Source

Amends: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02, 2005-746), Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt (SR 814.014, 2005-449), Ordinance on the Placing on the Market and Handling of Biocidal Products (SR 813.12, 2005-468), Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161, 2005-481), Ordinance on the Transboundary Movements of Genetically Modified Organisms (SR 814.912.21, 2004-726), Verordnung über die Arzneimittel (SR 812.212.21, 2001-516), Medical Devices Ordinance (SR 812.213, 2001-520), Verordnung über Pflanzenschutz (SR 916.20, 2001-174), Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (SR 916.171, 2001-105), Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911, 1999-442), Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (SR 814.912, 1999-443), Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SR 832.321, 1999-445), Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (SR 916.307, 1999-287), Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151, 1999-51), Tierseuchenverordnung (SR 916.401, 1995-3716-3716-3716), Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01, 1993-3384-3384-3384), Ordinance on Forest (SR 921.01, 1992-2538-2538-2538), Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076, 1990-1086-1086-1086), Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.01, 1988-517-517-517)

Basic act of: Ordinance on the Handling of Organisms in the Environment (SR 814.911, 2008-614)

AS 2008 4377

Verordnung
über den Umgang mit Organismen in der Umwelt
(Freisetzungsverordnung, FrSV)

vom 10. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 29c Absätze2 und 3, 29d Absätze2 und 4, 29f, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absätze2 und 3, 44 Absatz 3, 46 Absätze2 und 3, 48 Absatz 2 und 59b des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19831 (USG), auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2,14, 17 Absätze1, 2, 4 und 5,19, 20 Absätze 1–3, 24 Absätze2 und 3,25 und 34 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032 (GTG) und auf die Artikel 29a Absätze2 und 3 sowie 29d des Epidemiengesetzes vom18. Dezember 19703 sowie in Ausführung der Artikel 8 und 19 des Übereinkommens vom5. Juni 19924 über die biologische Vielfalt,
verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.

Sie soll zudem beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten sowie die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen schützen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.

SR 814.911

Für den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen gilt die Einschliessungsverordnung vom25. August 19995.

Für den Arbeitnehmerschutz beim Umgang mit Mikroorganismen gilt die Verordnung vom25. August 19996 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen.

Für das Inverkehrbringen pathogener Organismen:

  1. zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 20057;

  2. zur Verwendung als Biozidprodukt gilt die Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058.

Für das Inverkehrbringen gebietsfremder Insekten, Milben und Fadenwürmer zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft sowie für Freisetzungsversuche mit solchen Organismen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005.

Diese Verordnung gilt nicht für den Umgang mit Organismen:

  1. im Rahmen klinischer Versuche am Menschen;

  2. die in den Anhängen1 und 2 der Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 20019 aufgeführt sind.

Art. 3 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Organismen: zelluläre oder nichtzelluläre biologische Einheiten, die fähig sind, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, insbesondere Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen; ihnen gleichgestellt sind Gemische, Gegenstände und Erzeugnisse, die solche Einheiten enthalten;

  2. Mikroorganismen: mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, Pilze, Protozoen, Viren und Viroide; ihnen gleichgestellt sind Zellkulturen, Parasiten, Prionen und biologisch aktives genetisches Material;

  3. wirbellose Kleintiere: Gliederfüsser, Ringel-, Faden- und Plattwürmer;

  4. gentechnisch veränderte Organismen: Organismen, deren genetisches Material durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt, sowie pathogene oder gebietsfremde Organismen, die zugleich gentechnisch verändert sind;

  1. pathogene Organismen: Organismen, die beim Menschen, bei Nutztieren und Nutzpflanzen, bei der Wildflora oder -fauna oder bei anderen Organismen Krankheiten verursachen können, sowie gebietsfremde Organismen, die zugleich pathogen sind;

  2. gebietsfremde Organismen: Organismen, die: 1. als Art in der Schweiz, den übrigen EFTA- oder den EU-Mitgliedstaaten (ohne Überseegebiete) nicht natürlicherweise oder in der Landwirtschaft oder im produzierenden Gartenbau dieser Länder nicht in domestizierter Form vorkommen, und 2. nicht aus Populationen aus Ländern nach Ziffer 1 stammen;

  3. domestiziert: durch künstliche Auswahl nach Zuchtkriterien so verändert, dass die Überlebensfähigkeit in der Natur vermindert ist;

  4. invasive gebietsfremde Organismen: gebietsfremde Organismen, von denen bekannt ist oder angenommen werden muss, dass sie sich in der Schweiz ausbreiten und eine so hohe Bestandesdichte erreichen können, dass dadurch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt oder Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet werden können;

  5. Umgang mit Organismen in der Umwelt: jede beabsichtigte Tätigkeit mit Organismen, die ausserhalb eines geschlossenen Systems stattfindet, insbesondere das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern, das Durchführen von Freisetzungsversuchen, das Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen;

  6. direkter Umgang mit Organismen in der Umwelt: der Umgang mit Organismen in der Umwelt, ausgenommen der Umgang mit Arznei-, Lebens- und Futtermitteln;

  7. Inverkehrbringen: die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht, sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt.

Die Abgabe von Organismen zur Durchführung von Freisetzungsversuchen gilt nicht als Inverkehrbringen.

2. Kapitel: Anforderungen an den Umgang mit Organismen in der Umwelt 1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen an den Umgang mit Organismen

Art. 4 Selbstkontrolle für das Inverkehrbringen

Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringen will, muss vorgängig:

  1. die möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle zum einen für den Menschen, zum andern auch für die Tiere, die Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beurteilen; und

  2. zur begründeten Schlussfolgerung gelangen, dass keine solchen Gefährdungen und Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Für die Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Überlebensfähigkeit, die Ausbreitung und Vermehrung der Organismen in der Umwelt;

  2. mögliche Wechselwirkungen mit anderen Organismen und Lebensgemeinschaften sowie Auswirkungen auf Lebensräume.

Art. 5 Information der Abnehmerinnen und Abnehmer

Wer Organismen für den Umgang in der Umwelt in Verkehr bringt, muss die Abnehmerin oder den Abnehmer:

  1. über die Bezeichnung sowie die gesundheits- und umweltbezogenen Eigenschaften der Organismen, ihrer Stoffwechselprodukte und Abfälle informieren;

  2. so anweisen, dass beim vorschrifts- und anweisungsgemässen Umgang in der Umwelt Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährdet werden können und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden;

  3. anweisen, welche Schutzmassnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung ergriffen werden müssen.

Art. 6 Sorgfalt

Wer mit Organismen in der Umwelt in anderer Weise als durch Inverkehrbringen umgeht, muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle:

  1. Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährden können;

  2. die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

Insbesondere sind die entsprechenden Vorschriften sowie die Anweisungen und Empfehlungen der Abgeberinnen und Abgeber zu befolgen.

2. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen

Art. 7 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gentechnisch veränderten Organismen

Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

  1. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe oder durch die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen;

  2. die gentechnisch veränderten Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

  3. keine unerwünschten Eigenschaften an andere Organismen dauerhaft weitergegeben werden können;

  4. die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;

  5. keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;

  6. der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;

  7. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden;

  8. bei Freisetzungsversuchen keine der neuen Eigenschaften, die auf die gentechnische Veränderung zurückgehen, an die Wildflora oder -fauna dauerhaft weitergegeben werden kann.

Mit gentechnisch veränderten Organismen darf nicht direkt in der Umwelt umgegangen werden, wenn:

  1. sie nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom25. August 199910 der Gruppe3 oder 4 zugeordnet sind;

  2. sie gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika enthalten, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind;

  3. die für die gentechnische Veränderung verwendeten Empfängerorganismen invasiv sind.

Art. 8 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume und Landschaften vor gentechnisch veränderten Organismen

In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften ist der direkte Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient. Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Absatz 2 Buchstaben a, e und f abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften sind:

  1. Gebiete, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Naturschutz stehen;

  2. oberirdische Gewässer und ein3 m breiter Streifen entlang solcher Gewässer;

  3. unterirdische Gewässer und die Zone S1 sowie für Mikroorganismen die engere Schutzzone S2 von Grundwasserschutzzonen nach Artikel 29 Absatz 2 der Gewässerschutzverordnung vom28. Oktober 199811;

  4. Wald;

  5. Schutzgebiete nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom20. Juni 198612;

  6. Gebiete, die nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Landschaftsschutz stehen.

Art. 9 Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen

Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen treffen, um eine unerwünschte Vermischung mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu verhindern; insbesondere muss sie oder er:

  1. die erforderlichen Abstände zur Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen einhalten;

  2. alle Geräte und Maschinen nach Gebrauch nach anerkannten Methoden gründlich reinigen, wenn sie auch für gentechnisch nicht veränderte Organismen eingesetzt werden;

  3. Vorkehrungen zur Verhinderung von Verlusten gentechnisch veränderter Organismen treffen;

  4. die relevanten Informationen über den Umgang aufbewahren und in geeigneter Form an die Abnehmerinnen und Abnehmer weitergeben.

Wer mit gentechnisch veränderten Organismen direkt in der Umwelt umgeht, muss bei ausserordentlichen Ereignissen Verluste gentechnisch veränderter Organismen dokumentieren und durch geeignete Massnahmen den Ausgangszustand wiederherstellen.

Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, das insbesondere gewährleistet, dass:

  1. Schwachstellen, an denen Vermischungen oder Verwechslungen auftreten könnten, erkannt werden;

  2. die erforderlichen technischen, organisatorischen und personellen Massnahmen zur Verhinderung von Vermischungen festgelegt und durchgesetzt werden;

  3. durch regelmässige Kontrollen die Tauglichkeit der Massnahmen überprüft wird;

  4. die beauftragten Personen ausreichend ausgebildet sind;

  5. eine vollständige Dokumentation geführt wird.

Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss:

  1. schriftlich den entsprechenden Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom14. Januar 200413 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn dieser fehlt, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale mitteilen, sofern die Organismen und die Erzeugnisse nach Artikel 10 zu kennzeichnen sind;

  2. den Namen und die Adresse der Person, bei der weitere Informationen verlangt werden können, angeben;

  3. alle weiteren relevanten Informationen, die von der eigenen Lieferantin oder vom eigenen Lieferanten stammen, weitergeben, insbesondere solche über die Eigenschaften der Organismen, soweit sie für den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen von Bedeutung sind, und solche über den Umgang in der Umwelt, damit die Vorschriften über den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen nicht verletzt werden.

Wer gentechnisch veränderte Organismen oder Erzeugnisse, die aus solchen hergestellt wurden, in Verkehr bringt, muss folgende Angaben während fünf Jahren aufbewahren:

  1. die Angaben nach Absatz 4;

  2. Name und Adresse der Abnehmerin oder des Abnehmers, nicht jedoch der Konsumentinnen und Konsumenten;

  3. Name und Adresse der Lieferantin oder des Lieferanten.

Vorbehalten bleiben entsprechende Vorschriften nach der Lebensmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 10 Kennzeichnung der gentechnisch veränderten Organismen

Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss diese für die Abnehmerin oder den Abnehmer gut wahrnehmbar mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» kennzeichnen.

Auf die Kennzeichnung kann bei Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gemische, Gegenstände oder Erzeugnisse nur unbeabsichtigte Spuren bewilligter gentechnisch veränderter Organismen enthalten. Der Gehalt solcher Spuren darf:

  1. in Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, nicht mehr als 0,1 Masseprozent betragen;

  2. in allen anderen Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen nicht mehr als 0,9 Masseprozent betragen.

Vorbehalten bleiben entsprechende Vorschriften über die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Organismen und von Gemischen, Gegenständen und Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, nach der Heilmittel- und der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Die Anforderungen für Lebensmittel zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten werden durch die Lebensmittelgesetzgebung geregelt.

