AS 2010 767
Verordnung
über Massnahmen gegenüber Guinea
vom 24. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),
verordnet:
1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen
Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
Die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Guinea sind verboten.
Ebenfalls verboten sind die Lieferung, der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Guinea.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln und die Tätigung von Investitionen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen1 und 2 in Guinea sind verboten.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1–3 bewilligen für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich bestimmt ist für:
humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke;
Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung.
Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Personal ist von den Verboten der Absätze 1–3 ausgenommen.
SR 946.231.138.1
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19962 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19963.
Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 2 befinden, sind gesperrt.
Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
Ausnahmsweise kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen zur Wahrung schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen bewilligen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot
Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren aus erwiesenen humanitären Gründen, zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Guinea oder zur Wahrung schweizerischer Interessen.
2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5 Kontrolle und Vollzug
Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.
Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.
Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
Art. 6 Meldepflichten
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
Art. 7 Strafbestimmungen
Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Dezember 20094 über Massnahmen gegenüber Guinea wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
24. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
AS 2009 6863
Diese Verordnung wurde am 24. Febr. 2010 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 2) Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19986 (KMV) und nicht von Anhang 3 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19977 (GKV) erfasst werden.
Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 2.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen; 2.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern; 2.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden; 2.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen; 2.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen; 2.6 Bestandteile der in den Ziffern2.1–2.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von Anhang 3 GKV erfasst werden, wie folgt: 3.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nichtelektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. Ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags.
3.2 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe wie folgt:
Amatol;
Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff)
Nitroglykol;
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
Pikrylchlorid;
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 4.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz; 4.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
Andere Simulatoren als die von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfassten, für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, und besonders entwickelte Software hierfür.
Andere Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren als die von den Anhängen3 und 5 GKV erfassten.
Bandstacheldraht.
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Güter, die für die Hinrichtung von Menschen konstruiert sind, wie folgt: 9.1 Galgen und Fallbeile; 9.2 elektrische Stühle; 9.3 hermetisch verschliessbare Kammern, zum Beispiel hergestellt aus Stahl oder Glas, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung von tödlichen Gasen oder Substanzen; 9.4 automatische Injektionssysteme, konstruiert zur Hinrichtung von Menschen durch Verabreichung einer letalen chemischen Substanz.
Elektroschock-Gürtel, konstruiert, um durch Abgabe von Elektroschocks mit einer Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt auf Menschen Zwang auszuüben.
Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt: 11.1 Zwangsstühle und Fesselungsbretter. Nicht erfasst sind Stühle, die für behinderte Personen konstruiert sind; 11.2 Fusseisen, Mehrpersonen-Fesseln, Fesseln und Einzelschellen oder Fesselarmbänder. Nicht erfasst sind Handschellen, deren Gesamtlänge einschliesslich Kette, gemessen im geschlossenen Zustand vom Aussenrand einer Schelle zum Aussenrand der anderen Schelle, zwischen 150 und 280 mm beträgt und die nicht verändert wurden, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.
11.3 Daumenschellen und Daumenschrauben, einschliesslich gezackter Daumenschellen.
Tragbare Elektroschockgeräte, einschliesslich Elektroschock-Schlagstöcken, Elektroschock-Schilden, Elektroschockern (Paralyser) und Elektroschock- Pfeilwaffen, die eine Leerlaufspannung von mehr als 10 000 Volt haben und die nicht von Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden. Nicht erfasst sind einzelne Elektroschockgeräte, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie dazugehörige tragbare Ausbringungsausrüstung, wie folgt: 13.1 Tragbare Geräte zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz durch Verabreichung oder Verbreitung einer handlungsunfähig machenden chemischen Substanz, die nicht von
Ziffer 1 des Anhangs 5 GKV erfasst werden.
Nicht erfasst sind einzelne tragbare Geräte mit oder ohne chemische Substanz, wenn diese zum persönlichen Schutz mitgeführt werden. 13.2 Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4); 13.3 Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6).
Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
Anhang 2
(Art.2 und 4) Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach den Artikeln2 und 4 richten 1. Moussa Dadis Geburtsdatum:1.1.1964 Hauptmann CAMARA oder 29.12.1968 Präsident des Conseil National Reisepass-Nr.: R0001318 pour la Démocratie et le Développement (CNDD) 2. Mamadouba Toto Geburtsdatum:1.1.1946 Generalmajor (alias Mamadou) Reisepass-Nr.: R00009392 Minister für Sicherheit und Bevöl- CAMARA kerungsschutz 3. Sékouba KONATÉ Geburtsdatum:1.1.1964 General Reisepass-Nr.: R0003405/ Minister für nationale Verteidigung 4. Mathurin Geburtsdatum: 15.11.1962 Oberst BANGOURA Reisepass-Nr.: R0003491 Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien 5. Aboubacar Sidiki Geburtsdatum: 22.10.1979 Oberstleutnant (alias Idi Amin) Reisepass-Nr.: R0017873 Minister, ständiger Sekretär des CAMARA CNDD am 26.1.2009 aus der Armee entlassen 6. Oumar BALDÉGeburtsdatum: 26.12.1964 Major Reisepass-Nr.: R0003076 Mitglied des CNDD 7. Mamadi (alias Geburtsdatum:1.1.1954 Major Mamady) MARA Reisepass-Nr.: R0001343 Mitglied des CNDD 8. Almamy CAMARA Geburtsdatum: 17.10.1975 Major Reisepass-Nr.: R0023013 Mitglied des CNDD 9. Mamadou Bhoye Geburtsdatum:1.1.1956 Oberstleutnant DIALLO Reisepass-Nr.: R0001855 Mitglied des CNDD 10. Koulako Hauptmann BÉAVOGUI Mitglied des CNDD 11. Kandia (alias Reisepass-Nr.: R0178636 Oberstleutnant der Polizei Kandja) MARA Mitglied des CNDD Sicherheitsdirektor für die Region Labé 12. Sékou MARA Geburtsdatum: 1957 Oberst Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde 13. Morciré CAMARA Geburtsdatum:1.1.1949 Mitglied des CNDD Reisepass-Nr.: R0003216 14. Alpha Yaya Mitglied des CNDD DIALLO Direktor des nationalen Zolldienstes 15. Mamadou Korka Geburtsdatum: 19.2.1962 Oberst DIALLO Mitglied des CNDD Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen 16. Kelitigui FARO Geburtsdatum:3.8.1972 Major Reisepass-Nr.: R0003410 Minister, Generalsekretär im Präsidialamt der Republik 17. Fodeba TOURÉ Geburtsdatum:7.6.1961 Oberst Reisepass-Nr.: R0003417/ Gouverneur von Kindia (ehemali- R0002132 ger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am7.5.2009) 18. Cheick Sékou Geburtsdatum: 12.5.1966 Major (alias Ahmed) Mitglied des CNDD Tidiane CAMARA 19. Sékou (alias Oberst Sékouba) SAKO Mitglied des CNDD 20.
Jean-Claude PIVI Geburtsdatum:1.1.1960 Oberleutnant (alias COPLAN Mitglied des CNDD PIVI) Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten 21. Saa Alphonse Geburtsdatum:3.6.1970 Hauptmann TOURÉ Mitglied des CNDD 22. Moussa KEITA Geburtsdatum:1.1.1966 Oberst Minister, ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik 23. Aïdor (alias Aëdor) Oberstleutnant BAH Mitglied des CNDD 24. Bamou LAMA Major 25. Mohamed Lamine Mitglied des CNDD KABA 26. Daman (alias Hauptmann Dama) CONDÉ Mitglied des CNDD 27. Aboubacar Amadou Major DOUMBOUYA Mitglied des CNDD 28. Moussa Tiégboro Geburtsdatum:1.1.1968 Major CAMARA Reisepass-Nr.: 7190 Mitglied des CNDD Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum 29. Issa CAMARA Geburtsdatum: 1954 Hauptmann Gouverneur von Mamou 30. Dr. Abdoulaye Geburtsdatum: 26.2.1957 Oberst Chérif DIABY Reisepass-Nr.: 13683 Mitglied des CNDD Minister für Gesundheit und Hygiene 31. Mamady CONDÉ Geburtsdatum: 28.11.1952 Mitglied des CNDD Reisepass-Nr.: R0003212 32. Cheikh Ahmed Leutnant TOURÉ Mitglied des CNDD 33. Aboubacar Biro Geburtsdatum: 15.10.1962 Oberstleutnant CONDÉ Reisepass-Nr.: 2443/ Mitglied des CNDD 34. Bouna KEITA Mitglied des CNDD 35. Idrissa CHERIF Geburtsdatum: 13.11.1967 Minister mit Zuständigkeit für die Reisepass-Nr.: R0105758 Kommunikation beim Präsidialamt und beim Verteidigungsministerium 36. Mamoudou (alias Geburtsdatum: 9.12.1960 Staatssekretär, zuständig für Mamadou) CONDÉ Reisepass-Nr.: R0020803 Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung 37. Aboubacar Chérif Oberleutnant (alias Toumba) Adjutant des Präsidenten DIAKITÉ 38. Ibrahima Khalil Geburtsdatum:1.1.1976 Sonderberater von Aboubacar DIAWARA Reisepass-Nr.: R0000968 Chérif «Toumba» Diakité 39. Marcel KOIVOGUI Leutnant Stellvertreter von Aboubacar Chérif «Toumba» Diakité 40. Papa Koly Geburtsdatum:3.11.1962 Minister für Umwelt und nachhal- KOUROUMA Reisepass-Nr.: R11914/ tige Entwicklung 41. Nouhou THIAM Geburtsdatum: 1960 Major Reisepass-Nr.: 5180 Generalinspekteur der Streitkräfte Sprecher des CNDD 42. Théodore (alias Geburtsdatum: 13.5.1971 Polizeihauptmann Siba) Reisepass-Nr.: R0001204 Kabinettsattaché im Präsidialamt KOUROUMA 43.
