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AS 2012 3231

Energiegesetz
(EnG)

Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 20111,
beschliesst:

I

Das Energiegesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

  1. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

  2. das energietechnische Prüfverfahren für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte;

  3. die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

Anstelle von Anforderungen an das Inverkehrbringen kann der Bundesrat:

  1. das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beauftragen, mit den Herstellern oder Importeuren Verbrauchs-Zielwerte zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu vereinbaren;

  2. marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

Der Bundesrat orientiert sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigt internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

Der Bundesrat kann die Anforderungen an das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c und d

Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft namentlich folgende Aufgaben übertragen:

  1. Vereinbarung von Verbrauchs-Zielwerten zur Reduktion des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a);

  2. Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 8 Abs. 2 Bst. b);

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Dezember 2011

Nationalrat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr

Der Präsident: Hansjörg Walter

Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abgelaufen.3

1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 24. Mai 2012.