Art. 11 Sicherstellungspflichten für gentechnisch veränderte Organismen

Wer bewilligungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 17), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch gentechnisch veränderte Organismen sicherstellen.

Wer bewilligungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

  1. im Umfang von 10 Millionen Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 30 GTG); und

  2. im Umfang von 1 Million Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 31 GTG).

Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

  1. im Umfang von 20 Millionen Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 30 GTG); und

  2. im Umfang von 2 Millionen Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 31 GTG).

Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

  1. durch den Abschluss einer Versicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;

  2. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:

  1. der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;

  2. die Kantone sowie ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern die Kantone für deren Verbindlichkeiten haften.

3. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit pathogenen Organismen

Art. 12 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor pathogenen Organismen

Der Umgang mit pathogenen Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

  1. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe oder durch die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen;

  2. die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

  3. die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;

  4. keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;

  5. der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;

  6. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.

Mit pathogenen Organismen, die nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom25. August 199914 der Gruppe3 oder 4 zugeordnet werden oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.

Art. 13 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor pathogenen Organismen

In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–d ist der direkte Umgang mit pathogenen Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.

Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

Art. 14 Sicherstellungspflichten für pathogene Organismen

Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 17), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch solche Organismen sicherstellen.

Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

  1. im Umfang von 1 Million Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und

  2. im Umfang von 100 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt 3 Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

  3. im Umfang von 2 Millionen Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und

  4. im Umfang von 200 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt 4 Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

  1. durch den Abschluss einer Versicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;

  2. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:

  1. der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;

  2. die Kantone sowie ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern die Kantone für deren Verbindlichkeiten haften.

4. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen

Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen

Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

  1. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe;

  2. die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

  3. die Populationen geschützter Organismen, insbesondere solcher, die in den Organismen, insbesondere solcher, die für das Wachstum und die Vermehrung von Pflanzen wichtig sind, nicht beeinträchtigt werden;

  4. keine Art von Nichtzielorganismen in ihrem Bestand gefährdet werden kann;

  5. der Stoffhaushalt der Umwelt nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt wird;

  6. wichtige Funktionen des betroffenen Ökosystems, insbesondere die Fruchtbarkeit des Bodens, nicht schwerwiegend oder dauerhaft beeinträchtigt werden.

Mit invasiven gebietsfremden Tieren und Pflanzen nach Anhang 2 darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann im Einzelfall eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er alle erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung von Absatz 1 ergriffen hat.

Bodenaushub, der mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, darf nur am Entnahmeort verwertet werden.

Vorbehalten bleiben die Regelungen der Fischerei- und der Jagdgesetzgebung.

Art. 16 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor gebietsfremden Organismen

In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–d ist der direkte Umgang mit gebietsfremden Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.

Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

3. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen

1. Abschnitt: Freisetzungsversuche

Art. 17 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung des BAFU benötigt, wer gentechnisch veränderte Organismen, pathogene Organismen oder gebietsfremde wirbellose Kleintiere im Versuch freisetzen will.

Art. 18 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind und mit dem Freisetzungsversuch weitere Erkenntnisse für dieselbe Verwendung angestrebt werden.

Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen ist erforderlich, wenn diese:

  1. für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind; oder

  2. nicht gebietsfremd und für Menschen und Wirbeltiere nicht pathogen sind.

Keine Bewilligung für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren ist erforderlich, wenn diese für eine bestimmte direkte Verwendung in der Umwelt nach Artikel 25 bewilligt sind.

Art. 19 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen

Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch veränderten Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 7–9 und 11 nicht verletzt werden können.

a. eine Beschreibung des Versuchs mit mindestens folgenden Angaben: 1. Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs, 2. Begründung, warum die angestrebten Erkenntnisse nicht durch Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können, 3. Darstellung der zu erwartenden neuen wissenschaftlichen Ergebnisse über die Auswirkungen auf Menschen, Tiere, Umwelt, biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung sowie über die Wirksamkeit von Sicherheitsmassnahmen, die dank dem Versuch gewonnen werden können;

  1. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang IIIA oder IIIB der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 200115 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, jedoch ohne Ausführungen zu den Überwachungsplänen; 1. Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, 2. Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen oder deren Empfängerorganismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden;

  2. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze1 und 2 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: 1. Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, 2. Dauer und Häufigkeit der Überwachung;

  3. eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist;

  4. ein Informationskonzept, das darüber Auskunft gibt, wie, wann und wo die Öffentlichkeit über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort des geplanten Freisetzungsversuchs informiert wird;

  5. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

  1. mit einem gentechnisch veränderten Organismus an verschiedenen Orten;

  2. mit einer Kombination von Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten.

Art. 20 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen

Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit pathogenen Organismen muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln 12–14 nicht verletzt werden können.

  1. Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs;

  2. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.1; 1. Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, 2. Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden;

  3. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung Anforderungen nach den Artikeln12 und 13 ausreichen, und der mindestens

  4. Angaben darüber, ob die Öffentlichkeit über den geplanten Freisetzungsversuch informiert wird;

  5. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

  1. mit einem pathogenen Organismus an verschiedenen Orten;

  2. mit einer Kombination von pathogenen Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten.

Art. 21 Bewilligungsgesuch für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren

Das Bewilligungsgesuch für einen Freisetzungsversuch mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Freisetzungsversuch die Anforderungen nach den Artikeln15 und 16 nicht verletzt werden können.

  1. Angaben zum Ziel und zum Kontext des Versuchs;

  2. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.3; 1. Ergebnisse von Vorversuchen im geschlossenen System, die der Abklärung der biologischen Sicherheit dienten, 2. Daten, Ergebnisse und Beurteilungen von Freisetzungsversuchen, die mit den gleichen Organismen unter vergleichbaren klimatischen Bedingungen und bei vergleichbarer Fauna und Flora durchgeführt wurden;

  3. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung Anforderungen nach den Artikeln15 und 16 ausreichen, und der mindestens

  4. Angaben darüber, ob die Öffentlichkeit über den geplanten Freisetzungsversuch informiert wird.

Buchstabe b verzichten, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass diese Angaben zur Beurteilung des Gesuchs nicht erforderlich sind.

  1. mit einem gebietsfremden Organismus an verschiedenen Orten;

  2. mit einer Kombination von gebietsfremden Organismen am gleichen Ort oder an verschiedenen Orten.

Art. 22 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren kann für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen, pathogenen Organismen oder gebietsfremden wirbellosen Kleintieren beantragt werden, wenn:

  1. bereits ein Freisetzungsversuch mit vergleichbaren möglichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen in der Schweiz bewilligt wurde, insbesondere wenn die gleichen Organismen betroffen sind;

  2. diese aus einer Kreuzung zweier bereits für das Inverkehrbringen zur direkten Verwendung in der Umwelt bewilligter Organismen hervorgegangen sind und gezeigt werden kann, dass die Summe der Eigenschaften der Kreuzung sich nicht von der Summe der Eigenschaften der bewilligten Organismen unterscheidet.

Für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren müssen mindestens die Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a, d, e und h beziehungsweise nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, e und g oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, d und e eingereicht werden.

Art. 23 Änderungen und neue Erkenntnisse

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung müssen dem BAFU unverzüglich melden:

  1. neue Erkenntnisse und Beobachtungen, die eine Neubewertung des Risikos erfordern könnten;

  2. Änderungen der Versuchsbedingungen und des Überwachungsplans.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss die in der Bewilligung aufgeführten Massnahmen überprüfen und, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 7–9,12 und 13 beziehungsweise15 und 16 unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, die zusätzlich erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Das BAFU informiert die Fachstellen (Art. 37 Abs. 1).

Art. 24 Berichterstattung

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss dem BAFU spätestens vier Monate nach Abschluss des Freisetzungsversuchs Bericht erstatten. Das BAFU kann die Frist auf begründeten Antrag verlängern. Der Bericht ist öffentlich zugänglich und umfasst insbesondere folgende Angaben:

  1. tatsächlicher Ablauf des Freisetzungsversuchs;

  2. Beschreibung der Abweichungen vom geplanten Versuchsablauf und deren Bewertung bezüglich einer Gefährdung von Menschen, Tieren und Umwelt sowie einer Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung;

  3. Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Überwachung.

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber stellt dem BAFU so bald als möglich die übrigen aus dem Versuch gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse zu. Werden diese in einem wissenschaftlichen Organ publiziert, so ist dem BAFU bei deren Publikation ein Belegexemplar einzureichen.

Das BAFU informiert die Fachstellen (Art. 37 Abs. 1).

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 25 Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung benötigt, wer gentechnisch veränderte Organismen, pathogene Organismen oder gebietsfremde wirbellose Kleintiere für den Umgang in der Umwelt erstmals oder für eine neue Verwendung in Verkehr bringen will.

Art. 26 Massgebliches Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung nach Artikel 25 wird, je nach Produkt, von einer der folgenden Bundesstellen im Rahmen des jeweils massgeblichen Bewilligungsverfahrens erteilt:

Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren

  1. Arzneimittel Schweizerisches Arzneimittelverordnung vom Heilmittelinstitut17. Oktober 200116

  2. Lebensmittel, Zusatzstoffe und Bundesamt für Lebensmittel- und Gebrauchs- Verarbeitungshilfsstoffe Gesundheit gegenständeverordnung vom (BAG)23. November 200517

  3. pflanzliches Vermehrungs- BAFU Freisetzungsverordnung vom material für ausschliesslich10. September 2008 forstwirtschaftliche Verwendungen

  4. pflanzliches Vermehrungs- Bundesamt für Saatgut-Verordnung vom material für alle übrigen Ver- Landwirtschaft7. Dezember 199818 wendungen (BLW)

  5. Pflanzenschutzmittel BLW Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 200519

  6. Dünger BLW Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200120

  7. Futtermittel BLW Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199921

  8. immunologische Arzneimittel Bundesamt Arzneimittelverordnung vom für den tierärztlichen Gebrauch für Veterinär-17. Oktober 2001 wesen (BVET) Produkt Bewilligungsbehörde massgebliches Bewilligungsverfahren

  1. Einfuhr von nicht gentechnisch BLW Pflanzenschutzverordnung vom veränderten, nicht besonders28. Februar 200122 gefährlichen Schadorganismen für Kulturen der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus

  2. Biozidprodukte BAG Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200523

  3. alle übrigen Produkte BAFU Freisetzungsverordnung vom

10. September 2008

Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Keine Bewilligung ist erforderlich für das Inverkehrbringen von:

  1. pflanzlichem Vermehrungsmaterial nach Artikel 14a der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199824;

  2. Futtermitteln nach Artikel 21b der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199925;

  3. Lebensmitteln, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 23 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 200526 erfüllt sind.

Art. 28 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen

Das Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen, das im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens nach Artikel 26 einzureichen ist, muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Umgang mit den Organismen die Anforderungen nach den Artikeln 7–11 nicht verletzt werden können.

a. ein technisches Dossier mit den Angaben nach den Anhängen IIIA beziehungsweise IIIB und IV der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom12. März 200127 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates;

  1. soweit verfügbar, allfällige Bewilligungen und Beurteilungen schweizerischer und ausländischer Behörden zu Freisetzungsversuchen und zum Inverkehrbringen bezüglich der gleichen Organismen;

  2. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4 zutreffen und ob die Massnahmen zur Einhaltung der Grundsätze nach den Artikeln 6 Absätze1 und 3 sowie 7 GTG ausreichen, und der mindestens folgende Angaben umfasst: 1. Art, Spezifität, Empfindlichkeit und Verlässlichkeit der Methoden, 2. Dauer und Häufigkeit der Überwachung;

  3. eine Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, die zeigt, dass durch die gentechnische Veränderung des Erbmaterials bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet worden ist;

  4. einen Vorschlag für die Kennzeichnung (Art. 10), die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) sowie für die allfällige Verpackung der Organismen;

  5. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

Art. 29 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen pathogener Organismen

Das Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen pathogener Organismen, das im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens nach Artikel 26 einzureichen ist, muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Umgang mit den Organismen die Anforderungen nach den Artikeln 12–14 nicht verletzt werden können.

a. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.2;

  1. soweit verfügbar, allfällige Bewilligungen und Beurteilungen schweizerischer und ausländischer Behörden zu Freisetzungsversuchen und zum Inverkehrbringen bezüglich der gleichen Organismen;

  2. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung Anforderungen nach den Artikeln12 und 13 ausreichen, und der mindestens

  3. einen Vorschlag für die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) sowie für die allfällige Verpackung der Organismen;

  4. den Nachweis, dass die Sicherstellungspflichten erfüllt sind.

Art. 30 Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gebietsfremder wirbelloser Kleintiere

Das Bewilligungsgesuch für das Inverkehrbringen gebietsfremder wirbelloser Kleintiere, das im Rahmen des massgeblichen Bewilligungsverfahrens nach Artikel

einzureichen ist, muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass durch den Umgang mit den Organismen die Anforderungen nach den Artikeln 15 und 16 nicht verletzt werden können.

  1. ein technisches Dossier mit den Angaben nach Anhang 3.4;

  2. soweit verfügbar, allfällige Bewilligungen und Beurteilungen schweizerischer und ausländischer Behörden zu Freisetzungsversuchen und zum Inverkehrbringen bezüglich der gleichen Organismen;

  3. einen Überwachungsplan, mit dem die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller überprüfen wird, ob die Annahmen der Risikoermittlung und -bewertung Anforderungen nach den Artikeln15 und 16 ausreichen, und der mindestens

f. einen Vorschlag für die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) sowie für die allfällige Verpackung der Organismen.

Art. 31 Neue Erkenntnisse

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung müssen der Bewilligungsbehörde neue Erkenntnisse oder Beobachtungen, die eine Neubewertung des Risikos erfordern könnten, unverzüglich melden.

Gleichzeitig muss die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung aufgeführten Massnahmen überprüfen und, sofern die Einhaltung der Anforderungen nach den Artikeln 7–9,12 und 13 beziehungsweise15 und 16 unmittelbar und ernsthaft gefährdet ist, die zusätzlich erforderlichen Massnahmen ergreifen.

Die Bewilligungsbehörde informiert die Fachstellen (Art. 43 Abs. 1).

Art. 32 Meldung des Ausbringens von gentechnisch veränderten Organismen in der Umwelt

Wer gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt in die Umwelt ausbringt, muss dem BAFU spätestens zwei Wochen nach dem Ausbringen melden:

  1. Namen und Adresse;

  2. den Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom14. Januar 200428 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn dieser fehlt, die Identität des Organismus unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale;

  3. die Grundstücke, wo die Organismen ausgebracht werden;

  4. den Zeitrahmen, insbesondere Beginn und Ende des Ausbringens der Organismen;

  5. die Art der Verwendung und des Ausbringens der Organismen.

Wer gentechnisch veränderte Organismen direkt in die Umwelt ausbringt, muss darüber Buch führen; sie oder er muss dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie nötigenfalls Abklärungen durchführen oder dulden.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 33 Wohnsitz, Geschäftsniederlassung

Wer ein Gesuch für Freisetzungsversuche oder für das Inverkehrbringen stellt, muss einen Wohnsitz, einen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

Für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben die Regelungen der Lebensmittelgesetzgebung vorbehalten.

Art. 34 Anzahl Gesuchsexemplare

Das Bewilligungsgesuch ist in der verlangten Anzahl Exemplare einzureichen. Bei Freisetzungsversuchen ist das Gesuch zusätzlich in der Amtssprache der Standortgemeinde einzureichen.

Zur Information der Öffentlichkeit sind weitere Exemplare in der verlangten Anzahl einzureichen; diese müssen mindestens die Angaben nach Artikel 54 Absatz 4 enthalten.

Art. 35 Rechtsnachfolge

Wer Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger einer Inhaberin oder eines Inhabers einer Bewilligung für Freisetzungsversuche oder für das Inverkehrbringen nach

Artikel 26 Buchstaben c und k ist, muss die Übertragung der Bewilligung beim

BAFU beantragen.

Die Bewilligung wird übertragen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind.

4. Kapitel: Aufgaben der Behörden

1. Abschnitt: Freisetzungsversuche

Art. 36 Gesuchsunterlagen, Publikation und Orientierung

Das BAFU prüft, ob die eingereichten Unterlagen (Art.19, 20 bzw. 21) für die Beurteilung des Gesuchs vollständig sind. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.

Es publiziert den Eingang des Gesuchs im Bundesblatt, sobald das Gesuch vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen zur Einsicht aufliegen:

  1. am Sitz des BAFU;

  2. in der Gemeinde, in welcher der Freisetzungsversuch stattfinden soll.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196829 über das Verwaltungsverfahren Parteirechte beansprucht, muss während der Auflagefrist schriftlich, mit Angaben zur Parteistellung, Einsprache erheben.

Während der Auflagefrist kann zudem jede weitere Person zu den Akten schriftlich Stellung nehmen.

Das BAFU kann an öffentlichen Orientierungsveranstaltungen teilnehmen; es orientiert dabei über den Ablauf des Verfahrens.

Art. 37 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen

Das BAFU prüft das Gesuch. Es unterbreitet dieses gleichzeitig mit der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme innerhalb von

Tagen:

  1. dem BAG, dem BVET und dem BLW;

  2. der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit (EFBS) und der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich (EKAH);

  3. der vom betroffenen Kanton bezeichneten Fachstelle für Hinweise auf ortsspezifische Besonderheiten.

Das BAFU stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 36 Absätze3 und 4 zu.

Es stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.

Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt das BAFU unter Angabe einer Begründung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller zusätzliche Unterlagen und holt dazu die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein. In diesem Fall verlängert sich die Frist entsprechend.

Das BAFU informiert auf Anfrage das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über das Gesuch.

Art. 38 Erteilung der Bewilligung

Das BAFU bewilligt den Freisetzungsversuch unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Publikation des Gesuchseingangs im Bundesblatt zuzüglich der Fristverlängerung, wenn:

  1. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere der Risikobewertung nach Anhang 4, ergibt, dass nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung der Freisetzungsversuch Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährden kann und die biologische Vielfalt sowie deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt (Art.7 und 8,12 und 13 bzw.15 und 16);

  2. die angestrebten Erkenntnisse nicht durch weitere Versuche im geschlossenen System gewonnen werden können;

  3. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen zusätzlich: 1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden (Art. 9), 2. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere aufgrund der Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, ergibt, dass die Würde der Kreatur bei den verwendeten Tieren oder Pflanzen durch die gentechnische Veränderung nicht missachtet worden ist, 3. nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf den direkten Umgang in der Umwelt der Freisetzungsversuch zur Erforschung der Biosicherheit gentechnisch veränderter Organismen beiträgt;

  4. der Freisetzungsversuch aufgrund der Beurteilung des Gesuchs, insbesondere aufgrund der Risikobewertung, nach den von BAG, BVET und BLW zu vollziehenden Gesetzen zulässig ist und diese Ämter der Durchführung des Freisetzungsversuchs zustimmen.

Das BAFU verknüpft die Bewilligung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Menschen, der Umwelt, der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung. Es kann insbesondere:

  1. verlangen, dass das Versuchsgebiet gekennzeichnet, eingezäunt oder besonders abgesichert wird;

  2. anordnen, dass auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zusätzlich zum Überwachungsplan (Art. 19 Abs. 2 Bst. e, 20 Abs. 2 Bst. e bzw. 21 Abs. 2 Bst. e) das Versuchsgebiet und dessen Umgebung während und nach dem Versuch überwacht sowie Proben genommen und untersucht werden;

  3. anordnen, dass die Durchführung und Überwachung des Versuchs auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers von einer Begleitgruppe (Art. 41 Abs. 2) kontrolliert wird;

  4. Zwischenberichte verlangen;

  5. verlangen, dass ihm die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden zur Verfügung gestellt werden.

Das BAFU stellt den Entscheid den Parteien und den Fachstellen (Art. 37 Abs. 1) zu und macht diesen über automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste öffentlich zugänglich.

Art. 39 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllt, so führt das BAFU ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durch.

Es kann insbesondere:

  1. auf die Einreichung der Unterlagen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b, c, f und g beziehungsweise nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c und f oder Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b, c und f verzichten;

  2. die Fristen zur Stellungnahme abkürzen.

Art. 40 Neue Erkenntnisse

Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen (Art. 37 Abs. 1) nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Freisetzungsversuchs, so informiert sie das BAFU.

Das BAFU ordnet mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Bundesstellen bei Informationen nach Absatz 1 und Artikel 23 die erforderlichen Massnahmen an. Es kann insbesondere verlangen, dass:

  1. die Risikoermittlung und -bewertung (Art. 19 Abs. 2 Bst. d, 20 Abs. 2 Bst. d bzw. 21 Abs. 2 Bst. d) neu vorgenommen wird;

  2. die Versuchsbedingungen geändert werden;

  3. der Versuch vorübergehend oder nötigenfalls endgültig eingestellt und, soweit möglich, der Ausgangszustand wiederhergestellt wird.

Es hört die EFBS und die EKAH an.

Art. 41 Überwachung bewilligter Freisetzungsversuche

Das BAFU überwacht die Durchführung der Freisetzungsversuche und verfügt die erforderlichen Massnahmen.

Es kann zu diesem Zweck eine Begleitgruppe einsetzen, in der insbesondere der Kanton, in dem der Freisetzungsversuch stattfindet, Einsitz nehmen kann. Die Begleitgruppe hat folgende Aufgaben:

  1. Sie kontrolliert durch Stichproben die Durchführung des Freisetzungsversuchs vor Ort und überprüft dabei insbesondere die Einhaltung der mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen; sie hat dabei insbesondere unangemeldeten Zugang zum Ort des Freisetzungsversuchs, kann Proben nehmen und hat Einsicht in alle Unterlagen.

  2. Sie benachrichtigt das BAFU umgehend über Abweichungen von den mit der Bewilligung verknüpften Bedingungen und Auflagen oder über andere sicherheitsrelevante Beobachtungen und Feststellungen.

  3. Sie kann mit Zustimmung des BAFU die Öffentlichkeit über ihren Auftrag und das geplante Vorgehen orientieren.

  1. Sie führt Protokoll über ihre Tätigkeiten sowie über ihre Beobachtungen und Feststellungen.

  2. Sie erstellt nach Abschluss des Versuchs einen Bericht über das Ergebnis der Überwachung und übermittelt diesen dem BAFU.

Das BAFU informiert die Fachstellen und die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über das Ergebnis der Überwachung.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 42 Gesuchsunterlagen und Publikation

Die nach Artikel 26 zuständige Bewilligungsbehörde prüft, ob das Bewilligungsgesuch alle Unterlagen (Art.28, 29 bzw. 30) enthält. Sind die Unterlagen unvollständig, so weist es diese mit Angabe der noch fehlenden Informationen zur Ergänzung oder Überarbeitung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zurück.

Handelt es sich um Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, so publiziert die Bewilligungsbehörde im Bundesblatt den Eingang des Gesuchs, sobald dieses vollständig ist, und sorgt dafür, dass die nicht vertraulichen Akten während 30 Tagen bei ihr zur Einsicht aufliegen.

Während der Auflagefrist kann jede Person zum Gesuch schriftlich Stellung nehmen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, erwirbt allein dadurch nicht die Stellung einer Partei im Bewilligungsverfahren.

Handelt es sich um gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, mit denen direkt in der Umwelt umgegangen werden soll, so können die Umweltschutzorganisationen nach Artikel 28 GTG beziehungsweise nach Artikel 55f USG während der Auflagefrist Einsprache erheben.

Art. 43 Prüfung des Gesuchs, Einbezug der Fachstellen

Die nach Artikel 26 zuständige Bewilligungsbehörde prüft das Gesuch. Sie unterbreitet dieses den folgenden anderen Fachstellen zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich und zur Stellungnahme:

  1. dem BAG und dem BAFU;

  2. dem BVET und dem BLW, sofern deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist;

  3. der EFBS und der EKAH.

Die Bewilligungsbehörde stellt den Fachstellen die Eingaben nach Artikel 42 Absätze3 und 4 zu.

Sie stellt die Stellungnahmen der Fachstellen den Parteien zur Stellungnahme und den Fachstellen wechselseitig zur Kenntnis zu.

Zeigt sich bei der Prüfung, dass die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs nicht ausreichen, so verlangt die Bewilligungsbehörde von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller die zusätzlich erforderlichen Unterlagen und holt zu diesen die Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen ein.

Art. 44 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde bewilligt das Inverkehrbringen unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen der Parteien und der Fachstellen, wenn die Beurteilung des Gesuchs ergibt, dass:

  1. die Anforderungen nach dem massgeblichen Bewilligungsverfahren erfüllt

  2. das Inverkehrbringen Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährden kann und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt werden (Art.7 und 8,12 und 13 bzw.15 und 16);

  3. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen zusätzlich: 1. die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen (Art. 9) sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht beeinträchtigt werden, 2. die Beurteilung des Gesuchs, insbesondere aufgrund der Interessenabwägung nach Artikel 8 GTG, ergibt, dass die Würde der Kreatur bei den verwendeten Tieren oder Pflanzen durch die gentechnische Veränderung nicht missachtet worden ist;

  4. das Inverkehrbringen nach den vom BAG und vom BAFU sowie gegebenenfalls nach den vom BVET und vom BLW zu vollziehenden Gesetzen zulässig ist und diese Ämter deshalb dem Inverkehrbringen zustimmen.

Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung mit Auflagen verknüpfen und insbesondere:

  1. die Verwendung der Organismen einschränken oder nur unter gewissen Voraussetzungen gestatten;

  2. von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller verlangen, dass sie oder er auf eigene Kosten zusätzlich zum Überwachungsplan (Art. 28 Abs. 2 Bst. e, 29 Abs. 2 Bst. e bzw. 30 Abs. 2 Bst. e) weitere Untersuchungen zur Erkennung möglicher Spätfolgen für Menschen, Tiere und Umwelt, für die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung sowie für den Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen durchführt und darüber Bericht erstattet.

Die Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Sie wird jeweils für höchstens zehn weitere Jahre verlängert, wenn die zuständige Behörde und die Fachstellen unter Einbezug allfälliger neuer Erkenntnisse zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt sind.

Art. 45 Neue Erkenntnisse

Gelangt eine der am Verfahren beteiligten Fachstellen nach der Bewilligungserteilung zu neuen Erkenntnissen über die Risiken des Inverkehrbringens, so informiert sie die Bewilligungsbehörde.

Die Fachstellen, deren Zustimmung für die Bewilligungserteilung erforderlich ist, können verlangen, dass die Bewilligungsbehörde insbesondere:

  1. die Auflagen für das Inverkehrbringen ändert;

  2. nötigenfalls das Inverkehrbringen vorübergehend oder endgültig verbietet;

  3. in schwerwiegenden Fällen den Rückruf von in Verkehr gebrachten Organismen anordnet.

Gelangt die Bewilligungsbehörde zu neuen Erkenntnissen oder werden ihr solche von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller beziehungsweise von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber gemeldet (Art. 31), so verfügt sie die erforderlichen Massnahmen nach Anhörung der EFBS und der EKAH und mit Zustimmung der am Verfahren beteiligten Bundesstellen. Keine Anhörung ist erforderlich für vorsorgliche Massnahmen, wenn Gefahr im Verzug ist. Die Bewilligungsbehörde informiert die Fachstellen unverzüglich über die neuen Erkenntnisse und die getroffenen Massnahmen.

Art. 46 Überprüfung der Selbstkontrolle

Das BAFU kann bei Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer den Nachweis der Selbstkontrolle verlangen und Unterlagen anfordern, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die in Verkehr gebrachten Organismen Menschen, Tiere oder die Umwelt gefährden oder die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen können. Es setzt der Inverkehrbringerin oder dem Inverkehrbringer eine angemessene Frist. Es hört bei Bedarf weitere Bundesstellen an.

Es kann:

  1. von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer verlangen, dass die Selbstkontrolle innerhalb einer bestimmten Frist überprüft und, wenn nötig, ergänzt oder berichtigt wird;

  2. Form und Inhalt der an die Abnehmerin oder den Abnehmer gerichteten Informationen bestimmen, insbesondere die Angaben zu den Eigenschaften der Organismen sowie die Empfehlungen und Anweisungen für den Umgang in der Umwelt;

  3. von der Inverkehrbringerin oder vom Inverkehrbringer verlangen, dass ungeeignete oder irreführende Aufschriften und Angaben entfernt werden.

Kommt die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer den Aufforderungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann das BAFU das Inverkehrbringen der betreffenden Organismen verbieten.

Das BAFU orientiert die Kantone über die von ihm angeordneten Massnahmen.

Art. 47 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach anderen Erlassen

Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) wird durchgeführt:

  1. bei Arzneimitteln nach dem Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200030;

  2. bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen nach dem Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 199231;

  3. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für ausschliesslich forstwirtschaftliche Verwendungen nach der Waldverordnung vom30. November 199232;

  4. bei pflanzlichem Vermehrungsmaterial für alle übrigen Verwendungen nach der Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199833;

  5. bei Pflanzenschutzmitteln nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200534;

  6. bei Düngern nach der Dünger-Verordnung vom10. Januar 200135;

  7. bei Futtermitteln nach der Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 199936;

  8. bei immunologischen Arzneimitteln für den tierärztlichen Gebrauch nach dem Heilmittelgesetz vom15. Dezember 200037;

  9. bei der Einfuhr von gentechnisch nicht veränderten, nicht besonders gefährlichen Schadorganismen für Kulturen der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus nach der Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200138;

  10. bei Biozidprodukten nach der Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200539.

Die zuständige Behörde informiert das BAFU und das BAG über die von ihr erlassenen Verfügungen, falls Bestimmungen dieser Verordnung betroffen sind.

Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen.

Art. 48 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) nach dieser Verordnung

Für die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) von in Verkehr gebrachten Organismen, die nicht nach Artikel 47 kontrolliert werden, sind die Kantone zuständig.

Sie kontrollieren anhand von Stichproben oder auf Ersuchen des BAFU insbesondere, ob:

  1. die Vorschriften über die Information der Abnehmerinnen und Abnehmer (Art. 5) eingehalten werden;

  2. das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen bewilligt ist;

  3. der Umgang mit bestimmten Organismen nicht verboten ist;

  4. die mit der Bewilligung für das Inverkehrbringen verknüpften Bedingungen und Auflagen eingehalten werden;

  5. gentechnisch veränderte Organismen richtig gekennzeichnet sind (Art. 10);

  6. die vom BAFU nach Absatz 4 angeordneten Massnahmen befolgt werden.

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen von Absatz 2 Buchstaben b–f verletzt werden, so verfügt der Kanton, in dem die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer den Wohn- oder Geschäftssitz hat, die erforderlichen Massnahmen und informiert das BAFU sowie die anderen Kantone.

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung über das Inverkehrbringen verletzt werden, so informiert der Kanton das BAFU. Dieses nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Handelt es sich um Organismen, die ohne Bewilligung in Verkehr gebracht werden dürfen, so gilt Artikel 46.

Die für die Kontrollen erforderlichen Proben, Nachweismittel und -methoden sind den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen dieser Verordnung verletzt werden, so muss die verantwortliche Person die Kosten der Kontrolle tragen. Die kontrollierende Behörde stellt ihr die Rechnung direkt zu.

3. Abschnitt: Überwachung der Sorgfaltspflicht

Art. 49

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Sorgfaltspflicht nach den Artikeln 6–9,12, 13, 15 und 16 beim Umgang mit Organismen in der Umwelt.

Gibt die Kontrolle Anlass zu Beanstandungen, so ordnet der betreffende Kanton die erforderlichen Massnahmen an.

4. Abschnitt: Überwachung der Umweltbelastung und Bekämpfung von Organismen

Art. 50 Erhebungen

Das BAFU führt Erhebungen durch, die für die Beurteilung der Umweltbelastung durch bestimmte Organismen, durch bestimmte Eigenschaften von Organismen oder durch bestimmtes genetisches Material erforderlich sind.

Zu diesem Zweck sorgt es bei Bedarf für:

  1. die Entwicklung geeigneter Methoden zum Nachweis dieser Organismen, dieser Eigenschaften oder dieses genetischen Materials in der Umwelt;

  2. die gezielte Untersuchung von Umweltproben auf das Vorhandensein dieser Organismen, dieser Eigenschaften oder dieses genetischen Materials.

Art. 51 Umweltmonitoring

Das BAFU sorgt für den Aufbau eines Monitoringsystems, mit dem mögliche Gefährdungen der Umwelt und Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt durch gentechnisch veränderte Organismen und ihr transgenes Erbmaterial sowie durch invasive gebietsfremde Organismen frühzeitig erkannt werden können.

Es bestimmt zu diesem Zweck die spezifischen Monitoringziele und legt die erforderlichen Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien fest. Vor der Festlegung der Methoden, Indikatoren und Beurteilungskriterien hört es die betroffenen Bundesstellen und Kantone sowie die betroffenen Kreise an.

Es verwendet für das Monitoring so weit wie möglich Daten bestehender Monitoringsysteme im Umwelt- und Landwirtschaftsbereich und prüft zudem besondere Beobachtungen Dritter.

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen eidgenössischen und kantonalen Stellen teilen dem BAFU auf Anfrage die erforderlichen Daten mit; insbesondere teilt das BLW die Daten aufgrund der Landwirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 199840, der Direktzahlungsverordnung vom7. Dezember 199841, der Öko-Qualitätsverordnung vom4. April 200142, der Bio-Verordnung vom22. September 199743 und der Verordnung vom7. Dezember 199844 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft sowie aufgrund von Artikel 27 Absatz 3 der Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 200145 mit.

Ergibt die Auswertung der Daten und Beobachtungen Hinweise auf Schädigungen oder Beeinträchtigungen, so:

  1. lässt das BAFU, unter Beizug anderer betroffener Bundesstellen, wissenschaftlich abklären, ob ein kausaler Zusammenhang bestehen könnte zwischen diesen Beeinträchtigungen oder Schädigungen und dem Vorhandensein der überwachten Organismen nach Absatz 1;

  2. informiert das BAFU die Kantone.

Art. 52 Bekämpfung

Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.

Die Kantone informieren das BAFU und die übrigen betroffenen Bundesstellen über das Auftreten und die Bekämpfung solcher Organismen. Sie können einen öffentlich zugänglichen Kataster über die Standorte der Organismen erstellen.

Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Bekämpfungsmassnahmen und entwickelt zusammen mit den übrigen betroffenen Bundesstellen und den Kantonen eine nationale Strategie zur Bekämpfung der Organismen.

Vorbehaltenbleiben die Bestimmungen anderer Bundeserlasse, welche die Bekämpfung schädlicher Organismen regeln.

