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AS 2011 347

Bundesgesetz
über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts
(Bürgerrechtsgesetz, BüG)
(Fristausdehnung für die Nichtigerklärung)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. November 20071 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. Januar 20082,
beschliesst:

I

Das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 19523 wird wie folgt geändert:

Art. 41 Abs. 1 und 1bis

Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.