AS 2011 3435
Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
(BVV 2)
Änderung vom 10. und 22. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.
Art. 9 Abs. 4
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichskassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 27g Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation
Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Oberstes Organ
Art. 33
Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.
2. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 34 Unabhängigkeit
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 35 Aufgaben
Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle existiert.
Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.
Art. 35a Sachüberschrift (Verweis), Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benachrichtigen.
Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn:
die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert;
ihr Mandat abläuft; oder
c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 entzogen wurde.
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
Art. 37 und 39
Art. 40 Unabhängigkeit
Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 41 Sachüberschrift (Verweis) Verhältnis zur Aufsichtsbehörde
Art. 41a Sachüberschrift (Verweis) Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung
Art. 44 Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 2 Einleitungssatz Unterdeckung
Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unterschreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
Art. 44c und 45
Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19933 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn:
höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und
die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Zielwertes geäufnet ist.
Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach
Artikel 68a BVG.
Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.
Art. 48a Abs. 1 Bst. d–f und Abs. 3
Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit;
die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge;
die Kosten für die Aufsichtsbehörden.
Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermögens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysieren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.
Art. 48b Information der Vorsorgewerke
Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen;
wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie insgesamt erzielt haben;
welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden;
welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
Art. 48c Information der Versicherten
Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen, den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
Art. 48d
2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Personen, welche die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, ausüben, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vorsorge nachweisen.
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden, müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforderungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten.
Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Personen und Institutionen nur betraut werden:
Banken nach dem Bankengesetz vom8. November 19344;
Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19955;
Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20047;
im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen für die Aufgabe nach Absatz 3 als befähigt erklären.
Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach
Artikel 13 der Verordnung vom10. und 22. Juni 20118 über die Aufsicht in der
beruflichen Vorsorge.
Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.
Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten
Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein.
Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen.
Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Art. 48j Eigengeschäfte
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht:
die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen;
in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form;
Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaftlichen Grund umschichten.
Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen
Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten.
Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgegeschäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
Art. 48l Offenlegung
Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berechtigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.
Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvorteile nach Artikel 48k abgeliefert haben.
Art. 49a Abs. 2 Bst. c
Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
c. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
Art. 58a Abs. 3
Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den Absätzen1 und 2 unverzüglich informieren.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(Art. 71 Abs. 1 BVG) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für:
Finanzierungsstiftungen;
Patronale Wohlfahrtsfonds;
Sicherheitsfonds.
Art. 60e Sachüberschrift Gebühr für besonderen Aufwand
Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV
Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV
Übergangsbestimmung zur Änderung vom10. und 22. Juni 2011 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Organisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48f Absätze1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung der Änderung vom10. und 22. Juni 2011 anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.
V
Diese Änderung tritt mit folgenden Ausnahmen am1. Januar 2012 in Kraft:
Artikel 48f Absätze1 und 2 sowie 48g–48l und 49a Absatz 2 treten auf den 1. August 2011 in Kraft;
Artikel 48f Absätze3 und 4 tritt am1. Januar 2014 in Kraft.
10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang
(Art. 44 Abs. 1) Ermittlung der Unterdeckung
Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv × 100 = Deckungsgrad in Prozent
Vk
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwartung).
Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unterdeckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.
Anhang
(Ziff. III) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Juni 19989 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 3 Aufsicht
Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.
Art. 6 Abs. 2
Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge
Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt, prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.
Art. 8 Berichterstattung
Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.
Art. 9 Abs. 3
Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis zugänglich zu machen.
Art. 14 Abs. 1 und 1bis
Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:
a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);
die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG);
die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG).
Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG10 unterstellt sind, finanziert.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen
Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskontrolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Altersleistungen Beiträge zu entrichten haben.
Art. 17 Abs. 4 und 5
Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldungen.
Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen:
den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen;
den Deckungsgrad;
die Höhe des technischen Zinssatzes.
Art. 18 Abs. 1
1 DerStiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.
Art. 21 Abs. 1
Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Art. 23 Abs. 3
Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Art. 25 Abs. 2 Bst. b
Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 26 Abs. 4
Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlassen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
2. Freizügigkeitsverordnung vom3. Oktober 199411
Art. 19b Bst. c
Das Register kann eingesehen werden durch:
c. die Oberaufsichtskommission.