Art. 53 Kosten

Kann aufgrund wissenschaftlicher Abklärungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass zwischen den Schädigungen von Menschen, Tieren und Umwelt sowie den Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung und dem Vorhandensein von pathogenen, gebietsfremden oder gentechnisch veränderten Organismen beziehungsweise ihres transgenen Erbmaterials ein kausaler Zusammenhang besteht, so trägt die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Kosten:

  1. für die Feststellung der Schädigung, der Beeinträchtigung und des kausalen Zusammenhangs;

  2. für die Abwehr und die Behebung der Schädigung und der Beeinträchtigung.

Die Kosten nach Absatz 1 tragen auch diejenigen Personen, die nicht bewilligungspflichtige Freisetzungsversuche durchführen oder die nicht bewilligungspflichtige Organismen in Verkehr bringen, wenn ihnen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass sie den Schaden verursacht haben.

5. Abschnitt: Zugänglichkeit von Informationen

Art. 54 Öffentlichkeit der Informationen

Informationen, die beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Bundeserlasse über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, mit daraus gewonnenen Erzeugnissen, mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen erhoben werden, sind öffentlich, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Das BAFU informiert über die Ergebnisse der Erhebungen (Art. 50), des Monitorings (Art. 51) und der Bekämpfung (Art. 52), soweit keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

Folgende Angaben sind in jedem Fall öffentlich:

  1. Name und Adresse der für den Freisetzungsversuch oder das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;

  2. allgemeine Beschreibung der Organismen und ihrer Eigenschaften;

  3. Ziel des Freisetzungsversuchs oder Verwendungszweck der Organismen, die in Verkehr gebracht werden;

  4. Angabe des Orts des Freisetzungsversuchs;

  5. Ortschaft, wo gentechnisch veränderte Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind, direkt ausgebracht werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. c);

  6. Methoden und Pläne für die Überwachung der gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen in der Umwelt und für Notfallmassnahmen;

  7. Zusammenfassung der Risikoermittlung und -bewertung nach Anhang 4;

  8. der Bericht nach Artikel 24 Absatz 1, nachdem das BAFU dessen Richtigkeit und Vollständigkeit festgestellt hat.

Art. 55 Vertraulichkeit von Angaben

Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden behandeln die Angaben, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich. Sie bezeichnen diese Angaben bei einer allfälligen Weitergabe an andere Behörden.

Wer den Behörden Gesuchsunterlagen einreicht, muss:

  1. die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und

  2. das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse begründen.

Will eine Behörde Angaben, deren Geheimhaltung verlangt wird, nicht vertraulich behandeln, so prüft sie, ob das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse schutzwürdig ist. Weicht ihre Beurteilung vom Antrag der Auskunftgeberin oder des Auskunftgebers ab, so teilt sie dieser oder diesem nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit, bezüglich welcher Angaben sie kein schutzwürdiges Interesse anerkennt.

Art. 56 Verzeichnisse

Das BAFU führt ein Verzeichnis aller bewilligten Freisetzungsversuche. Aus diesem soll hervorgehen, ob, wann, wo, von wem und womit ein Freisetzungsversuch durchgeführt wurde.

Es führt ein Verzeichnis der gentechnisch veränderten Organismen, deren Inverkehrbringen bewilligt wurde. Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone teilen ihm die erforderlichen Angaben mit.

Es führt ein Verzeichnis aller direkt ausgebrachten gentechnisch veränderten Organismen, die zum Inverkehrbringen zugelassen sind (Art. 32); aus dem Verzeichnis soll hervorgehen, was, wann, wo und zu welchem Zweck in die Umwelt ausgebracht wurde.

Die Verzeichnisse dürfen keine vertraulichen Angaben enthalten und sind über automatisierte Informations- und Kommunikationsdienste öffentlich zugänglich. Sie können ganz oder auszugsweise veröffentlicht werden.

6. Abschnitt: Gebühren

Art. 57

Für Verfügungen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 200546 erhoben.

Für Stellungnahmen von Bundesämtern, die im Rahmen des Erlasses von Verfügungen und der Erbringung von Dienstleistungen durch das BAFU diesem eine Stellungnahme einreichen, wird eine Gebühr nach Artikel 8 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom8. September 200447 erhoben.

7. Abschnitt: Weitere Aufgaben des BAFU und des UVEK

Art. 58 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung

Das BAFU erlässt, soweit erforderlich, Richtlinien zum Vollzug dieser Verordnung. Es hört vorher die betroffenen Fachstellen an.

Es sorgt zusammen mit dem BAG dafür, dass periodisch Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 59 Änderung der Listen von Anhang 2

Das UVEK passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen von Anhang 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität gebietsfremder Organismen gelangt.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Freisetzungsverordnung vom25. August 199948 wird aufgehoben.

Art. 61 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 5 geregelt.

Art. 62 Übergangsbestimmungen

Gentechnisch eingebrachte Resistenzgene gegen Antibiotika, die zur Verwendung in der Human- und Veterinärmedizin zugelassen sind, dürfen in Freisetzungsversuchen noch bis zum31. Dezember 2008 verwendet werden.

Art. 63 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2008 in Kraft.

10. September 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1999 2748, 2001 522 1191 3294, 2003 4793, 2004 4801, 2005 973 2603 2695 3035, 2006 4705

Anhang 1

(Art. 3 Bst. d) Definition gentechnischer Verfahren

Als gentechnische Verfahren gelten insbesondere:

  1. Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die ausserhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, bakteriellen Plasmiden oder anderen Vektorsystemen neue Kombinationen von genetischem Material gebildet und in einen Empfängerorganismus eingesetzt werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig sind;

  2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt genetisches Material eingeführt wird, das ausserhalb des Organismus hergestellt wurde, insbesondere Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung, Elektroporation oder Verwendung von Mikroprojektilen;

  3. Zellfusion oder Hybridisierungsverfahren, bei denen Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden erzeugt werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen.

Den gentechnischen Verfahren gleichgestellt ist die Selbstklonierung pathogener Organismen. Diese besteht in der Entfernung von Nukleinsäuresequenzen aus einer Zelle eines Organismus und einer vollständigen oder teilweisen Insertion dieser Nukleinsäuren oder eines synthetischen Äquivalents (allenfalls nach einer vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung) in Zellen derselben Art oder in Zellen, die phylogenetisch eng verwandt sind und untereinander genetisches Material über natürliche physiologische Prozesse austauschen können.

Nicht als gentechnische Verfahren gelten die Selbstklonierung nicht pathogener Organismen sowie die nachstehenden Verfahren, wenn sie nicht mit dem Einsatz von rekombinanten Nukleinsäuremolekülen oder von gentechnisch veränderten Organismen verbunden sind:

  1. Mutagenese;

  2. Zell- und Protoplastenfusion von prokaryontischen Mikroorganismen, die untereinander genetisches Material über natürliche physiologische Prozesse austauschen;

  3. Zell- und Protoplastenfusion von eukaryontischen Zellen, einschliesslich der Erzeugung von Hybridomen-Zellen und der Fusion von Pflanzenzellen;

  4. In-vitro-Befruchtung;

  5. natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion oder Transformation;

  6. Veränderung des Ploidie-Niveaus, einschliesslich der Aneuploidie, und Elimination von Chromosomen.

Anhang 2

(Art. 15 Abs. 2) Verbotene invasive gebietsfremde Organismen

1 Pflanzen

Wissenschaftlicher Deutscher Name Nom français Nome italiano Name Ambrosia artemisii- Aufrechte Ambrosie, Ambroisie à feuilles Ambrosia con foglie folia Beifussblättriges d’armoise, Ambroisie di artemisia Traubenkraut élevée Crassula helmsii Nadelkraut Orpin de Helms Erba grassa di Helms Elodea nuttalli Nuttalls Wasserpest Elodée de Nuttall Peste d’acqua di Nuttall Heracleum mante- Riesenbärenklau Berce du Caucase, Panace di Mantegazzi gazzianum Berce de Mantegazzi Hydrocotyle ranun- Grosser Wassernabel Hydrocotyle fausse- Soldinella reniforme culoides renoncule Impatiens glanduli- Drüsiges Springkraut Impatiente Balsamina fera glanduleuse ghiandalosa Ludwigia spp. (L. Südamerikanische Jussies sud- Porracchie sudgrandiflora, L. Heusenkräuter américaines americane peploides) Reynoutria spp. Asiatische Stauden- Renouées asiatiques, Poligoni asiatici, incl. (Fallopia spp., knöteriche inkl. hybrides incl. ibridi Polygonum polysta- Hybride chyum, P. cuspidatum) Rhus typhina Essigbaum Sumac Sommacco maggiore Senecio inaequidens Schmalblättriges Séneçon du Cap Senecione sud- Greiskraut africano Solidago spp. Amerikanische Solidages américains, Verghe d’oro ameri- (S.canadensis, S. Goldruten Verges d’or améri- cane, gigantea, S. nemora- inkl. Hybride caines, incl. ibridi lis; ohne S. virgau- hybrides incl. rea)

2 Tiere

Wissenschaftlicher Deutscher Name Nom français Nome italiano Name Harmonia axyridis Asiatischer Marien- Coccinelle asiatique Coccinella asiatica käfer Trachemys scripta Rotwangen- Tortue de Floride Tartaruga dalle elegans Schmuckschildkröte orecchie rosse Rana catesbeiana Amerikanischer Grenouille taureau Rana toro Ochsenfrosch

Anhang 3

Angaben für Bewilligungsgesuche betreffend pathogene und gebietsfremde Organismen

Anhang 3.1

(Art. 20) Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche mit pathogenen Organismen

Name und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (Unternehmen oder Institut);

Name, Qualifikation und Erfahrung der verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

phänotypische und genetische Marker sowie Beschreibung der Möglichkeiten zur eindeutigen Identifikation der Organismen in der Umwelt;

Methoden zur Aufzucht und Herstellung der Organismen;

genaue Quelle und Reinheit der für den Versuch vorgesehenen Stämme und Kulturen;

Regionen, in denen die Organismen bereits absichtlich oder unabsichtlich freigesetzt wurden, sowie die dabei gemachten Erfahrungen;

Biologie und Ökologie: 271 Art der Pathogenität, Wirtsorganismen; 272 Toxine und andere umweltgefährdende Metaboliten; 273 Resistenz bzw. Empfindlichkeit gegen Antibiotika, Fungizide sowie andere Agenzien; 274 geografische Verbreitung und natürlicher Lebensraum; 275 Persistenz und Vermehrung unter den schweizerischen Verhältnissen; 276 Mobilität; 277 Beteiligung an Umweltprozessen.

Durchführung des Freisetzungsversuchs

Beschreibung des Freisetzungsversuchs einschliesslich der Methoden und der Menge freizusetzender Organismen;

Zeitplan;

Eingriffe am Versuchsgelände vor, während und nach dem Freisetzungsversuch;

Massnahmen zum Schutz der Beschäftigten während des Freisetzungsversuchs;

Verfahren zur Inaktivierung der Organismen nach Abschluss des Versuchs.

Ort des Freisetzungsversuchs

geografische Lage, Grösse des Versuchsgeländes und Beschreibung der näheren Umgebung;

klimatische, geologische und pedologische Eigenschaften des Versuchsgeländes und der näheren Umgebung;

Flora und Fauna einschliesslich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernder Arten;

Beschreibung des Ökosystems.

Mögliche Einwirkungen

Einwirkungen auf Mensch und Tier, insbesondere Gefahren für ihre Gesundheit (z. B. allergene, pathogene oder toxische Wirkung, Hautreizung);

Einwirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt: 521 Einwirkungen auf Umweltprozesse oder wichtige Funktionen des Bodens; 522 Potenzial zur Festsetzung und Ausbreitung am Freisetzungsort; 523 erwartete ökologische Rolle am Freisetzungsort, Identifizierung und 524 einheimische Feinde der Zielorganismen am Freisetzungsort, die von der 525 mögliche direkte und indirekte Einwirkungen auf Nichtzielorganismen; 526 mögliche Konkurrenzierung oder Verdrängung einheimischer Arten; 527 Potenzial zur Hybridisierung mit einheimischen Stämmen oder Biotypen; 528 Einwirkungen auf Pflanzen; 529 andere möglicherweise bedeutsame Einwirkungen.

Sicherheitsmassnahmen

Vorsorgemassnahmen: 611 Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung der Ausbreitung der Organismen ausserhalb des Versuchsgeländes; 612 Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes vor dem Betreten durch Unbefugte; 613 Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das Eindringen anderer Organismen;

Abfallentsorgung: 621 Art und Menge der erzeugten Abfälle; 622 mögliche Gefahren; 623 Beschreibung des geplanten Entsorgungsverfahrens;

Notfallpläne: 631 Methoden und Verfahren zur Kontrolle der Organismen für den Fall einer 632 Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen Geländeabschnitte; 633 Methoden zur Beseitigung oder Behandlung von Pflanzen, Tieren, Böden usw., die von der Ausbreitung der Organismen betroffen sind; 634 Pläne zum Schutz von Menschen und Tieren sowie der Umwelt und der

Anhang 3.2

(Art. 29) Bewilligungsgesuche für das Inverkehrbringen pathogener Organismen

Beschreibung der Art und des Umfangs der vorgesehenen Verwendungen;

Beschreibung der geografischen Gebiete und Umweltbereiche, in denen die Organismen verwendet werden sollen.

phänotypische und genetische Marker sowie Beschreibung der Möglichkeiten zur eindeutigen Identifikation der Organismen in der Umwelt;

Methoden zur Aufzucht und Herstellung der Organismen;

genaue Quelle und Reinheit der für das Inverkehrbringen vorgesehenen Stämme und Kulturen;

Regionen, in denen die Organismen bereits absichtlich oder unabsichtlich freigesetzt wurden, bzw. Länder, in denen sie bereits in Verkehr gebracht werden, sowie die dabei gemachten Erfahrungen;

Biologie und Ökologie: 271 Art der Pathogenität, Wirtsorganismen; 272 Toxine und andere umweltgefährdende Metaboliten; 273 Resistenz bzw. Empfindlichkeit gegen Antibiotika, Fungizide sowie andere Agenzien; 274 geografische Verbreitung und natürlicher Lebensraum; 275 Persistenz und Vermehrung unter den schweizerischen Verhältnissen; 276 Mobilität; 277 Beteiligung an Umweltprozessen.

Mögliche Einwirkungen

Einwirkungen auf Mensch und Tier, insbesondere Gefahren für ihre Gesundheit (z.B. allergene, pathogene oder toxische Wirkung, Hautreizung);

Einwirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt: 321 Einwirkungen auf Umweltprozesse oder wichtige Funktionen des Bodens;

322 Potenzial zur Festsetzung und Ausbreitung über den Verwendungsort hinaus; 323 erwartete ökologische Rolle am Verwendungsort, Einwirkungen auf Zielorganismen, Biologie und Verbreitung der Zielorganismen; 324 einheimische Feinde der Zielorganismen am Verwendungsort; 325 mögliche direkte und indirekte Einwirkungen auf Nichtzielorganismen; 326 mögliche Konkurrenzierung oder Verdrängung einheimischer Arten; 327 Potenzial zur Hybridisierung mit einheimischen Stämmen oder Biotypen; 328 Einwirkungen auf Pflanzen; 329 andere möglicherweise bedeutsame Einwirkungen.

Sicherheitsmassnahmen

Vorsorgemassnahmen: Methoden und Verfahren zur Vermeidung und Minimierung der Ausbreitung der Organismen ausserhalb des Verwendungsbereichs;

Abfallentsorgung: 421 Art und Menge der beim direkten Umgang in der Umwelt erzeugten Abfälle; 422 mögliche Gefahren; 423 bestimmungsgemässe Entsorgung durch die Verwenderin oder den Verwender;

Notfallpläne: 431 Methoden und Verfahren zur Kontrolle der Organismen für den Fall einer 432 Methoden zur Dekontaminierung betroffener Lebensräume; 433 Methoden zur Beseitigung oder Behandlung von Pflanzen, Tieren, Böden usw., die von der unerwünschten Ausbreitung der Organismen betroffen 434 Pläne zum Schutz von Menschen und Tieren sowie der Umwelt und der

Anhang 3.3

(Art. 21) Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren (Arthropoden, Anneliden, Nematoden, Plathelminthen)

Name, Qualifikation und Erfahrung der verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler.

Bestätigung der taxonomischen Daten durch eine anerkannte wissenschaftliche Autorität sowie Name und Adresse der Institution, bei der Referenztiere archiviert werden;

phänotypische und genetische Marker sowie Beschreibung der Möglichkeiten zur eindeutigen Identifikation der Organismen in der Umwelt;

Methoden zur Aufzucht und Herstellung der Organismen;

genaue Quelle und Reinheit der für den Versuch vorgesehenen Stämme und Biotypen, zudem Name und Adresse der Organisation, welche die Tiere züchtet, sowie genaue Angaben zum Ort (Längen- und Breitengrad, Höhe, Habitat, Wirte) und zur Jahreszeit der Feldsammlung;

Regionen, in denen die Organismen bereits absichtlich oder unabsichtlich freigesetzt wurden, sowie die dabei gemachten Erfahrungen;

Biologie und Ökologie: 281 natürliche Verbreitung der Organismen; 282 Rolle und Bedeutung der Organismen im ursprünglichen Ökosystem; 283 Beschreibung der Biologie, insbesondere der Fortpflanzung, der Generationsdauer, der Wege der biologischen Verbreitung, der Wirts-, Habitats- und Klimaansprüche der Organismen sowie des möglichen Wirtskreises; 284 Beschreibung der als Wirte getesteten Organismen sowie Methoden zur Untersuchung der Wirtsspezifität; 285 Beschreibung der möglichen assoziierten Organismen (natürliche Feinde, Pathogene, Kommensalen) und Methoden, diese zu eliminieren; 286 besondere Resistenzen bzw. Empfindlichkeiten (Kälte, Trockenheit, Pflanzenschutzmittel usw.);

287 derzeitige geografische Verbreitung; 288 Persistenz und Vermehrung unter den schweizerischen Verhältnissen; 289 Hinweise auf invasives Verhalten in anderen Gebieten durch die Organismen selbst oder durch nahe verwandte Organismen.

Durchführung des Freisetzungsversuchs

Beschreibung des Freisetzungsversuchs einschliesslich der Methoden und der Menge freizusetzender Organismen;

Zeitplan;

Eingriffe am Versuchsgelände vor, während und nach dem Freisetzungsversuch;

Verfahren zur Inaktivierung der Organismen nach Abschluss des Versuchs.

Ort des Freisetzungsversuchs

geografische Lage, Grösse des Versuchsgeländes und Beschreibung der näheren Umgebung;

klimatische, geologische und pedologische Eigenschaften des Versuchsgeländes und der näheren Umgebung;

Flora und Fauna einschliesslich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernder Arten;

Beschreibung des Ökosystems.

Mögliche Einwirkungen

Einwirkungen auf Mensch und Tier, insbesondere Gefahren für ihre Gesundheit (z.B. allergene oder toxische Einwirkung, Hautreizung, Übertragung von Krankheiten);

Einwirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt: 521 Einwirkungen auf Umweltprozesse oder wichtige Funktionen des Bodens; 522 Potenzial zur Festsetzung und Ausbreitung am Freisetzungsort; 523 erwartete ökologische Rolle am Freisetzungsort, Identifizierung und 524 einheimische Feinde der Zielorganismen am Freisetzungsort, die von der 525 mögliche direkte und indirekte Einwirkungen auf Nichtzielorganismen; 526 mögliche Konkurrenzierung oder Verdrängung einheimischer Arten; 527 Potenzial zur Hybridisierung mit einheimischen Stämmen oder Biotypen; 528 Einwirkungen auf Pflanzen; 529 andere möglicherweise bedeutsame Einwirkungen.

Sicherheitsmassnahmen

Vorsorgemassnahmen: Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung der Ausbreitung der Organismen ausserhalb des Versuchsgeländes; 612 Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes vor dem Betreten durch Unbefugte; 613 Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das Eindringen anderer Organismen;

Abfallentsorgung: 621 Art und Menge der erzeugten Abfälle; 622 mögliche Gefahren; 623 Beschreibung des geplanten Entsorgungsverfahrens;

Notfallpläne: 631 Methoden und Verfahren zur Kontrolle der Organismen für den Fall einer 632 Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen Geländeabschnitte; 633 Methoden zur Beseitigung oder Behandlung von Pflanzen, Tieren, Böden usw., die von der Ausbreitung der Organismen betroffen sind; 634 Pläne zum Schutz von Menschen und Tieren sowie der Umwelt und der

Anhang 3.4

(Art. 30) Bewilligungsgesuche für das Inverkehrbringen gebietsfremder wirbelloser Kleintiere (Arthropoden, Anneliden, Nematoden, Plathelminthen)

Beschreibung der Art und des Umfangs der vorgesehenen Verwendungen;

Beschreibung der geografischen Gebiete und Umweltbereiche, in denen die Organismen verwendet werden sollen.

Bestätigung der taxonomischen Daten durch eine anerkannte wissenschaftliche Autorität sowie Name und Adresse der Institution, bei der Referenztiere archiviert werden;

phänotypische und genetische Marker sowie Beschreibung der Möglichkeiten zur eindeutigen Identifikation der Organismen in der Umwelt;

Methoden zur Aufzucht und Herstellung der Organismen;

genaue Quelle und Reinheit der für das Inverkehrbringen vorgesehenen Stämme und Biotypen, zudem Name und Adresse der Organisation, welche die Tiere züchtet, sowie genaue Angaben zum Ort (Längen- und Breitengrad, Höhe, Habitat, Wirte) und zur Jahreszeit der Feldsammlung;

Regionen, in denen die Organismen bereits absichtlich oder unabsichtlich freigesetzt wurden, bzw. Länder, in denen sie bereits in Verkehr gebracht werden, sowie die dabei gemachten Erfahrungen;

Biologie und Ökologie: 281 natürliche Verbreitung der Organismen; 282 Rolle und Bedeutung der Organismen im ursprünglichen Ökosystem; 283 Beschreibung der Biologie, insbesondere der Fortpflanzung, der Generationsdauer, der Wege der biologischen Verbreitung, der Wirts-, Habitats- und Klimaansprüche sowie des möglichen Wirtskreises; 284 Beschreibung der als Wirte getesteten Organismen sowie Methoden zur Untersuchung der Wirtsspezifität; 285 Beschreibung der möglichen assoziierten Organismen (natürliche Feinde, Pathogene, Kommensalen) und Methoden, diese zu eliminieren;

286 besondere Resistenzen bzw. Empfindlichkeiten (Kälte, Trockenheit, Pflanzenschutzmittel usw.); 287 derzeitige geografische Verbreitung; 288 Persistenz und Vermehrung unter den schweizerischen Verhältnissen; 289 Hinweise auf invasives Verhalten in anderen Gebieten durch die Organismen selbst oder durch nahe verwandte Organismen.

Mögliche Einwirkungen

Einwirkungen auf Mensch und Tier, insbesondere Gefahren für ihre Gesundheit (z.B. allergene oder toxische Einwirkung, Hautreizung, Übertragung von Krankheiten);

Einwirkungen auf die Umwelt und die biologische Vielfalt: 321 Einwirkungen auf Umweltprozesse oder wichtige Funktionen des Bodens; 322 Potenzial zur Festsetzung und Ausbreitung über den Verwendungsort hinaus; 323 erwartete ökologische Rolle am Verwendungsort, Identifizierung und 324 einheimische Feinde der Zielorganismen am Verwendungsort, die von der 325 mögliche direkte und indirekte Einwirkungen auf Nichtzielorganismen; 326 mögliche Konkurrenzierung oder Verdrängung einheimischer Arten; 327 Potenzial zur Hybridisierung mit einheimischen Stämmen oder Biotypen; 328 Einwirkungen auf Pflanzen; 329 andere möglicherweise bedeutsame Einwirkungen.

Sicherheitsmassnahmen

Vorsorgemassnahmen: Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung der Ausbreitung der Organismen ausserhalb des Verwendungsbereichs;

Abfallentsorgung: 421 Art und Menge der beim direkten Umgang in der Umwelt erzeugten Abfälle; 422 mögliche Gefahren; 423 bestimmungsgemässe Entsorgung durch die Verwenderin oder den Verwender;

Notfallpläne: 431 Methoden und Verfahren zur Kontrolle der Organismen für den Fall einer 432 Methoden zur Dekontaminierung betroffener Lebensräume;

433 Methoden zur Beseitigung oder Behandlung von Pflanzen, Tieren, Böden usw., die von der unerwünschten Ausbreitung der Organismen betroffen 434 Pläne zum Schutz von Menschen und Tieren sowie der Umwelt und der

Anhang 4

(Art. 19–21 und 28–30) Ermittlung und Bewertung des Risikos

1 Ziel und Vorgehensweise

Das Ziel der Risikoermittlung besteht darin, für den konkreten Fall eines Umgangs mit Organismen in der Umwelt Folgen zu ermitteln und abzuschätzen für:

  1. Mensch, Tier und Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung;

  2. im Fall von gentechnisch veränderten Organismen die langfristige Erhaltung der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen.

In der Risikobewertung ist die Tragbarkeit des Risikos zu bewerten.

Die Risikoermittlung muss nach wissenschaftlichen Kriterien und Methoden erfolgen und sich auf wissenschaftliche und technische Erfahrungsdaten, wissenschaftliche Publikationen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen stützen. Die Bewertung der Risiken auf ihre Tragbarkeit muss begründet und nachvollziehbar dargelegt werden.

2 Gefahrenidentifikation und Risikoermittlung

2.1 Gefahrenidentifikation

Das Potenzial von Organismen, beim Umgang in der Umwelt die beiden Schutzziele nach Ziffer 1 Absatz 1 zu beeinträchtigen, ist zu ermitteln. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Eigenschaften der Organismen;

  2. die Erfahrung im Umgang mit den Organismen;

  3. bei gentechnisch veränderten Organismen die gentechnischen Veränderungen;

  4. die Wechselwirkungen mit der Umwelt;

  5. die üblichen Transport- und Verarbeitungswege der Organismen.

Grundlage für diese Ermittlung sind die Angaben nach den Artikeln19, 20 oder 21 bzw.28, 29 oder 30.

2.2 Risikoermittlung

Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der unter Ziffer 1 Absatz 1 genannten Schutzziele und der Wahrscheinlichkeit, mit der die Schädigungen eintreten.

Zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt sowie der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung sind mindestens folgende Schadensszenarien zu prüfen:

  1. Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Organismen oder ihre Genprodukte: die Art (Allergenität, Pathogenität, Toxizität usw.) und die Schwere möglicher Einwirkungen sind anzugeben;

  2. Etablierung und Ausbreitung der Organismen: die Wege für ein Entweichen vom Verwendungsort, die Voraussetzungen für eine Etablierung in der Umwelt, die Entwicklung der Populationsdichte, das Ausmass der Verdrängung anderer Organismen (einzelne Individuen, ganze Population, ganze Art) und die betroffenen Arten (kultivierte oder wilde Organismen, gefährdete oder nützliche Arten) sind anzugeben;

  3. Gentransfer: die Wege für eine Weitergabe von Erbmaterial, die Mechanismen der Auskreuzung oder Rekombination sowie die möglichen Kreuzungspartner, die Fertilität der Nachkommen und ihre Selektionsvorteile sind anzugeben;

  4. Beeinträchtigung anderer Organismen (Nichtzielorganismen): die Art der direkten Einwirkungen (z. B. durch toxische Genprodukte) oder der indirekten Einwirkungen (z. B. durch eine Änderung der Bodenbewirtschaftung) sowie die Dauer (akut, chronisch) und die Schwere der Einwirkungen sind

  5. Gefährdung von Stoffkreisläufen: die Art der Veränderung von Schad- und Nährstoffen im Boden oder im Wasser sowie der Grad der Veränderung sind anzugeben und im Hinblick auf die Störung wichtiger Funktionen des Ökosystems (Stickstofffixierung, Bodenatmung usw.) zu beurteilen;

  6. Resistenzentwicklung: die Art der Resistenzentwicklung, die Konsequenzen für Bekämpfungsstrategien und die ökologischen Auswirkungen der alternativen Bekämpfungsstrategien sind anzugeben.

3 Im Fall von gentechnisch veränderten Organismen sind zum Schutz der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen mindestens folgende

Schadensszenarien zu prüfen:

  1. Verunreinigung von Produktionsflächen durch vertikalen Gentransfer: der Gentransfer durch sexuelle Rekombination (z. B. Mechanismen der Auskreuzung, Pollenflugdistanzen, mögliche Kreuzungspartner innerhalb der kultivierten oder genutzten Arten, Fertilität der Nachkommen und ihre Selektionsvorteile) sind anzugeben;

  2. Verunreinigungen von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen durch den Einsatz von Geräten: der Einsatz von Geräten zum Ausbringen bzw. zum Bearbeiten der Organismen (z. B. Saat- oder Erntemaschinen), die gewöhnliche Anwendungspraxis (z. B. eigene bzw. von Genossenschaften geliehene Maschinen) sowie Reinigungsverfahren sind

  1. Verunreinigung von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen durch unbeabsichtigte Verluste: mögliche Wege des Entweichens (z. B. Durchwuchs, Abdrift bei Pflanzenschutzmitteln, Transportverluste) sowie die Etablierung und Ausbreitung der Organismen (z. B. Voraussetzungen für eine Etablierung in der Umwelt, Entwicklung der Populationsdichte) sind

  2. Verunreinigung von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen bei der Verarbeitung: die üblichen Verarbeitungswege, -schritte und -orte, an denen Vermischungen und Verwechslungen stattfinden können, sind anzugeben.

Für alle Schadensszenarien ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei einem Umgang in der Umwelt Schäden auftreten, zu ermitteln.

Die Angaben sind so weit als möglich zu quantifizieren.

Risikobewertung und Risikomanagement

3.1 Beurteilung der Sicherheitsmassnahmen

Aufgrund der Risikoermittlung sind die möglichen Sicherheitsmassnahmen zu ermitteln; dabei ist ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Reduktion des Risikos zu beurteilen.

Stehen mehrere gleichwertige Sicherheitsmassnahmen zur Verfügung, so ist die Wahl der vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen zu begründen.

3.2 Bewertung des Risikos

Das Risiko des geplanten Umgangs in der Umwelt ist aufgrund von Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Schäden und unter Berücksichtigung der geplanten Sicherheitsmassnahmen auf seine Tragbarkeit zu prüfen.

Dabei ist begründet darzulegen, warum das in Ziffer 2 ermittelte Risiko für die in

Ziffer 1 Absatz 1 genannten Schutzziele tragbar ist.

Bei der Bewertung der Tragbarkeit sind zu berücksichtigen:

  1. das Vorsorgeprinzip nach Artikel 2 GTG bzw. Artikel 1 Absatz 2 USG;

  2. die Wirksamkeit der nach Ziffer 3.1 ermittelten Sicherheitsmassnahmen;

  3. andere Risiken im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 GTG bzw. Artikel 8 USG;

  4. ob Schäden rückgängig gemacht werden können;

  5. dass die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Schadenseintritts umso geringer sein muss, je grösser das Ausmass eines möglichen Schadens ist.

Anhang 5

(Art. 61) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Arzneimittelverordnung vom17. Oktober 200149

Art. 4 Abs. 1

Das Gesuch für die Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) muss zusätzlich zu den Anforderungen nach dem HMG auch diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom10. September 200850 erfüllen.

Art. 7 Abs. 1

Das Institut erteilt die Zulassung, wenn das Arzneimittel die Anforderungen der Heilmittelgesetzgebung erfüllt; Artikel 44 bleibt vorbehalten. Enthält das Arzneimittel gentechnisch veränderte Organismen, so müssen für eine Zulassung zum Inverkehrbringen zusätzlich die Voraussetzungen der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200851 erfüllt sein.

Art. 44a Mitwirkung des Bundesamts für Umwelt (BAFU)

Bevor ein Wirkstoff zum ersten Mal als Bestandteil eines Tierarzneimittels zugelassen wird, ist die Zustimmung des BAFU einzuholen. Beim übrigen Vollzug ist das BAFU in Fällen mit besonderer Umweltrelevanz oder auf dessen Antrag anzuhören.

Bevor ein Wirkstoff zum ersten Mal als Bestandteil eines Humanarzneimittels zugelassen wird, sind die Umweltrisiken zu beurteilen. Die Beurteilung richtet sich nach der Leitlinie der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom1. Juni 200652 über die Beurteilung des Umweltrisikos von Arzneimitteln zum menschlichen Gebrauch. Das BAFU ist in Fällen mit besonderer Umweltrelevanz oder auf dessen Antrag anzuhören.

Doc.Ref.EMEA/CHMP/SWP/4447/00 vom1. Juni 2006. Das Dokument kann bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) unter folgender Internetadresse bezogen werden: http://www.emea.europa.eu.

Beim Vollzug von Bestimmungen über Arzneimittel mit gentechnisch veränderten Organismen richtet sich die Mitwirkung nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200853.

2. Medizinprodukteverordnung vom17. Oktober 200154

Art. 4 Abs. 4

Für das Inverkehrbringen von Medizinprodukten, die Stoffe sind oder Organismen enthalten, bleiben die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198355 und des Gentechnikgesetzes vom21. März 200356 vorbehalten.

3. Biozidprodukteverordnung vom18. Mai 200557

Art. 3 Abs. 2

Biozidprodukte, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken in Verkehr gebracht werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Biozidprodukte gentechnisch veränderte oder pathogene Mikroorganismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199958 (ESV) und der Freisetzungsverordnung vom10. September 200859 (FrSV) vorbehalten.

Art. 13a Sicherstellungspflicht

Wer Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, in Verkehr bringen will, muss die Sicherstellungspflichten nach Artikel 14 FrSV60 erfüllen.

Art. 14 Abs. 4

Ein Gesuch um Zulassung oder Registrierung eines Biozidprodukts, das aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen besteht oder solche enthält, muss zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln28 und 34 Absatz 2 FrSV61 erfüllen.

Art. 16 Abs. 5

Handelt es sich um ein Biozidprodukt, das aus pathogenen Mikroorganismen besteht oder solche enthält, die nicht gentechnisch verändert sind, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die Artikel 42 und 43 FrSV62.

Art. 39 Abs. 3

Die Anmeldestelle kann für Biozidprodukte, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Mikroorganismen enthalten und deren Anteil weniger als 0,1 Masseprozent beträgt, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.

Art. 47 Verwendungsbeschränkungen

Für Biozidprodukte, die pathogene Mikroorganismen sind oder solche enthalten, gelten die Beschränkungen nach Artikel 13 FrSV63; für Holzschutzmittel gelten zusätzlich die Verwendungsbeschränkungen nach Anhang 2.4 Ziffer 1 ChemRRV64 sinngemäss.

4. Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 200565 Anhang Ziff. 1 8. Lemma (Freisetzungsverordnung) und 3 ... Franken – Freisetzungsverordnung vom10. September 200866 (Art. 44 Abs. 1) 3. Verwaltungshandlungen nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 2008:

  1. Bewilligung von Freisetzungsversuchen 1000–20 000

  2. Überwachung von Freisetzungsversuchen pro Halbtag und Person 600– 900

  3. Bewilligung für das Inverkehrbringen 2000–40 000

  4. Verfügung weiterer Massnahmen 1000– 5 000 5. Verordnung vom27. Juni 199067 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen gestützt auf die Artikel 55 Absatz 3 und 55f Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 198368 (USG), auf Artikel 28 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes vom21. März 200369 (GTG) und auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom1. Juli 196670 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

Art. 1 Beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation

Beschwerdeberechtigt nach den Artikeln55 und 55f USG, 28 GTG oder 12 NHG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.

Art. 3 Abs. 1

Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 55f Absatz 1 USG, 28 Absatz 1 GTG oder 12 Absatz 1 NHG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).

Anhang: Titel, Tabellenkopfzeile, Tabelle Ziff. 31 und Tabellenfusszeile Verzeichnis der nach dem USG, dem GTG oder dem NHG beschwerdeberechtigten Organisationen Organisationen beschwerdeberech- beschwerdeberech- 31. Mountain Wilderness X X a Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach den Artikeln55 und 55f USG sowie 28 GTG beschwerdeberechtigt. b Die mit x bezeichneten Organisationen sind nach Artikel 12 NHG beschwerdeberechtigt.

6. Einschliessungsverordnung vom25. August 199971

Art. 2 Abs. 2

Für den Umgang mit Organismen in der Umwelt gilt die Freisetzungsverordnung vom10. September 200872.

Art. 5 Abs. 1

Der Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen muss in geschlossenen Systemen erfolgen, ausser wenn mit solchen Organismen nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 200873 in der Umwelt umgegangen werden darf.

Anhang 2.3 Ziff. 1 Abs. 3 Bst. c

Folgende Tätigkeiten werden in der Regel der Klasse1 zugeordnet:

c. Tätigkeiten mit nicht gentechnisch veränderten Organismen, die pathogen sind für Pflanzen, Pilze oder Flechten, wenn sie die Kriterien von Artikel 18 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom10. September 200874 erfüllen.

7. Cartagena-Verordnung vom3. November 200475

Art. 2 Bst. a und b

In dieser Verordnung gelten als:

  1. Umgang in der Umwelt: Umgang in der Umwelt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Freisetzungsverordnung vom10. September 200876 (FrSV);

  2. gentechnisch veränderte Organismen: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FrSV;

Art. 5 Abs. 1

Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 17 oder 25 FrSV77.

Art. 8 Bst. b

Das BAFU ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

b. Es führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nicht vertraulichen Angaben der Gesuche und Entscheide nach Artikel 6 Absatz 3; für die Vertraulichkeit der Angaben gilt Artikel 55 FrSV78.

8. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 200579

Art. 22 Abs. 2 Bst. c,3 und 4

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

c. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich die für diese Produkte relevanten umweltrechtlichen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200880 erfüllt sind.

Handelt es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind oder solche enthalten, so leitet und koordiniert das BAG das Bewilligungsverfahren. Es unterbreitet das Gesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie gegebenenfalls dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Beurteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Fachstellen dem Inverkehrbringen zustimmen.

Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt.

9. Verordnung vom25. August 199981 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen

Art. 6 Abs. 6

Für bestimmte Tätigkeiten, die zwar einen Umgang mit Mikroorganismen erfordern, aber aufgrund langjähriger Erfahrung oder nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 200882 nicht in geschlossenen Systemen durchgeführt werden müssen, genügen die Gefahrenermittlung und die Risikobewertung nach Artikel 7 sowie die Festlegung der Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 8. Es handelt sich dabei insbesondere um bestimmte Tätigkeiten:

  1. in der Landwirtschaft;

  2. in der Lebensmittelproduktion;

  3. in Kläranlagen;

  4. in Kompostierwerken.

10. Saatgut-Verordnung vom7. Dezember 199883

Art. 9b Abs. 2 und 3

Die Gesuchsunterlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung auch diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom10. September 200884 erfüllen.

Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung. Es führt die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung erfüllt sind.

Art. 14a Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a

Ein Posten Material, der weniger als 0,5 Prozent Material einer nicht bewilligten gentechnisch veränderten Sorte enthält und dessen Umweltverträglichkeit nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 200885 oder in einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unter vergleichbaren Bedingungen festgestellt worden ist, darf ohne Bewilligung nach Artikel 9a in Verkehr gebracht werden, falls:

a. die gentechnisch veränderten Organismen nach Artikel 22 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom23. November 200586 bewilligt sind, sofern die entsprechende Sorte zur Herstellung von Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung oder von Produkten, die dazu verarbeitet werden, bestimmt ist; oder

11. Pflanzenschutzmittelverordnung vom18. Mai 200587

Art. 4 Abs. 3

Pflanzenschutzmittel, die zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen. Sind diese Pflanzenschutzmittel Organismen oder enthalten sie solche, so bleiben die Vorschriften der Einschliessungsverordnung vom25. August 199988 und der Freisetzungsverordnung vom10. September 200889 (FrSV) vorbehalten.

Art. 10 Abs. 1 Bst. bbis

Ein Pflanzenschutzmittel wird bewilligt, wenn:

bbis. es keine Organismen enthält, die als invasive gebietsfremde Organismen nach Artikel 3 Buchstabe h FrSV90 gelten oder die in Anhang 2 FrSV aufgeführt sind;

Art. 11 Abs. 7

Bei einem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält, gelten zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln28 und 34 Absatz 2 FrSV91.

Art. 12 Abs. 5

Handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das aus gentechnisch nicht veränderten pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, so gelten für die Publikation, die Einsichtnahme in die nicht vertraulichen Akten und das Verfahren die

Artikel 42 und 43 FrSV92, sofern die Organismen nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

Art. 35 Abs. 5

Sind Versuche mit Makroorganismen vorgesehen, deren Bewilligungsverfahren sich nicht nach Absatz 4 richtet, so hört die Zulassungsstelle vor ihrem Entscheid das BAFU an.

Art. 43 Abs. 2

Die Zulassungsstelle kann im Einvernehmen mit den am Zulassungsverfahren beteiligten Beurteilungsstellen im Einzelfall für Pflanzenschutzmittel, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, Ausnahmen von der Deklarationspflicht festlegen.

Anhang 2 Teil B Einleitung Abs. 5

Soweit der Mikroorganismus im Sinne der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200893 (FrSV) gentechnisch verändert wurde, ist eine Kopie der ausgewerteten Daten über die Bewertung des Umweltrisikos nach Anhang 4 der Freisetzungsverordnung vorzulegen.

12. Dünger-Verordnung vom10. Januar 200194

Art. 11 Abs. 3

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom10. September 200895 erfüllt sind.

Art. 12 Abs. 2

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 44 der Freisetzungsverordnung vom10. September 200896 erfüllt sind.

Art. 16 Abs. 3

Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach den Artikeln28, 29 und 34 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200897 erfüllen.

Art. 18 Abs. 3

Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls erforderlichen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom10. September 200898 erfüllt sind.

Art. 25 Abs. 2

Dünger, die unbeabsichtigte Spuren von bewilligten gentechnisch veränderten Organismen von weniger als 0,1 Masseprozent enthalten, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit den anderen am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern im Einzelfall von der Deklarationspflicht befreien.

Art. 30 Abs. 2

Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200899.

13. Pflanzenschutzverordnung vom28. Februar 2001100

Art. 6 Abs. 3

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom10. September 2008101 (FrSV) zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 7 Abs. 2 und 3

Finden die Bestimmungen der FrSV102 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der FrSV ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 28 beziehungsweise29 der FrSV erfüllen.

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der FrSV zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

Art. 18 Abs. 3

Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der FrSV103 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz

zuständigen Bundesamtes ein.

14. Futtermittel-Verordnung vom26. Mai 1999104 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b, 7a Absatz 2 Buchstabe b, 8 Absatz 1bis Buchstabe b und 17 Absatz 3 wird der Ausdruck «Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999» ersetzt durch «Freisetzungsverordnung vom10. September 2008».

Art. 18 Abs. 2

Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 28 der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008105 erfüllen.

15. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 1995106

Art. 49 Abs. 3

Im Übrigen gelten für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom25. August 1999107 und die Freisetzungsverordnung vom10. September 2008108.

16. Waldverordnung vom30. November 1992109

Art. 22 Abs. 2bis

Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom10. September 2008110 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.

17. Jagdverordnung vom29. Februar 1988111 Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 4 Absätze1, 2 und 3, 8 Absatz 4, 10 Absätze5 und 6, 11 Absätze 2 und 3, 13 Absätze2 und 3, 15a, 16 Absätze1 und 2,17 sowie 18 Sachüberschrift und Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU».

gestützt auf Artikel 24 des Jagdgesetzes vom20. Juni 1986112 (Gesetz) und auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom

7. Oktober 1983113,

Art. 3 Abs. 3

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.

Art. 8 Abs. 1, 1bis und 2

1 Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Arten:

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Sylvilagus spec. Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen Sciurus carolinensis Grauhörnchen Ondatra zibethicus Bisamratte Myocastor coypus Nutria Nyctereutes procyonoides Marderhund Procyon lotor Waschbär Dama dama Damhirsch Cervus nippon Sikahirsch Odocoileus virginianus Weisswedelhirsch Ovis aries Mufflon Alectoris chukar Chukar-Steinhuhn Alectoris rufa Rothuhn Tadorna ferruginea Rostgans Alopochen aegytiaca Nilgans Oxyura jamaicensis Schwarzkopfruderente Branta canadensis Kanadagans Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Cygnus atratus Schwarzschwan Greifvogelhybriden und Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren

Für die Einfuhr von Tieren nach Absatz 1 ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich. Diese wird mit vorgängiger Zustimmung des BAFU erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.

Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

18. Verordnung vom24. November 1993114 zum Bundesgesetz über die Fischerei gestützt auf die Artikel 4 Absätze1 und 2, 5 Absatz 1, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom21. Juni 1991115 über die Fischerei (Gesetz), auf Artikel 33 des Tierschutzgesetzes vom9. März 1978116, auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 1966117, und auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983118, in Ausführung des Übereinkommens vom19. September 1979119 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) und des Übereinkommens vom12. April 1999120 zum Schutze des Rheins,

Art. 9 Abs. 1

Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landes- oder standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach

Artikel 12 der Artenschutzverordnung vom18. April 2007121.

Gliederungstitel vor Art. 9a 2a. Abschnitt: Bekämpfung landesfremder Fische und Krebse

Art. 9a

Die Kantone treffen Massnahmen, damit landesfremde Fische und Krebse nach Anhang 3, die in Gewässer gelangt sind, sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese.

Das Bundesamt koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.

Art. 10 Abs. 3

Überdies teilen sie dem Bundesamt die Ergebnisse ihrer Erhebungen über die Zusammensetzung der Fisch- und Krebsbestände sowie ihrer Massnahmen nach

Artikel 9a mit.

Art. 18 Abs. 2

Aufgehoben Anhang 3 Artikelverweis

Anhang 4

Aufgehoben