Kabinet (alias Geburtsdatum: 8.3.1950 Premierminister Kabiné) KOMARA Reisepass-Nr.: R0001747 44. Mamadou SANDÉ Geburtsdatum: 12.12.1969 Hauptmann Reisepass-Nr.: R0003465 Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen 45. Alhassane (alias Geburtsdatum: 31.12.1961 Minister im Präsidialamt mit Al-Hassane) Siba Reisepass-Nr.: 5938/ Zuständigkeit für die staatliche ONIPOGUI R00003488 Kontrolle 46. Joseph KANDUNO Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln 47. Fodéba (alias Isto) Geburtsdatum: 4.6.1961 Minister für Jugend, Sport und KÉIRA Reisepass-Nr.: R0001767 Förderung der Jugendbeschäftigung 48. Siba Geburtsdatum:1.8.1962 Oberst LOHALAMOU Reisepass-Nr.: R0001376 Justizminister, Siegelbewahrer 49. Dr. Frédéric KOLIÉ Geburtsdatum:1.1.1960 Minister für die Verwaltung des Reisepass-Nr. : R0001714 Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten 50. Alexandre Cécé Geburtsdatum:1.1.1956 Minister für auswärtige Angele- LOUA Reisepass-Nr.: R0001757 genheiten und für Staatsbürger im Diplomatenpass-Nr.: Ausland 51. Mamoudou (alias Geburtsdatum: 4.10.1968 Minister für Minenwesen und Mahmoud) THIAM Reisepass-Nr.: R0001758 Energie 52. Boubacar BARRY Geburtsdatum: 28.5.1964 Staatsminister im Präsidialamt mit Reisepass-Nr.: R0003408 Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand 53. Demba FADIGA Geburtsdatum:1.1.1952 Mitglied des CNDD Aufenthaltstitel Ausserordentlicher und bevoll- FR365845/ 365857 mächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung 54. Mohamed DIOP Geburtsdatum:1.1.1963 Mitglied des CNDD Reisepass-Nr.: R0001798 Gouverneur von Conakry 55. Mohamed (alias Feldweibel Tigre) CAMARA Mitglied der zur Präsidialgarde «Koundara» abgestellten Sicherheitskräfte 56. Habib HANN Geburtsdatum: 15.12.1950 Ausschuss zur Überprüfung und Reisepass-Nr.: 341442 Überwachung der strategischen 57. Ousmane KABA Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen 58. Alfred MATHOS Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen 59. Mandiou Geburtsdatum:1.1.1960 Hauptmann DIOUBATÉ Reisepass-Nr.: R0003622 Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes Sprecher des CNDD 60.
Cheik Sydia Geburtsdatum: 23.4.1968 Mitglied der Streitkräfte DIABATÉ Reisepass-Nr.: R0004490 Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums 61. Ibrahima Ahmed Geburtsdatum: 11.11.1961 Generaldirektor des nationalen BARRY Reisepass-Nr.: R0048243 Fernseh- und Rundfunkdienstes 62. Alhassane BARRY Geburtsdatum: 15.11.1962 Gouverneur der Zentralbank Reisepass-Nr.: R0003484 63. Roda Namatala Geburtsdatum:6.7.1947 Geschäftsmann mit Verbindungen FAWAZ Reisepass-Nr.: R0001977 zum CNDD, hat den CNDD 64. Dioulde DIALLO Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD 65. Kerfalla CAMARA Generaldirektor von Guicopress KPC Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD 66. Dr. Moustapha Geburtsdatum:6.2.1965 Arzt und persönlicher Berater des ZABATT Präsidenten 67. Aly MANET Bewegung «Dadis Doit Rester» («Dadis muss bleiben») 68. Louis M’bemba Minister für Beschäftigung, SOUMAH Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst 69. Cheik Fantamady Minister für Information und CONDÉ Kultur 70. Boureima CONDÉ Minister für Landwirtschaft und Tierzucht 71. Mariame SYLLA Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung