AS 2009 1519
Verordnung
über die abziehbaren Kosten
von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer
Änderung vom 25. März 2009
Die Eidgenössische Steuerverwaltung
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. August 19921 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.
25. März 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer