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AS 2010 5065

Energiegesetz
(EnG)

Änderung vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091
beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 4

Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

Art. 14 Abs. 3 erster Satz und 5

Bei den Finanzhilfen nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 gelten als anrechenbare Kosten die nicht amortisierbaren Mehrkosten und für energetische Gebäudesanierungen die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. …

Aufgehoben

Art. 14a Globalbeiträge an Programme nach den Artikeln 10 und 11

Der Bund kann für Programme nach den Artikeln 10 und 11, insbesondere für Programme im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung, jährlich Globalbeiträge an die Kantone ausrichten.

Der Bundesrat legt insbesondere fest:

  1. welche Massnahmen unterstützt werden können;

  2. die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung von Globalbeiträgen.

Art. 15 Sachüberschrift Globalbeiträge an Programme nach Artikel 13