Dokumente zurückzugeben, falls diese aus irgendeinem Grunde nicht benötigt werden.

Anhang 4

(Art. 5 Abs. 2) Exporteur Nr. Exportateur No Esportatore Exporter URSPRUNGSZEUGNIS CERTIFICAT D’ORIGINE CERTIFICATO D’ORIGINE CERTIFICATE OF ORIGIN Empfänger Destinataire Destinatario Consignee Ursprungsland Pays d’origine Paese d’origine Country of origin Angaben über die Beförderung Bemerkungen (Ausfüllung freigestellt) Observations Informations relatives au transport Osservazioni (mention facultative) Observations Informazioni riguardanti il trasporto (indicazione facoltativa) Particulars of transport (optional declaration) Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung Nettogewicht Marques, numéros, nombre et nature des colis; désignation des marchandises Poids net Marche, numeri, numero e natura dei colli; designazione delle merci Peso netto Marks, numbers, number and kind of packages; description of the goods Net weight kg, l, m3 usw./etc./ecc.

Bruttogewicht Poids brut Peso lordo Gross weight Die unterzeichnete Handelskammer bescheinigt den Ursprung oben bezeichneter Waren La chambre de commerce soussignée certifie l’origine des marchandises désignées ci-dessus La sottoscritta Camera di commercio certifica l’origine delle merci summenzionate The undersigned Chamber of commerce certifies the origin of the above mentioned goods

Anhang 5

(Art. 6) Wortlaut der Ursprungsdeklaration, die nur im Inland gültig ist Die Ursprungsdeklaration ist mit folgendem Wortlaut in einer Landessprache auszufertigen: Deutsche Fassung «Die Waren, auf die sich das vorliegende Handelsdokument bezieht, haben schweizerischen Ursprung nach den Bestimmungen der Artikel 9–16 der Verordnung vom 9. April 20089 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) und der Verordnung des EVD vom9. April 200810 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD).  Die Ware wurde im eigenen Betrieb hergestellt.  Die Ware wurde hergestellt bei (Firma, Adresse, Ort): .............................................................................................................. Die Ausstellerin/Der Aussteller dieser Ursprungsdeklaration hat davon Kenntnis genommen, dass eine unrichtige Ursprungsangabe im Sinne der Artikel 9 ff. VUB und der Artikel 2 ff. VUB-EVD verwaltungsrechtliche Massnahmen zur Folge hat und strafrechtlich geahndet wird. Ort, Datum, Firma, Unterschrift .....................................................................................................................................» Französische Fassung «Les marchandises auxquelles se rapporte le présent document commercial sont originaires de Suisse selon les dispositions des articles9 à 16 de l’Ordonnance du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr)9 et de l’Ordonnance du DFE du 9 avril 2008 sur l’attestation de l’origine non préférentielle des marchandises (OOr-DFE)10.  La marchandise a été produite par notre entreprise.  La marchandise a été produite par (société, adresse, localité): .............................................................................................................. L’auteur de la présente déclaration d’origine a pris connaissance du fait que l’indication inexacte de l’origine selon les art. 9 ss. OOr et les art. 2 ss. OOr-DFE entraîne des mesures de droit administratif et des poursuites pénales. Lieu, date, société, signature .....................................................................................................................................»

Italienische Fassung «La merce alla quale si riferisce il presente documento commerciale è di origine svizzera ai sensi delle disposizioni degli articoli da9 a 16 dell’ordinanza del 9 aprile 200811 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO) e dell’ordinanza del DFE del 9 aprile 200812 sull’attestazione dell’origine non preferenziale delle merci (OAO-DFE).  La merce è stata prodotta nella nostra impresa  La merce è stata prodotta nella seguente impresa (nome, indirizzo, sede): .............................................................................................................. L’autore della presente dichiarazione d’origine è a conoscenza del fatto che l’emissione di una dichiarazione d’origine inesatta ai sensi dell’articolo9 segg. OAO e dell’articolo2 segg. OAO-DFE comporta l’adozione di provvedimenti amministrativi e il perseguimento penale. Luogo, data, impresa, firma .....................................................................................................................................» Rätoromanische Fassung «La rauba, a la quala quest document commerzial sa referescha, è d’origin svizzer tenor las disposiziuns dals artitgels9 fin 16 da l’ordinaziun dals9 d’avrigl 200813 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO) e tenor l’ordinaziun dal DFE dals9 d’avrigl 200814 davart l’attestaziun da l’origin betg preferenzial da rauba (OAO-DFE).  La rauba è vegnida producida en l’atgna interpresa.  La rauba è vegnida producida tar (firma, adressa, lieu): .............................................................................................................. L’emittenta u l’emittent da questa decleraziun d’origin ha prendì enconuschientscha dal fatg ch’ina faussa indicaziun da l’origin en il senn dals artitgels9 ss. OAO e dals artitgels2 ss. OAO-DFE ha consequenzas da dretg administrativ e vegn persequitada penalmain. Lieu, data, firma, suttascripziun .....................................................................................................................................»

Anhang 6

(Art. 10 Abs. 2) Ursprungsbeglaubigungen im öffentlichen Beschaffungswesen Das Beglaubigungsgesuch sowie das Ursprungszeugnis oder das Handelsdokument, auf dem eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt wird, müssen einen der folgenden Vermerke tragen: Deutsche Fassung «Dieses Ursprungszeugnis/Diese Ursprungsbescheinigung dient ausschliesslich zur Eingabe eines Angebots im öffentlichen Beschaffungswesen und bezieht sich nicht auf eine tatsächliche Warenlieferung.» Französische Fassung «Le présent certificat d’origine/La présente attestation d’origine est exclusivement destiné(e) à la soumission d’une offre de marchés publics et ne se rapporte pas à une livraison de marchandises effective.» Italienische Fassung «Il presente certificato d’origine/La presente attestazione d’origine vale unicamente per la formulazione di un’offerta nell’ambito di una gara d’appalto pubblico e non è stato/a emesso/a per un’effettiva consegna di merci.» Rätoromanische Fassung «Quest certificat d’origin/Questa attestaziun d’origin serva unicamain ad inoltrar in’offerta en il rom da las acquisiziuns publicas e na sa referescha betg ad ina furniziun effectiva da rauba.»

Der Hinweis kann zusätzlich in einer anderen Sprache angebracht werden.