AS 2008 5941
Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetz
(RVOG)
(Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen)
Änderung vom 20. März 2008
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20071,
beschliesst:
I
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19972 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 51 Zweites Kapitel: Planung und Koordination Gliederungstitel vor Art. 57 Drittes Kapitel: Externe Beratung und ausserparlamentarische Kommissionen
1. Abschnitt: Externe Beratung
Art. 57 Sachüberschrift und Abs. 2
Gliederungstitel vor Art. 57a
2. Abschnitt: Ausserparlamentarische Kommissionen
Art. 57a Zweck
Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
Art. 57b Voraussetzungen
Ausserparlamentarische Kommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung:
besonderes Fachwissen erfordert, das in der Bundesverwaltung nicht vorhanden ist;
den frühzeitigen Einbezug der Kantone oder weiterer interessierter Kreise verlangt; oder
durch eine nicht weisungsgebundene Einheit der dezentralen Bundesverwaltung erfolgen soll.
Art. 57c Einsetzung
Auf die Einsetzung einer Kommission ist zu verzichten, wenn die Aufgabe geeigneter durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person erfüllt werden kann.
Der Bundesrat setzt ausserparlamentarische Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder.
Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Ist eine Vakanz entstanden, so findet eine Ergänzungswahl statt.
Art. 57d Überprüfung
Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden gesamthaft alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen auf ihre Notwendigkeit, ihre Aufgaben und ihre Zusammensetzung hin überprüft.
Art. 57e Zusammensetzung
Die ausserparlamentarischen Kommissionen dürfen in der Regel nicht mehr als
Mitglieder umfassen.
Siemüssen unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach Geschlecht, Sprache, Region, Alters- und Interessengruppen ausgewogen zusammengesetzt sein.
Angehörige der Bundesverwaltung dürfen nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder einer Kommission gewählt werden.
Art. 57f Offenlegung der Interessenbindung
Die Kommissionsmitglieder legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied einer Kommission nicht wählbar.
Art. 57g Entschädigung
Der Bundesrat legt einheitliche Kriterien für die Entschädigung der Kommissionsmitglieder fest.
Die Höhe der Entschädigungen ist öffentlich.
Gliederungstitel vor Art. 57h Viertes Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 57h
Bisheriger Art. 57a
II
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 20. März 2008 | Nationalrat, 20. März 2008 |
|---|---|
Der Präsident: Christoffel Brändli | Der Präsident: André Bugnon |
Der Sekretär: Christoph Lanz | Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am10. Juli 2008 unbenützt abgelaufen.3
Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen in den nachstehenden Absätze3 und 4, auf den1. Januar 2009 in Kraft gesetzt.
Es werden rückwirkend auf den1. Januar 2008 in Kraft gesetzt:
Anhang Ziff. I;
Anhang Ziff. II 5.
Artikel 57g wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
26. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Ziff. II) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 20. März 19704 über die Investitionsrisikogarantie; 2. Bundesbeschluss vom9. Oktober 19705 betreffend die Gesamtverpflichtung im Rahmen der Investitionsrisikogarantie.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 21. März 19976 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
Art. 9
2. Bundesgesetz vom 24. März 20007 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland
Art. 1 Abs. 2
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Wahrnehmung dieser Aufgabe zuständig.
Art. 2 Aufgaben
Das EDA fördert den Auf- und Ausbau eines Beziehungsnetzes zwischen den an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligten Personen und Institutionen; es beschafft ihnen die Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
Es erarbeitet und aktualisiert regelmässig Grundbotschaften, die der Vermittlung eines realistischen und positiven Bildes der Schweiz im Ausland förderlich sind.
AS 1970 1133, 2006 2197
AS 1970 1271
Es arbeitet insbesondere mit den betroffenen Bundesämtern eng zusammen.
Es übernimmt die Projektleitung für die Auftritte der offiziellen Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen.
Es kann die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland durch finanzielle Unterstützung geeigneter Massnahmen fördern.
Es kann einzelne Aufgaben Dritten innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung übertragen; es beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung.
Es veröffentlicht einen Jahresbericht.
Art. 3 Finanzierung
Die Aufgaben werden über den jährlichen Voranschlag des EDA finanziert.
Offizielle Auftritte der Schweiz an Weltausstellungen und olympischen Spielen werden über ausserordentliche Beiträge der Eidgenossenschaft finanziert.
Art. 4 –6,8, 9 Abs. 2 und 3
3. Heimarbeitsgesetz vom 20. März 19818
Art. 18
Art. 19 Schweigepflicht
Personen, die mit dem Vollzug oder mit der Vollzugsaufsicht betraut sind, wahren das Amtsgeheimnis.
Art. 20 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen nach Anhören der Kantone und der interessierten Organisationen.
4. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 19959
Art. 43 Abs. 3
5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 109 Abs. 1 erster und zweiter Satz
Der Bundesrat ernennt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung einen Verwaltungsrat von elf Mitgliedern. Den Versicherten, den schweizerischen Wirtschaftsverbänden und dem Bund ist eine angemessene Vertretung zu gewähren. …