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AS 2008 5911

Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)
(Verfahren im Kanton/Beschwerde vor einem kantonalen Gericht)

Änderung vom 21. Dezember 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Oktober 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom2. Dezember 20052
beschliesst:

I

Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:

Art. 15a

Verfahren 1 Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das im Kanton kantonale Recht geregelt.

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b

Begründungs- 1 Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. pflicht

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c

Schutz der 1 Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und Privatsphäre in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:

  1. Staatsangehörigkeit;

  2. Wohnsitzdauer;

c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse. 3 Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

Art. 50

Beschwerde Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale vor einem kantonalen Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordent- Gericht liche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51 Randtitel

Beschwerde auf Bundesebene

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Für demokratische Einbürgerungen» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.4

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Dezember 2007

Nationalrat, 21. Dezember 2007

Der Präsident: Christoffel Brändli

Der Präsident: André Bugnon

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. November 2008 unbenützt abgelaufen.5

5. Dezember 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Die Volksinitiative ist in der Volksabstimmung vom1. Juni 2008 abgelehnt worden (BBl 2008 6161).

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom3. Dez. 2008.