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AS 2010 3867

Verordnung
über die Organisation des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum
(IGE-OV)

Änderung vom 1. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die Organisation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrates und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten nach Artikel 8j Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Der Bundesrat kann die Mitglieder des Institutsrates aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 3 Abs. 1bis

Die Mitglieder des Institutsrates wahren die Interessen des Instituts. Der Institutsrat ergreift im Falle von Interessenkonflikten die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen des Instituts nötig sind. Bei der Beschlussfassung über die entsprechenden Massnahmen muss die betroffene Person in Ausstand treten.

Art. 3a Revisionsstelle

(Art. 6 IGEG) In Bezug auf die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sind die Bestimmungen des Aktienrechts über die ordentliche Revision sinngemäss anwendbar.

Art. 4 Abs. 4

Der Geschäftsbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts dar. Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang.

Art. 4a Aufsicht

(Art. 9 IGEG)

Der Rechenschaftsbericht nach Artikel 5 Absatz 2 IGEG enthält insbesondere die Berichterstattung über die Erreichung der Legislatur- und der Jahresziele des Bundesrates im Zuständigkeitsbereich des Instituts sowie über das Personalwesen des Instituts.

Er enthält ferner einen besonderen Abschnitt über das Ergebnis der Prüfung durch die Revisionsstelle sowie die Genehmigung von Geschäftsbericht und Jahresrechnung durch den Institutsrat.

Er ist dem Bundesrat zusammen mit dem Antrag auf Entlastung des Institutsrates zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5a Entgelte für Dienstleistungen

(Art. 14 IGEG)

Die Entgelte für Dienstleistungen auf der Grundlage des Privatrechts (Art. 2 Abs. 1 Bst. g IGEG) müssen insgesamt mindestens die Kosten decken.

Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

II

Die Verordnung vom 30. September 19963 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 und Art. 28

Aufgehoben

III

Diese Änderung tritt am1. Oktober 2010 in Kraft.

1. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova