AS 2010 6125
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 10. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3e
Das Departement prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen1.1–1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.
Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarktes und, bei Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.
II
Die Anhänge1.2, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6, 2.7, 2.8, 2.9, 2.10 und 2.11 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Änderung tritt am1. Januar 2011 in Kraft.
10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1.2
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
Ziff. 3 .1 und 3.6
3.1 Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh) Inbetriebnahme bis 2009 2010 ab 2011 Freistehend ≤10 kW 65 53.3 42,7 ≤30 kW 54 44.3 39,3 ≤100 kW 51 41.8 34,3 ≤1000 kW 49 40.2 30,5 Angebaut ≤10 kW 75 61.5 48,3 ≤30 kW 65 53.3 46,7 ≤100 kW 62 50.8 42,2 ≤1000 kW 60 49.2 37,8 Integriert ≤10 kW 90 73.8 59,2 ≤30 kW 74 60.7 54,2 ≤100 kW 67 54.9 45,9 ≤1000 kW 62 50.8 41,5 3.6 Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem1. Februar 2010 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.
Anhang 2.2
elektrischen Haushaltskühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen
Ziff. 8
befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs2 in Verkehr gebracht werden.
AS 2002 181, 2003 4747, 2004 4709, 2006 2411, 2008 1223
Anhang 2.3
elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen)
Ziff. 8
befinden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach den am 31. Dezember 2009 geltenden Anforderungen dieses Anhangs3 in Verkehr gebracht werden.
AS 2008 1223
Anhang 2.4
elektrischen Haushaltswaschmaschinen
Ziff. 8
Anhang 2.6
kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten
Ziff. 8
Anhang 2.7
Elektrobacköfen
Ziff. 8
Anhang 2.8
elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand
Ziff. 7
7.1 Geräte, die sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 in der Schweiz an Lager befinden und die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. 7.2 In Abweichung von Ziffer 7.1 dürfen:
hochpreisige Audiogeräte (High-End-Produkte), die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, auch nach dem 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bei einem Detailhändler in der Schweiz an Lager befinden und wenn es sich um kleine Stückzahlen handelt; die Detailhändler haben die per 31. Dezember 2011 erwarteten Bestände solcher Geräte bis zum 1. Oktober 2011 an das Bundesamt für Energie zu melden; dieses führt eine entsprechende Liste; die späteren Verkäufe sind ebenfalls zu melden;
Haushaltgeräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden, wenn sie sich spätestens seit dem 31. Dezember 2010 in der Schweiz an Lager befinden.
Anhang 2.9
Set-Top-Boxen
Ziff. 7
Anhang 2.10
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, elektrischen Normmotoren
Ziff. 8
Anhang 2.11
Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte)