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AS 2011 5903

Verordnung
über den Zivilschutz
(Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom 30. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «BZG» ersetzt.

Betrifft nur den französischen Text.

Ingress gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20022 (BZG),

Art. 3 Ausschluss

(Art. 21 BZG)

Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie:

  1. wegen eines Vergehens verurteilt worden ist;

  2. sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagessätzen oder zu gemeinnütziger Arbeit von insgesamt mindestens 120 Stunden verurteilt worden ist.

Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

Gliederungstitel vor Art. 4 2. Abschnitt: Sold (Art. 22 BZG)

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a,2 und 4

Anspruch auf Sold besteht für:

a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach den Artikeln 27 und 27a BZG;

Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.

Schutzdienstleistungen, die aufgrund ein und derselben Bestimmung des BZG erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.

Art. 6a Verschiebung von Ausbildungsdiensten

(Art. 38 Abs. 4 BZG)

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Art. 6b Aufgebot für Einsätze

Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben.

Art. 7 Sachüberschrift Einrückungspflicht

Art. 9

Art. 13 Datenbekanntgabe

Das Bundesamt stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten des zentralen Zivilschutz-Informationssystems (ZEZIS) zur Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 13a 2a. Kapitel: Ausbildung

Art. 13a Grundausbildung eingebürgerter Personen

(Art. 33 BZG) Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahre alt werden, eingebürgert werden, absolvieren die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung.

Art. 13b Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

(Art. 42 BZG)

Für die Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge, die an die Erstellung der Gebäude geleistet wurden, werden Abschreibungen an den Gebäuden angemessen berücksichtigt.

Bundesbeiträge, die an die Landerwerbskosten geleistet wurden, sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes

(Art. 43 BZG)

Das Bundesamt ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des Materials nach Artikel 43 BZG zuständig. Es erlässt die nötigen Weisungen.

Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.

Das Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

Das Bundesamt verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungszwecke den Kantonen ausgeliehen wird.

Standardisiertes Material umfasst:

  1. das ABC-Schutzmaterial;

  2. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Material.

Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone

Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 15 und 16

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, 5 und 6 Anzahl der Schutzplätze

Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;

Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums

Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herabzusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigentümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 46 Absatz 1 BZG zu entrichten.

Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Art. 18 Abs. 1

Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark brandgefährdet sind.

Art. 20 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung

(Art. 47 Abs. 1 BZG)

Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.

Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbevölkerung legen sie nach den Vorgaben des Bundesamtes jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.

Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.

Art. 21 Ersatzbeiträge

Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.

Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht.

Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die Erwerberin über.

Art. 22 Abs. 1

Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfolge zu verwenden für:

  1. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen;

  2. die Erneuerung von privaten Schutzräumen, sofern die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind;

  3. weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.

Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre Schutzräume mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüsten. Schutzräume, die vor dem1. Januar 1987 erstellt worden sind und den Mindestanforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Departements ausgerüstet werden.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des Bundesamtes auszurüsten.

Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäude oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum befindet, zu lagern.

Art. 29 Abs. 2

Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes bewilligen, wenn:

  1. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnismässig erschwert oder verunmöglicht würde;

  2. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt;

  3. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder

  4. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

Art. 30 Bedarfsplanung sowie Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen

(Art. 52 BZG) Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die kantonale Bedarfsplanung fest und erlässt die nötigen Weisungen bezüglich Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen.

Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen

(Art. 53 BZG)

Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.

In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versorgungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.

Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Dieser hat im Rahmen des Bauprojekts und im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen.

Art. 38 Sachüberschrift Unterhalt

Art. 39a Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen

(Art. 49 und 55 BZG) Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen berücksichtigt.

Gliederungstitel vor Art. 40a 6. Kapitel: Informationssysteme und Datenschutz 1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem (Art. 72 Abs. 1 BZG)

Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten

In Anhang 1 ist aufgeführt, welche Daten im ZEZIS erfasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 40f

2. Abschnitt: Veranstaltungsadministratorsystem

Art. 40f Verantwortliches Organ

Das Bundesamt betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.

Art. 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten

In Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministratorsystem erfasst werden.

Art. 40h Datenbeschaffung

Das Bundesamt beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilnehmenden.

Art. 40i Datenaufbewahrung

Die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 40j

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen

Art. 40j Beurteilung

Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als Kadermitglied, Spezialist oder Spezialistin beurteilt.

Art. 40k Bekanntgabe der Beurteilung

Das Bundesamt stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40j zur Verfügung.

II

Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1. Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom4. März 20113 über die Personensicherheitsprüfungen

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4bis Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes

Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone2 oder 3 einer militärischen Anlage haben, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b und f

Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

  1. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

  2. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone2 einer militärischen Anlage.

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

Art. 14 Abs. 1 Bst. bbis

Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen):

bbis. für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;

Art. 23 Abs. 5

Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.

Art. 25 Abs. 1

Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.

Anhang 2 Ziff. 12 12. Alle Truppengattungen, Dienstzweige, Ausbildung und Support sowie Stäbe Bundesrat Zusätzliche Funktionen Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen sämtliche sowie Gst Of und Stab BR NAZ

2. Zollverordnung vom1. November 20064

Art. 29 Abs. 2

Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.

IV

Diese Änderung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

Im ZEZIS enthaltene Daten Das ZEZIS enthält folgende Daten:

Personalien 1. AHV-Versichertennummer (neu) 2. AHV-Nummer (alt) 3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Wohnadresse 10. Wohnort 11. Heimatort 12. Kanton 13. Muttersprache 14. Linkshänder/in Rekrutierungsdaten 15. Rekrutierungsdatum 16. Tauglichkeit Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen 17. Zivilschutzorganisation / Kanton 18. Truppengattung 19. Funktion 20. Kaderempfehlung 21. Schule 22. Einrückungsdatum Kurs 23. Entlassungsdatum Kurs 24. Einrückungsort 25. Punktzahl Sport 26. Sportauszeichnung Medizinische Daten 27. Hebereduktion 28. Marschreduktion 29. Tragereduktion 30. Brillenträger/in 31. Kontaktlinsenträger/in 32. Farbsehen 33. Nachtsehen 34. Stereosehen

Anhang 2

Im Veranstaltungsadministratorsystem enthaltene Daten Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält folgende Daten:

Personalien 1. AHV-Versichertennummer (neu) 2. AHV-Nummer (alt) 3. Name 4. Vornamen 5. Geburtsdatum 6. Geschlecht 7. Staatsangehörigkeit 8. Beruf 9. Qualifikationen 10. Wohnadresse 11. Wohnort 12. Heimatort 13. Kanton 14. Fax-, Telefonnummer und E-Mailadresse 15. Muttersprache Zivilschutzrelevante Daten 16. Grad/Funktion 17. Zuständiges kantonales Amt 18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen 19. Geleistete Diensttage 20. Abgegebenes Material Kursrelevante Daten 21. Korrespondenzadresse 22. Rechnungsadresse 23. Unterkunftskategorie 24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen 25. Art der Anreise 26. Status 27. Arbeitgeber/in 28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz 29. Post- oder Bankverbindung 30. Status innerhalb Kursablauf 31. Ärztlich dispensiert 32. Ärztlich entlassen Evaluationen 33. Veranstaltungsbeurteilung 34. Kundenzufriedenheit