Source

AS 2009 1665

Postverordnung
(VPG)

Änderung vom 22. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Postverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. h

In dieser Verordnung bedeuten:

h. Briefpost-Schnellsendungen: Sendungen, für deren Beförderung das Zweieinhalbfache des Preises der Post für die Beförderung eines A-Briefes der ersten Gewichts- und Formatstufe bezahlt wird.

Art. 2 Abs. 1

Die reservierten Dienste umfassen die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die nicht schwerer als 50 Gramm sind.

Art. 3 Bst. a

Die nicht reservierten Dienste umfassen:

a. die Beförderung adressierter inländischer und aus dem Ausland eingehender Briefpostsendungen, die schwerer als 50 Gramm sind;

Art. 16 Abs. 1

Jede Person ist berechtigt, bei der Regulationsbehörde Anzeigen zum Universaldienst zu machen. Ausgenommen davon sind Anzeigen zu den Preisen des Universaldienstes.

Art. 18 Quersubventionierungsverbot

Die Post weist jährlich gegenüber der Regulationsbehörde nach, dass die Wettbewerbsdienste nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden.

Sie muss diesen Nachweis auch im Einzelfall auf Anzeige hin oder von Amtes wegen erbringen.

Art. 18a Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots.

Die Regulationsbehörde instruiert das Verfahren und vollzieht die Verfügungen des Departements.

Art. 19 Unabhängige Prüfung

Eine unabhängige und befähigte externe Revisionsstelle prüft zu Handen der Regulationsbehörde:

  1. den Ausweis der Post über die Kosten des Universaldienstes nach Artikel 17 Absatz 1;

  2. ob die Vorgaben zur Kosten- und Leistungsrechnung nach Artikel 17 Absatz 1 eingehalten sind;

  3. den Nachweis der Post über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes nach Artikel 18 Absatz 1.

Die Regulationsbehörde kann eine Revisionsstelle beauftragen, einen Nachweis der Post im Einzelfall nach Artikel 18 Absatz 2 zu prüfen.

Die Post gewährt dem Departement, der Regulationsbehörde sowie der Revisionsstelle Akteneinsicht und erteilt alle notwendigen Auskünfte.

Art. 41 Abs. 1 Bst. c

Als fachlich unabhängige Behörde:

c. behandelt sie aufsichtsrechtliche Anzeigen nach Artikel 16.

II

Diese Änderung tritt am1. Juli 2009 in Kraft.

22. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova